§ 42 NAbfG - Sachliche Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Amtliche Abkürzung
NAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010000000

(1) Für Entscheidungen und andere Maßnahmen auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sind die unteren Abfallbehörden zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Aufgaben der unteren Abfallbehörden gehören zum übertragenen Wirkungskreis. Die Kosten, die den kommunalen Körperschaften hierdurch entstehen, werden im Rahmen der Finanzausstattung der kommunalen Körperschaften durch Finanzausgleichszuweisungen und sonstige Einnahmen gedeckt.

(3) (weggefallen)

(4) Ist die untere Abfallbehörde in eigener Sache beteiligt, so ist die obere Abfallbehörde zuständig, soweit durch Verordnung nach Absatz 5 nichts anderes bestimmt ist.

(5) Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung für bestimmte Arten von Angelegenheiten vorzuschreiben, daß die oberen Abfallbehörden oder andere Ländesbehörden zuständig sind.