Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 29.06.2011, Az.: 5 A 149/10

Keine Gewährung einer Förderung bei Neubescheidung im Falle des Ablaufs des durch Gesetz festgelegten Förderzeitraums zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung; Berufung der Behörde auf den Fortfall der Mittel nach einer rechtswidrigen Förderung von Dritten

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
29.06.2011
Aktenzeichen
5 A 149/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 42054
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:2011:0629.5A149.10.0A

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine Förderung kann auch bei einer Neubescheidung nicht gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der durch Gesetz festgelegte Förderzeitraum abgelaufen ist.

  2. 2.

    Die Behörde kann sich nach einer rechtswidrigen Förderung von Dritten auf den Fortfall der Mittel berufen, wenn das Ermessen auf Rücknahme der rechtswidrigen Bewilligungsbescheide nicht auf Null geschrumpft ist.

  3. 3.

    Zu den Erwägungen der Behörde bei einer Wiederholung der Vergabe der Fördermittel im Rahmen der gerichtlich angeordneten Neubescheidung.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung eines Zuschusses für die energetische Sanierung der Sporthalle der C. D..

2

Mit dem so genannten "Konjunkturpaket II" beschloss das Bundeskabinett am 14. Januar 2009 verschiedene konjunkturpolitische Maßnahmen, um die durch die internationale Finanzkrise ausgelöste Rezession im Jahre 2009 abzumildern. Unter anderem wurde beschlossen, 10 Milliarden EUR für Investitionen des Bundes und der Länder zur Verfügung zu stellen. Zur Umsetzung dieses Beschlusses wurden vom Bundestag am 2. März 2009 das Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder (BGBl. I S. 416 (428)) - ZuInvG - und in Niedersachsen am 6. März 2009 das Niedersächsische Zukunftsinvestitionsgesetz (Nds. GVBl. S. 52) - NZuInvG - beschlossen. Die Niedersächsische Landesregierung beschloss unter anderem den Förderschwerpunkt "Kommunale Sportstätten", für den 40 Millionen EUR Bundes- und Landesmittel vorgesehen waren. Für diesen Förderschwerpunkt erließ der Beklagte die "Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Sanierung von Sportanlagen zur Umsetzung des Konjunkturpaketes II - Förderschwerpunkt kommunale Sportstätten "- vom 12. März 2009 (Nds. MBl. 2009, 346, ber. S. 413) - Förderrichtlinie -.

3

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 27. April 2009 bei dem Beklagten die Gewährung von Fördermitteln für die energetische Sanierung der Sporthalle an der C. D. mit Sanierungskosten in Höhe von 1.028.484,10 EUR.

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Bei dem Beklagten wurden zum Förderschwerpunkt "Kommunale Sportstätten" von den niedersächsischen kommunalen Körperschaften über 800 Förderanträge gestellt. 83 Anträge für die Sanierung von Sport- und Turnhallen wurden vom Beklagten durch die Zusage von Förderbeträgen positiv beschieden. Außerdem wurden für die Sanierung des Sportleistungszentrums E. und für die Sanierung des Reitsportzentrums F. im Landkreis G. jeweils 3 Millionen EUR Fördermittel bewilligt. Für sechs niedersächsische Landkreise und sechs kreisfreie Städte wurden keine kommunalen Sportstättenprojekte gefördert.

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Mit Bescheid vom 6. Juli 2009 hat der Beklagte den Antrag des Klägers auf Förderung der Sanierung der von diesem benannten Sportstätte abgelehnt. Zur Begründung hat der Beklagte ausgeführt, für die Sanierung von Sporthallen bestehe landesweit ein erheblicher Investitionsbedarf, für den im Rahmen des Konjunkturpaketes II - Förderschwerpunkt kommunale Sportstätten - nur begrenzte Fördermittel zur Verfügung gestanden hätten. Mit den dafür zur Verfügung gestellten 40 Millionen EUR Bundes- und Landesmitteln seien vorrangig die Sanierung der bis zum Jahre 1965 errichteten Sporthallen (Turnhallen) gefördert worden, die einen erheblichen energetischen Sanierungsbedarf hatten. Die Turnhalle der C. in D. sei 1973 errichtet worden. Besondere Gründe, die es rechtfertigten, die Turnhalle der C. in D. gegenüber älteren Hallen bei der Förderung vorzuziehen, seien nicht ersichtlich.

