Abschnitt 5 WEG-RdErl - Säumniszuschläge und Stundungszinsen
Bibliographie
- Titel
- Wasserentnahmegebühr und Abwasserabgabe; Vollzug der §§ 21 bis 28 NWG, des § 11 Nds. AG AbwAG und Anwendung der AO
- Redaktionelle Abkürzung
- WEG-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
Die Berechnung und Festsetzung der Säumniszuschläge (§ 240 AO) und Stundungszinsen (§§ 234, 238 und 239 AO) im Rahmen der Festsetzung und Erhebung der Wasserentnahmegebühr und der Abwasserabgabe obliegen den jeweils zuständigen Wasserbehörden.