4.1
Für die Verwaltung der Bürgschaft hat der Kreditnehmer ein laufendes Bürgschaftsentgelt zu zahlen.
4.2
Die Höhe des Verwaltungsentgelts beträgt in Abhängigkeit von der Risikobewertung durch das Land bei Bürgschaftsentscheidung 0,8 v.H., 1,0 v.H., 1,2 v.H., 1,3 v.H., 1,4 v.H. oder 1,5 v.H. des jeweils bestehenden Bürgschaftsobligos.
4.3
Die Risikobewertung des Landes erfolgt auf der Grundlage des Schreibens der Europäischen Kommission vom 19.12.2003 (N512/2003 - C(2003)4492fin). Eine Kopie dieses Schreibens kann bei der PwC Deutsche Revision AG, Fuhrberger Straße 5, 30625 Hannover, angefordert werden.
Für Schiffsendfinanzierungen werden zunächst die Ratingstufen nach dem Ratingverfahren der finanzierenden Bank(en) zugrunde gelegt; darauf aufbauend wird das Land eine eigene Risikobewertung durchführen und die Bürgschaft einer von insgesamt sechs Risikoklassen zuordnen. Bei dieser Risikoeinschätzung kann das Land maximal eine Entgeltstufe nach oben oder unten abweichen.
Für Bauzeitfinanzierungen wird das Land anhand eines Scoring-Modells, das ebenfalls sechs Risikoklassen umfasst, eine eigene Risikoeinschätzung vornehmen. Die Bewertungskriterien richten sich nach dem vorgenannten Schreiben der Europäischen Kommission, dort Rzn. (21) und (22).
4.4
Das Verwaltungsentgelt ist vom Kreditgeber mit den vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen
zu erheben.
4.5
Berechnungsgrundlage des Verwaltungsentgelts für einen Tilgungskredit ist bis zum Tilgungsbeginn zunächst das maximale Bürgschaftsobligo; anschließend ist der jeweilige Valutierungsstand maßgebend.
4.6
Berechnungsgrundlage des Verwaltungsentgelts für einen Kontokorrentkredit ist die maximal mögliche Höhe des Bürgschaftsobligos.