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§ 85 NLWO - Erstattung der Wahlkosten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Amtliche Abkürzung
NLWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010600000

Das Fachministerium führt die Kostenerstattung nach § 50 NLWG an die Kreiswahlleiterinnen, die Kreiswahlleiter, die Landkreise, die Samtgemeinden und die Gemeinden durch.