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§ 77 NLWO - Öffentliche Bekanntmachungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Amtliche Abkürzung
NLWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010600000

(1) Die nach dem Niedersächsischen Landeswahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen veröffentlichen

  1. 1.
    das Innenministerium und die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter im Niedersächsischen Ministerialblatt,
  2. 2.
    die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen der Landkreise (kreisfreien Städte) des Wahlkreises bestimmt sind,
  3. 3.
    die Gemeinden in ortsüblicher Weise.

(2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 4 Abs. 4 genügt Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes.