Landgericht Stade
Beschl. v. 22.04.2015, Az.: 9 T 35/14
Bibliographie
- Gericht
- LG Stade
- Datum
- 22.04.2015
- Aktenzeichen
- 9 T 35/14
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 44820
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG - 07.04.2015 - AZ: 6 XIV 3 B
Tenor:
Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Zeven vom 7. April 2014 aufgehoben, soweit darin die Abschiebehaft über den 23. April 2014 hinaus angeordnet wurde, und festgestellt, dass der Vollzug der durch den Beschluss des Amtsgerichts Zeven vom 7. April 2014 angeordneten Sicherungshaft den Betroffenen bis zum Ablauf des 22. April 2014 in seinen Rechten verletzt hat. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten für das erstinstanzliche Verfahren werden nicht erhoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer. Eine Erstattung der nur im Beschwerdeverfahren angefallenen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen erfolgt nicht.
Der Wert für das Verfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Betroffene wendet sich mit seiner am 9. April 2014 erhobenen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zeven vom 7. April 2014, mit dem dieses gegen ihn die Sicherungshaft bis zum 5. Mai 2014 angeordnet hat. Zudem begehrt er die Feststellung, dass der Beschluss rechtswidrig war und ihn in seinen Rechten verletzt hat.
Der Betroffene ist nach seinen Angaben ... Staatsangehöriger. Unter Angaben falscher Personalien (...) hatte der Betroffene bereits unter dem 20. Juni 2013 einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland gestellt. Das Verfahren wurde am 13. September 2013 mit unanfechtbarem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge abgeschlossen (Az. 5 642 844-231) und der Betroffene wurde am 16. September 2013 nach Spanien überstellt. Im September 2013 reiste der Betroffene ohne die erforderlichen Papiere oder einen Passersatz erneut in die Bundesrepublik ein. Im Rahmen einer Personenkontrolle wurde er in ... am 29. September 2013 angetroffen. Am 24. Oktober 2013 beantragte der Betroffene die Durchführung eines Asylverfahrens. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2013 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag ab und ordnete die sofort vollziehbare Abschiebung nach Spanien an. Das Bundesamt begründete die Entscheidung damit, dass Spanien der für die Bearbeitung des Asylantrages gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 („Dublin II“) zuständige Mitgliedsstaat sei und die spanischen Behörden ihre Zuständigkeit mit Schreiben vom 29. November 2013 bereits erklärt hätten. Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach Spanien innerhalb der festgesetzten Frist durchzuführen.
Auf Antrag der Beteiligten ordnete das Amtsgericht Zeven am 3. April 2014 zunächst die einstweilige Freiheitsentziehung des Betroffenen gem. § 427 FamFG bis längstens zum 10. April 2014 an.
Die für den 7. April 2014 geplante Überstellung des Betroffenen nach Spanien scheiterte aufgrund der Weigerung des Betroffenen. Mit Beschluss vom gleichen Tage hat das Amtsgericht Zeven die Sicherungshaft gegen den Betroffenen anschließend antragsgemäß bis zum 5. Mai 2014 angeordnet.
Gegen den letztgenannten Beschluss wendet sich der Betroffene mit seiner Beschwerde. Diese begründet er damit, dass der Vollzug der Sicherungshaft in der JVA Langenhagen nicht den Erfordernissen entspreche, wie sie die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 („Dublin III“) durch den Verweis auf die Richtlinie 2013/33/EU vorsehe. Zwar werde in der JVA Langenhagen nicht mehr Strafhaft vollzogen. Das Trennungsgebot innerhalb der Gruppe der Abschiebegefangenen - Personen mit und ohne Schutzersuchen - werde aber nicht beachtet.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 10. April 2014 nicht abgeholfen und diese der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beteiligte teilte unter dem 15. April 2014 mit, dass ein begleiteter Rückflug für den Betroffenen nach ... gebucht sei.
Der Betroffene ergänzte seine Beschwerdebegründung unter dem 16. April 2014 und führte aus, dass die Haftanordnung bereits rechtswidrig sei, weil ihm der Haftantrag nicht ausgehändigt worden sei. Zudem stelle sich die Frage, ob er aufgrund seiner psychischen Probleme haftfähig sei. Er verwies auf einen Bericht der Diplom-Psychologin ... vom 11. März 2014, in dem ihm eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde. Es sei außerdem nicht ersichtlich, was der Betroffene genau hinsichtlich seiner Rechte aus Art. 36 Abs. 1 lit. b Wiener Konsular-Übereinkommens (WÜK) geäußert habe.
