KGWBetr,NI - KGWBetreuung

Betreuung des Körperschafts- und Genossenschaftswaldes

Bibliographie

Titel
Betreuung des Körperschafts- und Genossenschaftswaldes
Redaktionelle Abkürzung
KGWBetr,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100060000005

RdErl. d. ML v. 15. 9. 1999 - 404 F 64031-200 -

Vom 15. September 1999 (Nds. MBl. S. 717)

Geändert durch RdErl. vom 19. Dezember 2002 (Nds. MBl. 2003 S. 148)

- VORIS 79100 06 00 00 005 -

- Im Einvernehmen mit dem MF und dem MI -

Bezug:

RdErl. v. 20. 5. 1992 (Nds. MBl. S. 861)
- VORIS 79100 06 00 00 003 -

Abschnitt 1 KGWBetr - Zweck der Betreuung

Bibliographie

Titel
Betreuung des Körperschafts- und Genossenschaftswaldes
Redaktionelle Abkürzung
KGWBetr,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100060000005

Körperschaften und Genossenschaften sollen ihren Wald in seinem Bestand erhalten. Der Wald ist nach den in der Anlage abgedruckten Grundsätzen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft pfleglich zu bewirtschaften. In diesem Rahmen kann der Waldeigentümer die Ziele seiner Waldbewirtschaftung frei bestimmen. Dazu sind Wirtschaftspläne bei einer Holzbodenfläche von mehr als 5 ha aufzustellen und Fachkräfte hinzuzuziehen.

Durch sachgerechte Betreuung sollen die Eigentümer bei der Erfüllung ihrer Pflichten unterstützt werden. Waldbegänge, andere praxisnahe Veranstaltungen, Vorträge und Schulungen sollen das Interesse an der Erhaltung und Pflege des Waldes fördern und festigen. In diesem Rahmen sind Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit geplanter forstwirtschaftlicher Maßnahmen überzeugend zu begründen.

Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit sollen die Ziele mit dem geringsten Mitteleinsatz erreicht oder bei Mangel an Mitteln möglichst weitgehend erfüllt werden. Alle zulässigen Möglichkeiten, die betrieblichen Aufwendungen niedrig zu halten, sind zu nutzen.

Das Gesetz über den Körperschafts- und Genossenschaftswald vom 4.3.1961 (Nds. GVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13.12.1996 (Nds. GVBl. S. 494), fordert für die Bewirtschaftung:

1.1
Periodische Betriebs- und jährliche Wirtschaftspläne bei einer Holzbodenfläche von mehr als 5 ha

Periodische Betriebspläne enthalten mittelfristige Planungen waldbaulicher und anderer wesentlicher Maßnahmen, die zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes erforderlich sind.

Als Grundlage für die Aufstellung der Betriebspläne ist der Waldzustand zu erfassen. Aufgrund der Ergebnisse dieser Waldinventur sind die forstbetrieblichen Maßnahmen für einen Zeitraum von zehn Jahren zu planen (Betriebsregelungszeitraum). Für die nachfolgenden zehn Jahre genügen vereinfachte Betriebspläne ohne verbale Bestandesbeschreibung und ohne ausführlichen Allgemeinen Teil.

Die Aufstellung der periodischen Betriebspläne erfolgt durch das Niedersächsische Forstplanungsamt (im Folgenden: NFP), die Landwirtschaftskammern oder durch anerkannte Forstsachverständige bzw. Forsteinrichter.

Die jährlichen Wirtschaftspläne sind durch Fachkräfte aufzustellen.

1.2
Fachkräfte

Als Fachkräfte gelten grundsätzlich nur Personen, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Abschluss des forstwissenschaftlichen Hochschulstudiums oder des Fachhochschulstudiums in der Fachrichtung Forstwirtschaft,
  • Abschluss der Ausbildung an einer Ingenieurschule für Forstwirtschaft,
  • Laufbahnprüfung für eine Laufbahn des Forstdienstes,
  • Befugnis zum Führen einer forstlichen Berufsbezeichnung, die der Amtsbezeichnung einer Forstbeamtin oder eines Forstbeamten im öffentlichen Dienst vergleichbar ist.

Fachkräfte, die mit der Betreuung von Körperschafts- und Genossenschaftswald beauftragt sind, müssen bei ihrer Aufgabenerfüllung stets die Interessen der Allgemeinheit mit den besonderen Belangen der Eigentümer abwägen. Als Sachwalter fremder Interessen sollen sie bei auftretenden Zielkonflikten einvernehmliche Lösungen herbeiführen.

Verfügen Körperschaften und Genossenschaften nicht über Fachpersonal mit einem abgeschlossenen forstlichen Hochschulstudium, so wird empfohlen, der Landesforstverwaltung (im Folgenden: LFV) die Betriebsplanung (Nr. 2.2) anzutragen oder mit der Landwirtschaftskammer einen Beratungsvertrag zu schließen, der vergleichbare Leistungen beinhaltet.

