§ 4 NKHG-FörderVO - Zuschlag für Ausbildungsplätze
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die pauschale Förderung nach dem Niedersächsischen Krankenhausgesetz (NKHG-FörderVO)
- Amtliche Abkürzung
- NKHG-FörderVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- c-21065
1Der Zuschlag nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NKHG beträgt für jeden im Vorjahr belegten Ausbildungsplatz 75 Euro; nicht ganzjährig belegte Ausbildungsplätze werden anteilig mit den Monaten gezählt, in denen sie belegt waren. 2Der Zuschlag wird nur bewilligt, wenn die Zahl der Ausbildungsplätze nach Satz 1 der Bewilligungsbehörde vor dem 1. Februar des Bewilligungsjahres mitgeteilt wird.