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Auf die vom Kläger dagegen fristgerecht erhobene Klage hat die erkennenden Kammer mit rechtskräftigem Urteil vom 8. September 2010 den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 6. Juli 2009 aufgehoben und diesen verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 27. April 2009 auf Gewährung einer Zuwendung zur Sanierung der Sporthalle an der C. D. nach der Förderrichtlinie vom 12. März 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (Az. 5 A 143/09). Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass der Kläger grundsätzlich einen Zuschuss für die Sanierung der Sporthalle der C. nach Maßgabe der Förderrichtlinie vom 12. März 2009 beanspruchen könne. Bei der Auswahl der zu fördernden Projekte sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Rahmen seines Ermessens sich nur auf energetische Sanierungsmaßnahmen an Sporthallen beschränkt und unter den Sporthallen maßgeblich auf das Alter der Sporthallen abgestellt habe. Mit der Beschränkung der Förderung auf die bis 1965 errichteten Sporthallen habe der Beklagte bei der großen Zahl der Förderanträge ermessensfehlerfrei ein nach der Förderrichtlinie beachtliches Auswahlkriterium berücksichtigt und dementsprechend dem Antrag des Klägers zur Förderung einer jüngeren Sporthalle zunächst zu Recht nicht entsprochen. Weil es auf der Hand liege, dass bei den bis 1965 errichteten Sporthallen durchweg ein erheblicher energetischer Nachholbedarf bestand, sei die pauschale Bewertung der entsprechenden Sporthallen als energetisch verbesserungsbedürftig nicht zu beanstanden. Dadurch, dass der Beklagte für jede kommunale Körperschaft nur eine Sporthalle gefördert habe, habe er auch eine regional ausgewogene Verteilung der Mittel erzielt. Der Kläger könne sich nicht auf eine Verletzung des Vertrauensschutzes berufen. Ihm sei bei der Antragstellung bekannt gewesen, dass neben der Verbesserung des energetischen Zustandes auch das Alter der förderungsfähigen Sporthallen ein wesentliches Entscheidungskriterium gewesen sei. Es habe daher der Entscheidung des Klägers oblegen, für welche Sportstätte er eine Förderung beantragte.

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Die Klage auf Neubescheidung seines Antrages habe jedoch Erfolg, weil der Beklagte 6 Millionen EUR von den zur Verfügung stehenden 40 Millionen EUR nicht für die Sanierung von Sporthallen, sondern entgegen der Förderrichtlinie für die Sanierung von anderen Sportanlagen vergeben habe. Daraus ergebe sich für den Kläger ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Förderantrages. Weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Projekt des Klägers bei einer förderrichtlinienkonformen Entscheidung in die Förderung gekommen wäre und diese Frage im Hinblick auf die vielfältigen noch zu prüfenden Fördervoraussetzungen nicht beantwortet werden könne, sei der Beklagte verpflichtet, den Förderantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

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Mit Bescheid vom 11. November 2010 lehnte der Beklagte erneut die Förderung der energetischen Sanierung der Sporthalle der C. in D. ab. Im Hinblick auf die Vielzahl der Anträge seien vorrangig ältere Sporthallen, insbesondere Sporthallen (Turnhallen) bis zum Baujahr 1965 gefördert worden, die einen erheblichen energetischen Sanierungsbedarf haben. Die Sporthalle der C. in D. sei erst 1973 errichtet worden und deshalb nicht förderfähig. Eine Förderung dieses Vorhabens wäre auch dann nicht möglich gewesen, wenn sämtliche Fördermittel nach den Vorgaben der Förderrichtlinie nur für die Sanierung von Sporthallen vergeben und andere Vorhaben nicht gefördert worden wären. Allein die abgelehnten Förderanträge der niedersächsischen Kommunen, die die energetische Sanierung von Sporthallen (Turnhallen) der Baujahre 1965 bis einschließlich 1970 betrafen, hätten ein Gesamtinvestitionsvolumen in Höhe von rund 40 Millionen EUR erfasst. Das entspräche bei einer 80 %igen Förderung einem Fördervolumen von rund 32 Millionen EUR. Besondere Gründe, die es rechtfertigen könnten, die Turnhalle der C. in D. gegenüber älteren Hallen bei der Förderung vorzuziehen, seien nicht ersichtlich.

