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  • ab 24.11.1999 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 KGWBetr - Zweck der Betreuung

Bibliographie

Titel
Betreuung des Körperschafts- und Genossenschaftswaldes
Redaktionelle Abkürzung
KGWBetr,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100060000005

Körperschaften und Genossenschaften sollen ihren Wald in seinem Bestand erhalten. Der Wald ist nach den in der Anlage abgedruckten Grundsätzen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft pfleglich zu bewirtschaften. In diesem Rahmen kann der Waldeigentümer die Ziele seiner Waldbewirtschaftung frei bestimmen. Dazu sind Wirtschaftspläne bei einer Holzbodenfläche von mehr als 5 ha aufzustellen und Fachkräfte hinzuzuziehen.

Durch sachgerechte Betreuung sollen die Eigentümer bei der Erfüllung ihrer Pflichten unterstützt werden. Waldbegänge, andere praxisnahe Veranstaltungen, Vorträge und Schulungen sollen das Interesse an der Erhaltung und Pflege des Waldes fördern und festigen. In diesem Rahmen sind Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit geplanter forstwirtschaftlicher Maßnahmen überzeugend zu begründen.

Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit sollen die Ziele mit dem geringsten Mitteleinsatz erreicht oder bei Mangel an Mitteln möglichst weitgehend erfüllt werden. Alle zulässigen Möglichkeiten, die betrieblichen Aufwendungen niedrig zu halten, sind zu nutzen.

Das Gesetz über den Körperschafts- und Genossenschaftswald vom 4.3.1961 (Nds. GVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13.12.1996 (Nds. GVBl. S. 494), fordert für die Bewirtschaftung:

1.1
Periodische Betriebs- und jährliche Wirtschaftspläne bei einer Holzbodenfläche von mehr als 5 ha

Periodische Betriebspläne enthalten mittelfristige Planungen waldbaulicher und anderer wesentlicher Maßnahmen, die zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes erforderlich sind.

Als Grundlage für die Aufstellung der Betriebspläne ist der Waldzustand zu erfassen. Aufgrund der Ergebnisse dieser Waldinventur sind die forstbetrieblichen Maßnahmen für einen Zeitraum von zehn Jahren zu planen (Betriebsregelungszeitraum). Für die nachfolgenden zehn Jahre genügen vereinfachte Betriebspläne ohne verbale Bestandesbeschreibung und ohne ausführlichen Allgemeinen Teil.

Die Aufstellung der periodischen Betriebspläne erfolgt durch das Niedersächsische Forstplanungsamt (im Folgenden: NFP), die Landwirtschaftskammern oder durch anerkannte Forstsachverständige bzw. Forsteinrichter.

Die jährlichen Wirtschaftspläne sind durch Fachkräfte aufzustellen.

1.2
Fachkräfte

Als Fachkräfte gelten grundsätzlich nur Personen, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Abschluss des forstwissenschaftlichen Hochschulstudiums oder des Fachhochschulstudiums in der Fachrichtung Forstwirtschaft,
  • Abschluss der Ausbildung an einer Ingenieurschule für Forstwirtschaft,
  • Laufbahnprüfung für eine Laufbahn des Forstdienstes,
  • Befugnis zum Führen einer forstlichen Berufsbezeichnung, die der Amtsbezeichnung einer Forstbeamtin oder eines Forstbeamten im öffentlichen Dienst vergleichbar ist.

Fachkräfte, die mit der Betreuung von Körperschafts- und Genossenschaftswald beauftragt sind, müssen bei ihrer Aufgabenerfüllung stets die Interessen der Allgemeinheit mit den besonderen Belangen der Eigentümer abwägen. Als Sachwalter fremder Interessen sollen sie bei auftretenden Zielkonflikten einvernehmliche Lösungen herbeiführen.

Verfügen Körperschaften und Genossenschaften nicht über Fachpersonal mit einem abgeschlossenen forstlichen Hochschulstudium, so wird empfohlen, der Landesforstverwaltung (im Folgenden: LFV) die Betriebsplanung (Nr. 2.2) anzutragen oder mit der Landwirtschaftskammer einen Beratungsvertrag zu schließen, der vergleichbare Leistungen beinhaltet.