(1) Die Stiftung tritt an die Stelle des Landes in den Arbeits- und Ausbildungsverträgen einschließlich der Verträge mit Schülerinnen und Schülern, die das Land mit Personen geschlossen hat, die an der Hochschule tätig sind oder ausgebildet werden. Die Stiftung ist verpflichtet, die nach Satz 1 übernommenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Diese Verpflichtung gilt auch gegenüber den Beschäftigten, die ihr Rückkehrrecht nach Absatz 4 oder nach § 1 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 der "Vereinbarung zwischen der Niedersächsischen Landesregierung und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Niedersachsen-Bremen, und dem Marburger Bund, Landesbezirk Niedersachsen, zur Errichtung von Stiftungshochschulen" geltend machen. Die Stiftung übt insoweit das Direktionsrecht des Arbeitgebers aus. Die Stiftung hat den Übergang nach Satz 1 den Beschäftigten persönlich in schriftlicher Form mitzuteilen und dabei die beim Land erworbenen arbeits- und tarifvertraglichen Rechte anzuerkennen.
(2) Für die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden der Stiftung finden die für die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden des Landes geltenden Tarifverträge Anwendung (§ 58 Abs. 4 Satz 1 NHG). Die Stiftung ist verpflichtet,
1.
einem vom Land geführten Arbeitgeberverband, der Mitglied in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ist, beizutreten sowie
2.
zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Beschäftigten sicherzustellen, dass die nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und erhalten bleiben
(§ 58 Abs. 4 Satz 2 NHG).
(3) Die Stiftung ist für die übernommenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an die "Gemeinsame Erklärung der Niedersächsischen Landesregierung und der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften zur Staatsmodernisierung und Vereinbarung nach § 81 NPersVG über die Gestaltung der Staatsmodernisierung" (Bekanntmachung vom 27. März 2000, Nds. MBl. S. 290) insoweit gebunden, als betriebsbedingte Kündigungen zum Zweck der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Wegfall des Arbeitsplatzes ausgeschlossen sind. Satz 1 gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
1.
einen im Sinne der Rationalisierungsschutztarifverträge zumutbaren Ersatzarbeitsplatz oder eine zumutbare vorübergehende Beschäftigung nicht annehmen,
2.
eine Vermittlung durch mangelnde Mitwirkung verhindern und damit die angebotene Chance, eine Beschäftigung zu erhalten, nicht wahrnehmen oder
3.
einen zumutbaren Arbeitsplatz innerhalb der Landesverwaltung nicht annehmen.
Die Bindung nach Satz 1 erstreckt sich auf eine entsprechende Nachfolgeregelung. Sie entfällt, sobald eine entsprechende Regelung oder Nachfolgeregelung nicht mehr besteht.
(4) Nach Absatz 1 Satz 1 übernommene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung fortbesteht, werden auf ihr Verlangen unter Wahrung der bei der Stiftung erreichten Lohn- oder Vergütungsgruppe und der Beschäftigungszeit wieder vom Land übernommen, wenn Schutzbestimmungen dieser Verordnung oder des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in einer Weise geändert werden, die nicht als eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers im Sinne des § 4 Abs. 3 des Tarifvertragsgesetzes zu werten sind. Dies gilt auch dann, wenn die Stiftung ihrer Verpflichtung, die beim Land erworbenen arbeits- und tarifvertraglichen Rechte anzuerkennen und einem vom Land geführten Arbeitgeberverband, der Mitglied in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ist, beizutreten, dauerhaft nicht nachkommt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die auf die Stiftung zu überführenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes beim Staatlichen Baumanagement Niedersachsen.