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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 ErzwHafVKoAV

Bibliographie

Titel
Einziehung der Kosten des gerichtlichen Erzwingungshaftverfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Redaktionelle Abkürzung
ErzwHafVKoAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35508

Gemäß § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten fallen Geldbeträge, die eine am Buß- geldverfahren beteiligte niedersächsische Stelle nach § 107 Abs. 3 OWiG als Auslagen erhebt, dieser Stelle zu, auch wenn die Auslagen bei einer anderen Stelle entstanden sind. Eine Aufforderung, eingehende Kosten abzuliefern, kommt damit nur in Betracht, wenn die Kosten einer anderen als einer niedersächsischen Verwaltungsbehörde mitzuteilen sind. Auch in diesen Fällen ist jedoch von einer Aufforderung abzusehen,

  1. a)

    gegenüber Behörden des Bundes und gegenüber Landesbehörden, wenn die Kosten weniger als 25 Euro betragen,

  2. b)

    gegenüber anderen Behörden, wenn die Kosten weniger als 5 Euro betragen; sind lediglich Postzustellungskosten zu erheben, so tritt an die Stelle der Betragsgrenze von 5 Euro ein Betrag bis zur Höhe des jeweiligen Leistungsentgelts für einen Postzustellungsauftrag.