§ 42 NAbfG - Sachliche Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400010000000
(1) Für Entscheidungen und andere Maßnahmen auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, des Batteriegesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zum Abfallrecht, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sind die unteren Abfallbehörden zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Aufgaben der unteren Abfallbehörden gehören zum übertragenen Wirkungskreis. Die Kosten, die den kommunalen Körperschaften hierdurch entstehen, werden im Rahmen der Finanzausstattung der kommunalen Körperschaften durch Finanzausgleichszuweisungen und sonstige Einnahmen gedeckt.
(3) (weggefallen)
(4) Ist eine Körperschaft als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger Antragstellerin oder Adressatin eines Verwaltungsaktes in einem Verwaltungsverfahren, für das sie als untere Abfallbehörde zuständig wäre, so ist stattdessen die oberste Abfallbehörde zuständig, soweit nicht durch Verordnung nach Absatz 5 etwas anderes bestimmt ist.
(5) Die oberste Abfallbehörde kann durch Verordnung die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben auf sich selbst oder eine andere Landesbehörde übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.
(6) Soweit im Sechsten Teil dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, ist für die Entscheidungen nach diesem Teil die Hafenbehörde zuständig.