Zur Ermittlung des Gesundheitszustandes des Betroffenen hat die Kammer am 17. April 2014 Kontakt zu Dr. ... ist. Hinsichtlich der Einzelheiten seiner Angaben wird auf die Akten verwiesen (Bl. 72 d.A.).
Der Betroffene wurde am 22. April 2014 persönlich angehört. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom selben Tag verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist der statthafte Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zeven vom 7. April 2014. Sie ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden. In der Sache erweist sich die Beschwerde nur zum Teil als begründet.
1. Der Antrag auf Feststellung der Rechtsverletzung ist begründet. Die Entscheidung des Amtsgerichts Zeven hat den Betroffenen in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Die Bekanntgabe des Haftantrags gemäß § 23 Abs. 2 FamFG erfordert die Aushändigung einer Kopie. Diese ist im Anhörungsprotokoll oder an anderer Aktenstelle schriftlich zu dokumentieren (vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2012, Az. V ZB 60/12). Dies ist nicht erfolgt. Es heißt in dem Protokoll, dass der Haftantrag der Beteiligten dem Betroffenen nicht ausgehändigt wurde. Der Antrag wurde dem Betroffenen durch den Dolmetscher lediglich mündlich übersetzt.
2. Im Übrigen hat die Beschwerde lediglich Erfolg, soweit die Sicherungshaft über den 23. April 2014 hinaus angeordnet worden ist.
a. Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft liegen vor, insbesondere genügt der Antrag der Beteiligten vom 7. April 2014 den formalen Voraussetzungen des § 417 Abs. 2 S. 1 FamFG.
Die Identität und der Aufenthaltsort des Betroffenen sind in dem Antrag benannt. Als Grundlage der Sicherungshaft gibt die Beteiligte § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 5 AufenthG an, deren Voraussetzungen ausreichend konkretisiert wurden. Die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung sowie die Dauer sind ebenfalls ausreichend konkret dargelegt worden. Die Voraussetzungen für die Abschiebung waren für den am Tag der Antragsstellung geplanten Rückflug nach ..., Spanien, bereits geschaffen. Die Beteiligte legt die nach Angaben des Landeskriminalamts ..., erforderliche Vorlaufzeit für einen frühestmöglichen begleiteten Flugtermin für eine Überstellung nach Spanien zu Grunde. Zuletzt konkretisierte die Beteiligte unter dem 15. April 2014 ihr Vorbringen dahingehend, dass eine Rückreise bereits am 23. April 2014 möglich sei. Der Vortrag zu der Durchführbarkeit der Abschiebung ist insoweit ausreichend. Die Verlassenspflicht des Betroffenen ergibt sich wegen der unerlaubten Einreise aus dem Gesetz. Zudem verwies die Beteiligte auf den bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Dezember 2013, den die Beteiligte dem ersten Antrag vom 2. April 2014 als Anlage beigefügt hatte und der zu den Akten genommen wurde. Eine Rückkehrentscheidung liegt mit der unanfechtbaren Entscheidung des Bundesamtes vor. Die Beteiligte hat auch das Einvernehmen der zuständigen Staatsanwaltschaft ... durch die Erklärung des generellen Einvernehmens der Generalstaatsanwaltschaft ... angeführt.
Der in der fehlenden Aushändigung des Haftantrags liegende Mangel der Anhörung ist im Beschwerdeverfahren geheilt worden. Der Haftantrag wurde dem Betroffenen ausgehändigt. Dabei reicht es zur Nachholung der Aushändigung bereits aus, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen im Beschwerdeverfahren durch Akteneinsicht vom 15. April 2014 Kenntnis von dem vollständigen Haftantrag erlangen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 16.01.2014, Az.: V ZB 108/13, - zitiert nach juris). Außerdem hat die Kammer den Betroffenen selbst unter Beteiligung seines Verfahrensbevollmächtigten hierzu angehört. Hinsichtlich der Belehrungspflichten nach Art. 36 Abs. 1 lit. b WÜK ist kein Anhörungsmangel zu erkennen. Aus dem Protokoll, letzte Seite am unteren rechten Blattrand, ergibt sich, dass der Betroffene nach Überlegen schließlich seine zunächst gefasste Meinung änderte und erklärte, keine Benachrichtigung seines Heimatlandes zu wollen.
