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  • ab 01.01.2004 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 SchFinBRdErl - Bürgschaftsentgelte

Bibliographie

Titel
Entgeltmerkblatt für die Übernahme von Bürgschaften des Landes Niedersachsen für Schiffsfinanzierungen
Redaktionelle Abkürzung
SchFinBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
65000

2.1
Für die Beantragung und Übernahme von Landesbürgschaften für Schiffsfinanzierungen werden nach Maßgabe der Allgemeinen Bürgschaftsrichtlinie und nachstehender Bestimmungen Bürgschaftsentgelte erhoben. Die Bestimmungen dieses Merkblattes werden mit der Antragstellung ausdrücklich anerkannt.

2.2
Berechnungsgrundlage der Bürgschaftsentgelte ist für das Verwaltungsentgelt das maximale Bürgschaftsobligo, für das Antragsentgelt der beantragte Kreditbetrag.