Abschnitt 2 KGWBetr - Betreuung des Körperschafts- und Genossenschaftswaldes durch die LFV

Bibliographie

Titel
Betreuung des Körperschafts- und Genossenschaftswaldes
Redaktionelle Abkürzung
KGWBetr,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100060000005

2.1
Allgemeine Grundsätze

Für eine erfolgreiche Betreuung ist vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Körperschaften oder Genossenschaften und den Forstdienststellen Voraussetzung.

Forstbeiräte unterstützen die Zusammenarbeit. Die Tätigkeit der Beiratsmitglieder ist ehrenamtlich. Sie erhalten Auslagenersatz in Höhe der Sätze des Bundesreisekostengesetzes.

Die Forstbeiräte werden bei den BezReg Braunschweig und Hannover gebildet. Der Forstbeirat bei der BezReg Braunschweig besteht aus Vertretern der Waldbesitzer aus dem Bereich der Regierungsbezirke Braunschweig und Lüneburg. Vertreter der Waldbesitzer aus dem Bereich der Regierungsbezirke Hannover und Weser-Ems bilden den Forstbeirat bei der BezReg Hannover.

Die Zuständigkeit wird den BezReg Braunschweig und Hannover als Vorortaufgabe übertragen.

2.2
Betriebsplanung

Übernimmt die LFV nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a des Gesetzes über den Körperschafts- und Genossenschaftswald die Betriebsplanung, so ist wie folgt zu verfahren:

2.2.1
Periodischer Betriebsplan

Der periodische Betriebsplan wird grundsätzlich für zehn Jahre durch das NFP oder durch Dritte im Auftrag des NFP aufgestellt. Es gelten die

  • Vorschriften für die Aufstellung periodischer Betriebspläne im Körperschafts- und Genossenschaftswald und die hierzu gegebenen
  • "Ergänzenden Anweisungen".

Die Waldeigentümer haben die erforderlichen Karten und sonstigen Flächenunterlagen auf ihre Kosten zu beschaffen.

Bei der Planaufstellung ist den Belangen und Wünschen der Eigentümer Rechnung zu tragen, soweit das mit den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft vereinbar ist.

Der periodische Betriebsplan wird durch die Unterschriften zeichnungsberechtigter Vertreterinnen oder Vertreter der Waldeigentümer und des betreuenden Forstamtes verbindlich.

Der Waldeigentümer kann bei erheblicher Differenz zwischen Hiebssatz und tatsächlichem Einschlag aufgrund außerordentlicher Ereignisse, wie z.B. Sturm oder Waldbrand, eine Überprüfung der periodischen Betriebsplanung verlangen.

2.2.2
Wirtschaftspläne

Die jährlichen Wirtschaftspläne sind von der Revierleiterin oder dem Revierleiter nach den Zielsetzungen des periodischen Betriebsplans und ggf. forstamtsinternen Richtlinien in Abstimmung mit den Eigentümern aufzustellen, von diesen durch Unterschrift zu bestätigen und dem Forstamt vorzulegen. Wahlweise kann die Laufzeit ein, zwei oder drei Jahre betragen.

Sind grundsätzliche oder im erheblichen Umfang Abweichungen von den im Betriebsplan festgelegten Zielsetzungen vorgesehen, so sind diese vom Forstamt gegenzuzeichnen. Hält das Forstamt die Vorgehensweise für nicht rechtskonform und will die Körperschaft oder Genossenschaft gleichwohl daran festhalten, so entscheidet die obere Forstbehörde. Abweichungen vom Betriebswerk sowie die Neufestsetzung von Waldentwicklungstypen sind in das Bestandeslagerbuch aufzunehmen.

2.3
Betriebsleitung

Übernimmt die LFV gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b des Gesetzes über den Körperschafts- und Genossenschaftswald die Betriebsleitung, so gilt Folgendes:

2.3.1
Planaufstellung

Die Aufgaben der Betriebsleitung schließen die Betriebsplanung ein.

2.3.2
Leistungsstandard bei Betriebsleitung

Bei Betriebsleitung umfasst der Leistungsstandard auf Revierebene folgende Kernaufgaben:

  • Fertigung der Wirtschaftspläne und Mitwirkung bei der Aufstellung periodischer Betriebspläne,
  • Einweisung und Überwachung betrieblicher Arbeiten,
  • Auszeichnen (einschließlich Jungbestandspflege),
  • Holzaushaltung mit (Stichproben-) Aufmaßkontrollen, einschließlich Fertigen der Aufmaßliste im automatisierten Verfahren,
  • Vorbereiten des Holz- und Saatgutverkaufs (Erstellen der Holzliste und/oder des Nummernbuchs, Führen des Sammelbuchs, allgemeine Marktorientierung und Preisinformation),
  • Ausstellen des Begleitscheins für forstliches Vermehrungsgut,
  • Förderung (Beratung und Hilfe bei der Antragstellung) und sonstige allgemeine Aufgabenerledigung für den Waldeigentümer,
  • Teilnahme an Versammlungen, Arbeitssitzungen, Waldbegängen und zentralen Informationsveranstaltungen,
  • Fortbildung, Schulung und Beratung sowie Steuerung der Aufgabenerfüllung und Controlling.

