Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 ErzwHafVKoAV

Bibliographie

Titel
Einziehung der Kosten des gerichtlichen Erzwingungshaftverfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Redaktionelle Abkürzung
ErzwHafVKoAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35508

Kosten des gerichtlichen Erzwingungshaftverfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten einschließlich der Kosten der Vollstreckung der Erzwingungshaft können von Justizbehörden nur angesetzt und eingezogen werden, wenn sie der betroffenen Person durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegt worden sind (Vorbem. 4 und 4.1 KV GKG, § 29 Nr. 1, § 8 Satz 2 GKG, § 71 OWiG, § 464 Abs. 1, § 464a Abs. 1 Satz 2 StPO). Eine gerichtliche Kostenentscheidung in einem Verfahren, nach dessen Abschluss der Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde einschließlich des Kostenausspruchs unverändert fortbesteht, erfasst nur die Kosten des gerichtlichen Verfahrens über den Einspruch (§ 109 OWiG) und erfüllt deshalb diese Voraussetzung nicht. Die Kosten des späteren Erzwingungshaftverfahrens können in einem solchen Fall nur auf Grund des rechtskräftigen Kostenausspruchs im Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde eingezogen werden.