Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 14.12.2001, Az.: 32 Ss 113/01

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
14.12.2001
Aktenzeichen
32 Ss 113/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 34067
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2001:1214.32SS113.01.0A

Fundstelle

  • StraFo 2002, 134

In der Strafsache

...

wegen Diebstahls u.a.

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts ... vom 30. März 2001 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 14. Dezember 2001 beschlossen:

Tenor:

  1. Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts ... zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wahlweise wegen Diebstahls oder Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

2

Gegen dieses Urteil richtet sich die zulässige Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

3

II.

Das Rechtsmittel hat bereits mit der in zulässiger Weise erhobenen, auf die fehlende Vereidigung der Dolmetscherin gemäß § 189 GVG gerichteten Verfahrensrüge Erfolg, sodass es eines Eingehens auf die weitere Verfahrensrüge sowie die Sachrüge nicht bedarf.

4

Der gerügte Verfahrensverstoß liegt vor. Die Richterin hat die nach § 189 GVG erforderliche Vereidigung unterlassen. Das weder mehrdeutige noch erkennbar lückenhafte Hauptverhandlungsprotokoll vom 30. März 2001 belegt durch sein Schweigen zur Frage der Vereidigung der Dolmetscherin, dass eine solche nicht erfolgt ist (§ 274 StPO). Ebenso wenig hat sich die Dolmetscherin auf einen allgemein geleisteten Eid berufen; auch dazu sagt das Protokoll nichts.

5

Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Hiervon ist in der Regel auszugehen (vgl. KK-Diemer, StPO, 4. Aufl., § 189 GVG Rdnr. 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 189 GVG Rdnr. 3, jeweils m.w.N.). Die Revision hat dargelegt, dass der Angeklagte nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt habe. Dies habe letztlich auch die Hinzuziehung der Dolmetscherin erforderlich gemacht. Zwar hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung keine Erklärungen zur Sache abgegeben, doch geht aus dem Hauptverhandlungsprotokoll hervor, dass es zu Beweiserhebungen und weiteren Erklärungen der Verfahrensbeteiligten gekommen ist, die die Dolmetscherin naheliegender Weise jeweils übertragen hat. Nicht auszuschließen ist, dass diese für den Angeklagten wichtigen Umstände der Hauptverhandlung durch die Dolmetscherin, wäre sie entsprechend § 189 GVG vereidigt worden, gewissenhafter als geschehen übersetzt worden wären (vgl. BGH StV 1996, 531 [BGH 31.08.1995 - 1 StR 452/95]).