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§ 45e NKWG - Stimmzettel

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG-)
Redaktionelle Abkürzung
NKWG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Die Stimmzettel enthalten Familiennamen, Vornamen, Lebensalter, Beruf, Wohnort und Wohnung der Bewerber sowie jeweils den Namen des Wahlvorschlagsträgers in der Reihenfolge nach § 29 Abs. 3, im Falle einer Stichwahl die entsprechenden Angaben der zwei Bewerber.

(2) Nimmt nur ein Bewerber an der Wahl teil, so enthalten die Stimmzettel die in Absatz 1 genannten Angaben des Bewerbers und lauten auf "Ja" und "Nein".