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Mit der vom Kläger dagegen am 7. Dezember 2010 erhobenen Klage macht dieser geltend, der Beklagte habe zu Unrecht rückwirkend auf den fiktiven Beurteilungszeitraum im Sommer 2009 für die Verteilung der neu in die Verteilungsmasse einzubringenden 6 Millionen EUR abgestellt. Maßgeblich sei auf die Verhältnisse der aktuellen Vergabeentscheidung abzustellen. Nachdem die Förderanträge aller Mitbewerber, soweit sie nicht Förderbescheide nach der Förderrichtlinie vom 12. März 2009 erhalten hatten, mit bestandskräftigen Bescheiden abgelehnt worden seien, komme es auf die Vorhaben der anderen Mitbewerber nicht mehr an. Als einziger noch verbliebener Bewerber könne er nunmehr die Förderung seines Vorhabens unter Berücksichtigung der noch zur Verfügung stehenden Fördersumme von 6 Millionen EUR beanspruchen. Im Übrigen habe der Beklagte die Vergabekriterien in der Förderrichtlinie falsch angewandt. Das Baujahr der Sporthalle sei gegenüber den anderen Kriterien überbewertet worden und letztlich das allein maßgebliche Verteilungskriterium gewesen. Stattdessen hätte neben dem Alter der Sporthalle auch maßgeblich auf die Intensität der energetischen Verbesserung abgestellt werden müssen. Die Sporthalle der C. sei energetisch erheblich sanierungsbedürftig, so dass die Maßnahme zu einer wesentlichen energetischen Verbesserung geführt hätte.

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Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass keine Fördermittel mehr vorhanden seien. Wenn die Fördermittel in erheblichem Maße fehlerhaft verwendet worden seien, müssten diese der Fördermaßnahme wieder zugeführt und für die Förderung eingesetzt werden. Außerdem seien die Rückflüsse aus den nicht verwendeten Fördergeldern für die Förderung seines Vorhabens einzusetzen. Schließlich könne sich der Beklagte auch nicht auf die fehlenden Fördermittel berufen, weil bei einer Neubescheidung wegen der zunächst rechtswidrigen Verteilung der Fördermittel insoweit auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Vergabeentscheidung unter Anwendung der ursprünglichen Entscheidungsmaßstäbe abzustellen sei. Die ursprüngliche Entscheidung müsse wiederholt werden. Vorliegend sei deshalb für die Frage der Verfügbarkeit der Fördermittel auf den

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Sachstand vom 6. Juli 2009 abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beklagte noch über die gesamten Fördermittel verfügt. Überdies sei der Beklagte nach Treu und Glauben mit dem Einwand der fehlenden Mittel ausgeschlossen. Der Beklagte könne nicht zunächst die Fördermittel vorsätzlich rechtswidrig verwenden und sich anschließend auf fehlende Mittel berufen. Im Hinblick auf die inzwischen eingetretenen Kostensteigerungen sei auch die Höhe der geltend gemachten Förderbeträge sachgerecht.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid vom 11. November 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Förderung in Höhe von 826.283,08 EUR zur Sanierung der Sporthalle an der C. D. nach der Förderrichtlinie vom 12. März 2009 zu gewähren,

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hilfsweise,

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den Bescheid vom 11. November 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 27. April 2009 auf Gewährung einer Zuwendung zur Förderung der Sanierung der Sporthalle an der C. D. nach der Förderrichtlinie vom 12. März 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden,

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hilfsweise

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festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 11. November 2010 rechtswidrig ist.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er erwidert, die Bewilligung der beantragten Förderung komme schon deshalb nicht mehr in Betracht, weil mittlerweile der Zeitraum für die Förderung abgelaufen und das Vorhaben des Klägers nicht mehr förderfähig sei. Förderfähig seien nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften nur Maßnahmen, die vor dem 31. Dezember 2010 begonnen worden seien und bei denen im Jahr 2011 ein selbstständiger Abschnitt des Investitionsvorhabens abgeschlossen werde. Das sei bei der Sanierung der Sporthalle der C. D. nicht mehr möglich. Auch im Übrigen habe der Kläger keinen Anspruch auf die Bewilligung der geltend gemachten Förderung. Auch wenn alle Fördermittel ausschließlich für die energetische Sanierung von Sporthallen eingesetzt worden wären, sei die Sanierung der 1973 errichteten Turnhalle des Klägers nicht förderfähig gewesen. Die zuvor zu fördernden Projekte mit Sporthallen aus den Baujahren 1965 bis 1970 hätten ein Gesamtprojektvolumen von 28.473.096,56 EUR umfasst. Dies hätte über die bereits ausgesprochenen Förderungen hinaus eine weitere Förderung in Höhe von 22.778.477,25 EUR aus Bundes- und Landesmitteln bedeutet. Insofern seien die im angefochtenen Bescheid genannten Zahlen zu korrigieren. Entgegen der Auffassung des Klägers sei maßgeblich auf die ursprüngliche Antragssituation im Juli 2009 abzustellen. Danach könne der Kläger für seine Maßnahme auch im Hinblick auf die zahlreichen vorrangig zu berücksichtigen Mitbewerber keine Förderung begehren.

