Abschnitt 1 SchFinBRdErl - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Entgeltmerkblatt für die Übernahme von Bürgschaften des Landes Niedersachsen für Schiffsfinanzierungen
- Redaktionelle Abkürzung
- SchFinBRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 65000
Das Land Niedersachsen (im Folgenden: Land), vertreten durch das MF, übernimmt auf der Grundlage der Vorschriften des jeweiligen HG i.V.m. § 39 der LHO und des Bezugserlasses (Allgemeine Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen) Bürgschaften für Kredite, die auch zur Förderung der Beschäftigung Niedersächsischer Werften dienen. Hierbei handelt es sich um Kredite zur Bauzeit- und Endfinanzierung von Schiffen.