Abschnitt 3 KGWBetr - Sonderregelungen
Bibliographie
- Titel
- Betreuung des Körperschafts- und Genossenschaftswaldes
- Redaktionelle Abkürzung
- KGWBetr,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100060000005
3.1
Forstverband Pyrmont
Es gelten die besonderen Regelungen der Staatsaufsicht gemäß Artikel 7 Buchst. d des Schlussprotokolls zum Staatsvertrag zwischen Preußen und Waldeck-Pyrmont vom 29.11.1921 (Anlage zum Gesetz über die Vereinigung des zu Waldeck-Pyrmont gehörigen Gebietsteils Pyrmont mit dem Freistaate Preußen vom 22.2.1922, Nds. GVBl. Sb. II S. 7).
Die BezReg Hannover ist zuständig für
- die Bestätigung der Forstbeamtinnen und Forstbeamten des Verbandes,
- die Genehmigung des jährlichen Haushaltsplans, des Holzverwertungsplans und der jährlichen Abrechnung.
3.2
Kirchenwald
3.2.1
Allgemeines
Für die Betriebsleitung und Betriebsplanung bei Kirchenwald gilt Nr. 2 entsprechend.
Anträgen auf erstmalige Übernahme der Betriebsleitung oder Betriebsplanung im Kirchenwald soll grundsätzlich stattgegeben werden, sofern aufgrund der Organisationsstruktur der LFV zusätzliches Personal dafür nicht eingestellt zu werden braucht.
3.2.2
Weiterführung der Betreuung
Hat die LFV gemäß der Vereinbarung mit der Konferenz der Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen die Betriebsleitung im Wald dieser Kirchen gegen Leistung des gesetzlichen Forstbesoldungsbeitrags ohne besondere Anträge nach dem 31.12.1961 weiter durchgeführt, so gilt für die Aufhebung § 6 des Gesetzes über den Körperschafts- und Genossenschaftswald.