§ 45e NKWG - Stimmzettel
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG-)
- Redaktionelle Abkürzung
- NKWG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Die Stimmzettel enthalten Familiennamen, Vornamen, Lebensalter, Beruf, Wohnort und Wohnung der Bewerber sowie jeweils den Namen des Wahlvorschlagsträgers in der Reihenfolge nach § 29 Abs. 3, im Falle einer Stichwahl die entsprechenden Angaben der zwei Bewerber.
(2) Nimmt nur ein Bewerber an der Wahl teil, so enthalten die Stimmzettel die in Absatz 1 genannten Angaben des Bewerbers und lauten auf "Ja" und "Nein".