Die notwendigen Maßnahmen sind nach Absprache mit einer bevollmächtigten Vertreterin oder einem bevollmächtigten Vertreter der Eigentümer einzuleiten. Die Eigentümer sollen in die Kontrolle der betrieblichen Arbeiten einbezogen werden.

Für Holzernte- und Bestandespflegearbeiten kann die Hiebsauszeichnung bei einfachen Bestandsverhältnissen auf geeignete Hilfskräfte (Forstwirtschaftsmeisterin oder Forstwirtschaftsmeister) übertragen werden. In diesem Fall ist vorher mindestens eine Probefläche auszuzeichnen. Die Verantwortung verbleibt bei der Revierleiterin oder dem Revierleiter. In Ausnahmefällen können auch langjährig erfahrene Waldeigentümer auf eigenen Wunsch auszeichnen. Arbeitskräfte, Transportmittel, Geräte und Zubehör sind auf Anforderung von den Eigentümern zu stellen.

Die Holzübergabe durch die Revierförsterei an die Forstgenossenschaft kann in Anwesenheit einer Holzkäuferin oder eines Holzkäufers vorgenommen werden. Die Käuferheranführung gehört nicht zu den Standardleistungen.

2.4
Übernahme sonstiger Leistungen gegen gesondertes Entgelt

2.4.1
Voraussetzungen

Die Übernahme sonstiger Leistungen ist möglich, wenn die Organisationsstruktur der LFV dazu ausreicht und wenn Kostendeckung erzielt wird. Über Art und Umfang sowie die Kostenerstattung sind Verträge zwischen den Eigentümern und dem für die Betreuung zuständigen Forstamt zu schließen. Die Abrechnung hat auf der Basis der vom MF jeweils festgesetzten Stundensätze (einschließlich Sachkosten) für den Verwaltungsaufwand oder auf der Basis der in den Nrn. 2.4.3, 2.4.4 und 2.4.6 genannten Entgeltsätze zu erfolgen. Eine Pauschalierung ist zulässig. Die Abrechnung unterliegt der Mehrwertsteuerpflicht. Verträge, die von der Abrechnungsgrundlage abweichen, sind dem ML zur Genehmigung vorzulegen. Die Abweichungen sind zu begründen.

Folgende Leistungen können auch gegen zusätzliches Entgelt nicht übernommen werden: Finanzbuchführung, Abschluss von Werk- und Dienstleistungsverträgen, Grundstücksverwaltung, Nebennutzungen aus Sonderkulturen oder Nebenbetrieben.

2.4.2
Forstschutz

Der Forstschutz umfasst die Aufgaben der Forsthüterinnen und Forsthüter nach dem Feld- und Forstordnungsgesetz. Er kann neben der "Betriebsleitung" übernommen werden.

2.4.3
Holzvorzeigung und Käuferheranführung

Für die Holzvorzeigung und Käuferheranführung ist infolge erhöhten Zeitaufwands durch ständiges Kontaktieren potenzieller Käuferinnen und Käufer ein Entgelt in Höhe von 1,5 v.H. des Holzkaufgeldes (ohne Mehrwertsteuer) zu vereinnahmen oder ein um 4 DM/ha erhöhter Forstbesoldungsbeitrag festzusetzen.

2.4.4
Holzverkauf

Gegen Kostenerstattung in Höhe von 2,5 v.H. des Holzkaufgeldes (ohne Mehrwertsteuer) können folgende Leistungen übernommen werden:

  • Verkaufsverhandlungen einschließlich Vorbereitung der Versteigerungen oder Verkäufe gegen schriftliches Meistgebot,
  • unterschriftsreife Vorbereitung der Holzkaufverträge und Erstellung der Holzzettel.

Die Holzkaufverträge und Holzzettel sind im automatisierten Holzausgabeverfahren zu fertigen (Ausnahme: Gewichtsholz).

