Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 20.12.2001, Az.: 2 Ws 314/01
Mehrmalige Verlängerung einer Bewährungszeit anlässlich eines erneuten Widerrufsgrundes; Nachträglicher Gesamtstrafenbeschluss eines Amtsgerichts unter Anrechnung der Zeit einer durchgeführten Drogentherapie wegen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG); Nochmalige Verlängerung einer Bewährungszeit um 18 Monate nach Erreichen der Höchstdauer der jeweils möglichen Bewährungszeiten; Erlassen der Restfreiheitsstrafen nach Ausschöpfung der Verlängerung einer Bewährungszeit
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 20.12.2001
- Aktenzeichen
- 2 Ws 314/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 30675
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2001:1220.2WS314.01.0A
Rechtsgrundlagen
- § 56a Abs. 2 StGB
- § 56f Abs. 2 S. 2 StGB
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Hinweis
Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter:
OLG Celle - 20.12.2001 - 2 Ws 311/01
Weiteres Verbundverfahren
OLG Celle - 20.12.2001 - AZ: 2 Ws 316/01
In den Bewährungssachen
...
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die sofortigen Beschwerden des Verurteilten gegen
die Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ....... vom 23. Oktober 2001
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht .......,
die Richterin am Oberlandesgericht ....... und
den Richter am Oberlandesgericht .......
am 20. Dezember 2001
beschlossen:
Tenor:
Die angefochtenen Beschlüsse werden aufgehoben.
Die Restfreiheitsstrafen aus
dem Beschluss des Amtsgerichts ....... vom 14. Juni 1995 ( 220 Ds 313 Js 329/95 -33/95-),
dem Urteil des Schöffengerichts ....... vom 10. Dezember 1991 (220 Ls 56 Js 62534/91) und
dem Urteil des Schöffengerichts ....... vom 15. Oktober 1992 (220 Ls 313 Js 57686/92)
werden erlassen.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Landeskasse zur Last.