Die Ausländerakten der Beteiligten haben der Kammer vorgelegen, § 417 Abs. 2 S. 2 FamFG.
b. Für den Betroffenen ist eine Sicherungshaft auf Grundlage des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 5 AufenthG anzuordnen.
aa. Gem. § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG ist Haft zur Sicherung der Abschiebung anzuordnen, wenn der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist. Der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig gem. § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG, denn er ist unerlaubt gem. § 14 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Infolge der Überstellung vom 16. September 2013 bestand ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Betroffenen gem. § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG. Der verdeckte Asylfolgeantrag steht dem nicht entgegen.
Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, weil der Betroffene mittellos ist.
Es ist auch nicht ausnahmsweise gemäß § 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG von der Anordnung der Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen (dazu sogleich).
bb. Es besteht der begründete Verdacht, dass sich der Betroffene der Abschiebung entziehen will, § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG. Der Betroffene wurde am 1. April 2014 außerhalb des Landkreises ..., auf den sein Aufenthalt gem. § 61 Abs. 1 AufenthG beschränkt worden war, von der Bundespolizei angetroffen. Laut des Sachverhalts zur Ordnungswidrigkeitenanzeige soll der Betroffene seine gesamte Habe bei sich gehabt haben, sodass es den Anschein machte, er wolle seinen Aufenthaltsort nach ... verlagern. Der Betroffene hat sich auch bereits zuvor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen widersetzt. Er leistete vor seiner Überstellung nach Spanien am 16. September 2013 aktiven Widerstand. Nach seiner Wiedereinreise wurde er nur zufällig anlässlich einer allgemeinen Personenkontrolle angetroffen. Zudem leistete der Betroffene bereits im vorliegenden Verfahren Widerstand gegen die Abschiebung, als er sich am 7. April 2014 weigerte, am Flughafen ... das Flugzeug zu besteigen und den für ihn gebuchten Flug anzutreten.
cc. Eine Abschiebung ist auch binnen der nächsten drei Monate möglich, vgl. § 62 Abs. 3 S. 4 AufenthG. In der Prognose schließt sich die Kammer den Ausführungen der Beteiligten an. Mit dem gebuchten Flug nach Spanien für den 23. April 2014 wird eine Rückführung binnen vier Wochen nach der ersten Inhaftnahme angestrebt. Spanien ist der nach Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 („Dublin-II“) i.V.m. Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2003 („Dublin III“) zuständige Mitgliedstaat für die Bearbeitung des Asylantrages und hat sich zur Rücknahme des Betroffenen bereits mit Schreiben vom 29. November 2013 bereit erklärt.
Das Einvernehmen der zuständigen Staatsanwaltschaft gem. § 72 Abs. 4 AufenthG liegt vor. Es ergibt sich aus dem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft ... vom 29. September 2013, in dem sie ihr generelles Einvernehmen für die Abschiebung und Ausweisung solcher Personen erklärt hat, gegen die eine Staatsanwaltschaft ihres Bezirks, vorliegend die Staatsanwaltschaft ..., ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet hat. Die Erteilung eines allgemeinen Einvernehmens der zuständigen Staatsanwaltschaft ist zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 20.01.2011 - V ZB 226/10).
c. Die Sicherungshaft ist auch nicht nach § 62 Abs. 1 AufenthG unzulässig.
aa. Gemäß § 62 Abs. 1 S. 1 AufenthG ist die Abschiebungshaft unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes anderes Mittel erreicht werden kann. Das Amtsgericht Zeven ist zu Recht von einer Verhältnismäßigkeit der Haftanordnung ausgegangen. Ein anderes, milderes Mittel, welches ebenso geeignet gewesen wäre, die Abschiebung zu sichern, ist nicht ersichtlich.
bb. Dabei ist eine Haftdauer bis zum 23. April 2014 verhältnismäßig.
Die Überstellung nach Spanien war bereits für den 7. April 2014 geplant. Der Betroffene sollte mit einer Maschine um ... nach ... fliegen. Der Betroffene weigerte sich vor Ort am Flughafen, in das Flugzeug einzusteigen, sodass ein neuer begleiteter Flugtermin organisiert werden musste. Nach Auskunft des Landeskriminalamtes beträgt die Vorlaufzeit für einen solchen begleiteten Rückflug mindestens drei Wochen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beteiligte den Anforderungen des Beschleunigungsgebots nicht genügt hätte. Sie hat bereits am 8. April 2014 (AuslA, Bl. 181) die erneute Abschiebung durch Fax an das LKA in die Wege geleitet und konnte die prognostizierte Dauer der Sicherungshaft letztlich auf den 23. April 2014 reduzieren.