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Auch wenn für die Entscheidung auf einen späteren Zeitpunkt abzustellen wäre, wäre das Projekt des Klägers nicht förderfähig. Dabei sei unerheblich, dass die Anträge der übrigen Mitbewerber bestandskräftig abgelehnt worden seien. Vielmehr müssten diese Anträge nach wie vor uneingeschränkt in die Betrachtung einbezogen bleiben. Im Übrigen seien die Fördermittel aufgebraucht, so dass sich der Antrag erledigt habe und die Klage aus diesem Grund mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig sei. Entgegen der Ansicht des Klägers seien auch keine 6 Millionen EUR noch verfügbar. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass Fördermittel in dieser Höhe förderrichtlinienwidrig vergeben worden seien, habe nicht zur Folge, dass dieses Geld nunmehr tatsächlich für den Antrag des Klägers zur Verfügung stehe. Die festgestellte Rechtswidrigkeit der Förderung von Dritten habe keine freien Finanzkapazitäten zu Gunsten des Klägers geschaffen. Es handele sich bei der Förderung im Wesentlichen um Bundesmittel, die projektbezogen vom Bund abgerufen würden. Die vom Kläger genannten Rückflüsse aus den Fördermaßnahmen lägen nicht vor. In den Fällen, in denen einer Kommune zu viel Geld gewährt worden sei, erfolge eine Verrechnung dieser Mittel mit anderen Projektteilen, indem beim Bund entsprechend weniger Mittel angefordert würden. Rückflüsse existierten daher nur in Form von nicht abgerufenen bzw. verrechneten Fördermitteln, die allerdings nur für bereits bewilligte Maßnahmen Verwendung finden könnten. Für neue Projekte könnten diese Mittel nicht eingesetzt werden. Das Bild eines "Fördertopfes" gehe deshalb fehl. Die vom Kläger eingestellten Posten seien teilweise nicht förderfähig. So könnten die vom Kläger eingestellten Projektkosten für "unvorhergesehene Ausgaben" in Höhe von 43.952,32 EUR nicht als förderfähige Aufwendungen berücksichtigt werden. Der hilfsweise gestellte Fortsetzungsfestsstellungsantrag sei unzulässig, weil hierfür kein Feststellungsinteresse bestehe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und auf den Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die vom Kläger mit seinem Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage auf Gewährung der von ihm beantragten Förderung ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten fehlt der Klage nicht das für jede Klage erforderliche allgemeine Rechtschutzinteresse, weil nach dem Vortrag des Beklagten Fördermittel für die Maßnahme nicht mehr zur Verfügung stehen und sich deshalb die Klage in der Hauptsache erledigt habe. Zwar kann eine Verpflichtungsklage auf die Gewährung einer Subvention unzulässig werden, wenn die Fördermittel bereits vollständig aufgebraucht sind, weil sich dann das Verfahren in der Hauptsache erledigt haben kann (vgl. VG Oldenburg, Urt. v. 21.11.2007 - 3 A 1713/06 -). Dieser Einwand ist jedoch unerheblich, wenn der Kläger weiterhin ein schützenswertes Interesse an der Klärung der Frage hat, ob er einen Anspruch in der geltend gemachten Höhe hat (vgl. VG Hannover, Urt. v. 1. 10. 2008, 11 A 7719/06, [...]). Hier ist ein entsprechendes rechtlich schützenswerte Interesse des Klägers an einer Klärung der Rechtslage anzuerkennen, nachdem er im ersten gerichtlichen Klageverfahren um die Gewährung der Förderung obsiegt und der Beklagte im Rahmen der gerichtlich angeordneten Neubescheidung seinen Antrag erneut abgelehnt hat.