Der rechtswirksame Abschluss der Verkaufsgeschäfte bleibt Angelegenheit der Vertreterinnen und Vertreter der Eigentümer. Sie haben die Holzkaufverträge und Holzzettel selbst zu unterzeichnen. Auch bei Holzversteigerungen und Verkäufen gegen schriftliches Meistgebot ist der Zuschlag von ihnen zu erteilen. Das gilt ebenso, wenn Holz mit der LFV gemeinsam versteigert wird. Die Abrechnung und die weitere Abwicklung der Verkäufe einschließlich der Holzabfuhr obliegen grundsätzlich den Vertreterinnen und Vertretern der Eigentümer.

Bei einem aus sachlichen Gründen erforderlichen Wechsel der Leistungsvarianten der Nrn. 2.4.3 und 2.4.4 im laufenden Forstwirtschaftsjahr ist vertraglich zu regeln, dass keine ungerechtfertigte Doppelbelastung der Leistungsempfänger mit Entgelten erfolgt.

2.4.5
Gutachtliche Äußerungen in besonderen Fällen

Vornehmlich sollen anerkannte Gutachterinnen oder Gutachter beauftragt werden. Auch die LFV kann Waldbewertungen übernehmen.

2.4.6
Fachliche Beratung in besonderen Fällen

Körperschaften und Genossenschaften, die eigenes Forstfachpersonal eingestellt haben und deren Betriebsplanung nicht von der LFV ausgeführt wird, können zusätzlich von Forstinspektionsbeamtinnen oder Forstinspektionsbeamten, Forstamtsleiterinnen oder Forstamtsleitern in forstbetrieblichen, organisatorischen und administrativen Fragen fachlich beraten werden. Die Beratung beschränkt sich auf besondere Fälle und erfolgt grundsätzlich auf vertraglicher Basis. Sie umfasst ferner:

  • die Übersendung von Informationen des ML über Waldbau. Holzverkauf, Forstplanung, Forstpflanzenzüchtung und Versuchswesen, sofern diese Merkblätter und Erlasse nicht ausschließlich Belange der Landesforstverwaltung betreffen,
  • Einladungen zu Dienstbesprechungen der Forstamtsleitungen oder Informationsveranstaltungen der LFV, sofern diese Veranstaltungen nicht überwiegend oder ausschließlich Belange der LFV betreffen.

Die Kosten dieser forstfachlichen Beratung und Information sind pauschal jährlich mit 1 DM/ha Holzbodenfläche, mindestens jedoch mit 600 DM zu erstatten. Der Erstattungssatz wird alle fünf Jahre überprüft und ggf. angepasst.

In den Verträgen ist eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Jahres vorzusehen.

Eine über das oben beschriebene Maß hinausgehende oder spezielle Beratung ist nach den Stundensätzen des MF gesondert zu berechnen und zu vergüten.

Eine auf den Einzelfall begrenzte Beratung kann auf Antrag auch ohne Vertragsabschluss gegen Kostenerstattung (Stundensatz des MF, Fahrt- und Sachkosten) erfolgen.

Abschnitt 3 KGWBetr - Sonderregelungen

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Niedersachsen
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79100060000005

3.1
Forstverband Pyrmont

Es gelten die besonderen Regelungen der Staatsaufsicht gemäß Artikel 7 Buchst. d des Schlussprotokolls zum Staatsvertrag zwischen Preußen und Waldeck-Pyrmont vom 29.11.1921 (Anlage zum Gesetz über die Vereinigung des zu Waldeck-Pyrmont gehörigen Gebietsteils Pyrmont mit dem Freistaate Preußen vom 22.2.1922, Nds. GVBl. Sb. II S. 7).

Die BezReg Hannover ist zuständig für

  • die Bestätigung der Forstbeamtinnen und Forstbeamten des Verbandes,
  • die Genehmigung des jährlichen Haushaltsplans, des Holzverwertungsplans und der jährlichen Abrechnung.

3.2
Kirchenwald

3.2.1
Allgemeines

Für die Betriebsleitung und Betriebsplanung bei Kirchenwald gilt Nr. 2 entsprechend.

Anträgen auf erstmalige Übernahme der Betriebsleitung oder Betriebsplanung im Kirchenwald soll grundsätzlich stattgegeben werden, sofern aufgrund der Organisationsstruktur der LFV zusätzliches Personal dafür nicht eingestellt zu werden braucht.

3.2.2
Weiterführung der Betreuung

Hat die LFV gemäß der Vereinbarung mit der Konferenz der Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen die Betriebsleitung im Wald dieser Kirchen gegen Leistung des gesetzlichen Forstbesoldungsbeitrags ohne besondere Anträge nach dem 31.12.1961 weiter durchgeführt, so gilt für die Aufhebung § 6 des Gesetzes über den Körperschafts- und Genossenschaftswald.

Abschnitt 4 KGWBetr - Aufhebung von Vorschriften

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79100060000005

Der Bezugserlass wird aufgehoben.

An die
Dienststellen der Forstverwaltung
Landwirtschaftskammern Landkreise und Gemeinden