3.
Der Umstand, dass sich Personen mit und ohne Schutzantrag in Rahmen der Abschiebehaft in der Justizvollzuganstalt ... möglicherweise nicht getrennt von einander aufhalten, führt nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Sicherungshaft. Der Anstaltsleiter der zuständigen Abteilung hat in seinem Schreiben vom 15. April 2014 keine Angaben dazu gemacht, aus welchen Gründen eine Trennung in der Abteilung nicht erfolgt (EU-Richtlinie 2013/33, Art 10, Abs. 1 Satz 2), sondern lediglich dargelegt, dass die in der Richtlinie genannten Haftbedingungen eingehalten werden (EU-Richtlinie 2013/33, Art 10, Abs. 1 Satz 3).
Das Trennungsgebot, das sich aus Art. 28 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 („Dublin-III“) unter Verweis auf Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU ergibt, ist „soweit möglich“ einzuhalten. Unabhängig davon, aus welchen Gründen möglicherweise von einer Trennung abgesehen wird, werden die besonderen Haftbedingungen des Art. 10 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 2013/33/EU laut Angaben der Anstaltsleitung unterschiedslos für alle Inhaftierten gewährleistet. Damit räumt die Anstaltsleitung die besonderen Haftbedingungen der Richtlinie sogar einem größeren Personenkreis ein als vorgesehen. Die unterlassene Trennung der Abschiebehäftlinge mit und ohne Schutzantrag kann den Beschwerdeführer dann nicht in seinen Rechten verletzen. Nach Auffassung der Kammer hat das Trennungsgebot nämlich ausschließlich den Zweck, eine schlechtere Behandlung der zu trennenden Inhaftierten zu verhindern.
4.
Eine Unverhältnismäßigkeit der Anordnung der Haft folgt auch nicht daraus, dass der Betroffene am 16. April 2014 mitgeteilt hat, unter einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden.
Eine Haftunfähigkeit vermag die Kammer nicht zu erkennen. Es schließt sich nach eigener kritischer Würdigung den Ausführungen des Dr. ... an, der den Betroffenen aktuell in der Haft behandelt und ihn als haftfähig beurteilt. Dr. ... entnahm den Angaben des Betroffenen Hinweise auf eine Depression, für deren Behandlung man dem Betroffenen nach dessen eigenen Schilderungen ein Medikament verordnet habe. Dr. ... ergänzt die Behandlung aktuell durch die Verabreichung eines weiteren Medikaments zur Beruhigung. Den sonstigen Angaben vermag die Kammer keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die der Annahme der Haftfähigkeit des Betroffenen entgegenstehen. Die ihn am 11. März 2013 behandelnde Diplom-Psychologin ... hielt in ihrem Bericht zum damaligen Zeitpunkt lediglich eine ambulante psychotherapeutische Behandlung der von ihr diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung für erforderlich und empfahl eine stationäre Aufnahme nur zur Krisenintervention im Falle akuter Eigengefährdung. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Der Anhörung des nach den Angaben des Verfahrensbevollmächtigten in der Haftanstalt tätigen Psychiaters bedarf es daher nach Auffassung der Kammer nicht.
5. Der Sicherungszweck der Haft stand einer Aussetzung der Vollziehung gem. § 424 FamFG entgegen, denn es liegen Anhaltspunkte für eine Entziehungsabsicht des Betroffenen gem. § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG vor.
III.
Die Kostenscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 S. 1 und 2, § 430 FamFG. Die Beschwerde des Betroffenen hat lediglich hinsichtlich des Feststellungsantrags wegen der in zweiter Instanz geheilten Rechtsverletzung des erstinstanzlichen Verfahrens Erfolg. Die Verkürzung der Haftdauer wegen des früheren Flugtermins führt nicht zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Kostenentscheidung.
Die Kammer hat daher nach billigem Ermessen davon abgesehen, der antragstellenden Behörde Kosten oder Auslagen aufzuerlegen, weil ihrem Antrag auf Freiheitsentziehung entsprochen wurde und ein begründeter Anlass zur Stellung des Antrages vorlag
Lediglich von einer Kostenerhebung für das erstinstanzliche Verfahren hat die Kammer abgesehen.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG.