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§ 45e NKWG - Stimmzettel, Stimmabgabe

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) 1Der Stimmzettel enthält jeweils ein Feld für die zugelassenen Wahlvorschläge mit dem Namen der Bewerberin oder des Bewerbers und der Parteibezeichnung oder dem Kennwort. 2Wird die bisherige Amtsinhaberin oder der bisherige Amtsinhaber erneut zur Wahl vorgeschlagen, so steht sie oder er an erster Stelle auf dem Stimmzettel. 3Es schließen sich die Bewerberinnen und Bewerber auf Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen sowie die Bewerberinnen und Bewerber auf Einzelwahlvorschlägen an, die die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 10 Nr. 1 oder 4 erfüllen; ihre Reihenfolge richtet sich nach den Stimmenzahlen bei der letzten Wahl der Vertretung. 4Im Übrigen ist die Reihenfolge alphabetisch. 5Steht nur eine Bewerberin oder ein Bewerber zur Wahl, so sieht der Stimmzettel ein Feld für eine Ja-Stimme und ein Feld für eine Nein-Stimme vor.

(2) 1Die wählende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, wem die Stimme gelten soll. 2Im Fall des Absatzes 1 Satz 5 gibt sie ihre Stimme in der Weise ab, dass sie das Feld für die Ja-Stimme oder die Nein-Stimme entsprechend Satz 1 kennzeichnet.