Abschnitt 2 SchFinBRdErl - Bürgschaftsentgelte
Bibliographie
- Titel
- Entgeltmerkblatt für die Übernahme von Bürgschaften des Landes Niedersachsen für Schiffsfinanzierungen
- Redaktionelle Abkürzung
- SchFinBRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 65000
2.1
Für die Beantragung und Übernahme von Landesbürgschaften für Schiffsfinanzierungen werden nach Maßgabe der Allgemeinen Bürgschaftsrichtlinie und nachstehender Bestimmungen Bürgschaftsentgelte erhoben. Die Bestimmungen dieses Merkblattes werden mit der Antragstellung ausdrücklich anerkannt.
2.2
Berechnungsgrundlage der Bürgschaftsentgelte ist für das Verwaltungsentgelt das maximale Bürgschaftsobligo, für das Antragsentgelt der beantragte Kreditbetrag.