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  • ab 24.11.1999 (aktuelle Fassung)

Anlage 1 KGWBetr - Ordnungsgemäße oder ordentliche Forstwirtschaft; Begriffsbeschreibung nach dem Beschluss der Agrarministerkonferenz vom 20.2.1989

Bibliographie

Titel
Betreuung des Körperschafts- und Genossenschaftswaldes
Redaktionelle Abkürzung
KGWBetr,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100060000005

1.
Vorbemerkungen

Gesetzliche Konkretisierungen zur ordnungsgemäßen Forstwirtschaft fallen in den Regelungsbereich des Forstrechts. Das Bundeswaldgesetz legt fest, dass die Bewirtschaftung des Waldes ordnungsgemäß und nachhaltig zu erfolgen hat. Die Länder haben den Rahmen des Bundeswaldgesetzes ausgefüllt. Gleichwohl wurde der unbestimmte Rechtsbegriff "ordnungsgemäß" gesetzlich nicht abschließend definiert.

2.
Begriff

Ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist eine Wirtschaftsweise, die nach den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und den bewährten Regeln der Praxis den Wald nutzt, verjüngt, pflegt und schützt. Sie sichert die ökonomische und ökologische Leistungsfähigkeit des Waldes und damit die Nachhaltigkeit seiner materiellen und immateriellen Funktionen.

3.
Inhaltliche Ausfüllung

Kennzeichen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft sind u.a.

  • Langfristigkeit der forstlichen Produktion,
  • Sicherung nachhaltiger Holzproduktion und Erhaltung der Waldökosysteme als Lebensraum einer artenreichen Pflanzen -und Tierwelt durch Hinwirken auf gesunde, stabile und vielfältige Wälder,
  • Vermeidung großflächiger Kahlschläge,
  • Wahl standortgerechter Baumarten unter Verwendung geeigneten Saat- und Pflanzgutes bei Erhaltung der genetischen Vielfalt,
  • bedarfsgerechte Walderschließung unter größtmöglicher Schonung von Landschaft, Boden und Bestand,
  • pflegliches Vorgehen, insbesondere bei Verjüngungsmaßnahmen, Holznutzung und Transport,
  • Anwendung von bestandes- und bodenschonenden Techniken,
  • standortangepasster Einsatz von Pflanzennährstoffen zur Erhaltung oder Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit,
  • möglichst weitgehender Verzicht auf Pflanzenschutzmittel, Nutzung der Möglichkeiten des integrierten Forstschutzes,
  • Hinwirken auf Wilddichten, die den Waldbeständen und ihrer Verjüngung angepasst sind, sowie Maßnahmen zur Waldschadensverhütung.

4.
Schlussbemerkungen

4.1
Langfristig erfolgreiche Bewirtschaftung der Wälder ist nur unter Beachtung ökologischer Gesetzmäßigkeiten möglich.

4.2
Die ordnungsgemäße Forstwirtschaft i.S. der Nrn. 2 und 3 trägt zugleich den Belangen des Biotop- und Artenschutzes sowie des Gewässerschutzes Rechnung.

4.3
Ordnungsgemäße Forstwirtschaft erfordert sach- und fachgerechtes Handeln. Sie berücksichtigt betriebswirtschaftliche Erfordernisse und muss dem konkreten Waldobjekt angemessen sein.

4.4
Die Beurteilung, ob eine forstliche Maßnahme ordnungsgemäß ist oder nicht, kann nur unter Berücksichtigung aller maßgebenden Gesichtspunkte des Einzelfalls erfolgen.

4.5
Ordnungsgemäße Forstwirtschaft wird auf der Grundlage der geltenden Rechtsordnung verwirklicht.