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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 ErzwHafVKoAV

Bibliographie

Titel
Einziehung der Kosten des gerichtlichen Erzwingungshaftverfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Redaktionelle Abkürzung
ErzwHafVKoAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35508

Sind die Kosten des Erzwingungshaftverfahrens der betroffenen Person nicht durch eine gerichtliche Entscheidung auferlegt worden, so sind sie einschließlich der Kosten der Vollstreckung der Erzwingungshaft der Verwaltungsbehörde durch das zuständige Amtsgericht mitzuteilen (§ 105 Abs. 1, § 107 Abs. 3 Nrn. 11 und 13 OWiG, § 464 Abs. 1, § 464a Abs. 1 Satz 2 StPO).