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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 ErzwHafVKoAV

Bibliographie

Titel
Einziehung der Kosten des gerichtlichen Erzwingungshaftverfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Redaktionelle Abkürzung
ErzwHafVKoAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35508

Bei der Zustellung des Beschlusses über die Anordnung der Erzwingungshaft sowie der Ladung zum Haftantritt ist die betroffene Person zur Zahlung der der Verwaltungsbehörde entstandenen Kosten sowie der Zustellungsauslagen aufzufordern. Dabei ist darauf hinzuwirken, dass in die Zahlungsaufforderung nur die tatsächlich angefallenen Auslagen aufgenommen werden.