§ 42 NAbfG - Sachliche Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400010000000
(1) Für Entscheidungen und andere Maßnahmen auf Grund des Abfallgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sind die unteren Abfallbehörden zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Aufgaben der unteren Abfallbehörden gehören zum übertragenen Wirkungskreis. Die Kosten, die den kommunalen Körperschaften hierdurch entstehen, werden im Rahmen der Finanzausstattung der kommunalen Körperschaften durch Finanzausgleichszuweisungen und sonstige Einnahmen gedeckt, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist.
(3) Für die von einer unteren Abfallbehörde angeordneten Maßnahmen der Gefahrenabwehr, die zur Beseitigung einer Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen erforderlich sind, trägt das Land im Falle einer Ersatzvornahme die Kosten, soweit die untere Abfallbehörde den nach dem Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz fälligen Kostenersatz nicht von der verantwortlichen Person erlangen kann und ein Ersatzanspruch auf anderer rechtlicher Grundlage nicht besteht oder nicht durchgesetzt werden kann. Die Kosten für andere im Wege der Ersatzvornahme von unteren Abfallbehörden durchgeführte Maßnahmen der Sanierung oder Sicherung trägt das Land unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf der Grundlage vorheriger Kostenübernahmeerklärungen gegenüber der anordnenden Behörde.
(4) Ist die untere Abfallbehörde in eigener Sache beteiligt, so ist die obere Abfallbehörde zuständig, soweit durch Verordnung nach Absatz 5 nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen nach dem Sechsten Teil.
(5) Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung für bestimmte Arten von Angelegenheiten vorzuschreiben, daß die oberen Abfallbehörden oder andere Ländesbehörden zuständig sind.