§ 42 NAbfG - Sachliche Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Amtliche Abkürzung
NAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010000000

(1) Für Entscheidungen und andere Maßnahmen aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sind die unteren Abfallbehörden zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Aufgaben der unteren Abfallbehörden gehören zum übertragenen Wirkungskreis. Die Kosten, die den kommunalen Körperschaften hierdurch entstehen, werden im Rahmen der Finanzausstattung der kommunalen Körperschaften durch Finanzausgleichszuweisungen und sonstige Einnahmen gedeckt.

(3) (weggefallen)

(4) Ist die untere Abfallbehörde in eigener Sache beteiligt, so ist die obere Abfallbehörde zuständig, soweit durch Verordnung nach Absatz 5 nichts anderes bestimmt ist.

(5) Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung für bestimmte Arten von Angelegenheiten vorzuschreiben, dass die oberen Abfallbehörden oder andere Landesbehörden zuständig sind.

(6) Soweit im Sechsten Teil dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, ist für die Entscheidungen nach diesem Teil die Hafenbehörde zuständig.