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Die Klage auf Verpflichtung des Beklagten auf Gewährung der beantragten Fördermittel ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Förderung für die Sanierung der Sporthalle der C. in D.. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 11. November 2010 ist rechtmäßig.

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Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416 (428)) - ZuInvG - unterstützt der Bund zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zusätzliche Investitionen der Kommunen und der Länder. Die vom Bund dafür zur Verfügung gestellten 10 Milliarden EUR sollen gemäß § 1 Abs. 3 ZuInvG überwiegend für Investitionen der Kommunen eingesetzt werden. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 b) ZuInvG werden die Finanzhilfen trägerneutral u.a. für Maßnahmen der Schulinfrastruktur, insbesondere für energetische Sanierung, und gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 f) ZuInvG für sonstige Infrastrukturinvestitionen gewährt. Gemäß § 6 Abs. 1 ZuInvG beteiligen sich der Bund mit 75 % und die Länder einschließlich Kommunen mit 25 % am Gesamtvolumen der förderfähigen Kosten. Gem. § 5 ZuInvG und § 3 Abs. 4 und Abs. 5 des Niedersächsischen Zukunftsinvestitionsgesetzes vom 6. März 2009 (Nds. GVBl. 2009, 52) - NZuInvG - können Investitionen nur gefördert werden, wenn sie am 27. Januar 2009 oder später begonnen wurden. Im Jahre 2011 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die vor dem 31. Dezember 2010 begonnen wurden und bei denen im Jahr 2011 ein selbständiger Abschnitt des Investitionsvorhabens abgeschlossen wird.

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Der Beklagte erließ zu dem vom Land Niedersachsen ausgewählten "Förderschwerpunkt kommunale Sportstätten" die "Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Sanierung von Sportanlagen zur Umsetzung des Konjunkturpaketes II" vom 12. März 2009 (Nds. MBl. 2009, 346, ber. S. 413) - Förderrichtlinie -, die am 31. Dezember 2010 außer Kraft getreten ist. Gemäß Nr. 1.1 der Förderrichtlinie gewährte das Land unter finanzieller Beteiligung des Bundes Zuwendungen für Sportstättenbaumaßnahmen auf der Grundlage der zwischen dem Bund und den Ländern abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des ZuInvG von 2. April 2009. Nach Nr. 1.2 der Förderrichtlinie bestand kein Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung, vielmehr entschied die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Gemäß Nr. 2.1 der Förderrichtlinie wurde die Sanierung von Sportanlagen nach Maßgabe des Art. 104 b GG sowie des § 3 Abs. 1 ZuInvG gefördert. Die Sanierung von Sporthallen (Turnhallen) war dabei vorrangig. Bei der Entscheidung über die Förderung wurden insbesondere das Alter und die Verbesserung des energetischen Zustandes der Sportanlage sowie eine regional ausgewogene Verteilung der Mittel berücksichtigt.

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Gemäß Nr. 3.1 der Förderrichtlinie waren Zuwendungsempfänger niedersächsische Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Gemäß Nr. 5.1 der Förderrichtlinie wurde die Zuwendung als nicht rückzahlbare Zuweisung bzw. als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Die Zuwendung wurde als Regelförderung in Höhe von 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Die Zuwendung sollte im Einzelfall mehr als 50.000,- EUR betragen.

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Unabhängig von der Frage, ob und in welcher Höhe der Kläger im Einzelnen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung nach der Förderrichtlinie erfüllt, kann die Klage auf Verpflichtung des Beklagten auf die Gewährung der erneut abgelehnten Förderung schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der dafür gesetzlich vorgesehene Förderzeitraum abgelaufen ist. Gem. § 5 ZuInvG und § 3 Abs. 4 und Abs. 5 NZuInvG können Fördermaßnahmen aufgrund dieser Gesetze nur für Vorhaben gewährt werden, die nach dem 27. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember 2010 begonnen worden sind. Das ergibt sich zum einen ausdrücklich aus § 5 S. 1 ZuInvG und § 3 Abs. 4 NZuInvG. Danach können zuwendungsfähige Investitionen nur gefördert werden, wenn sie nach dem 27. Januar 2009 oder später begonnen sind. Gemäß § 5 S. 3 ZuInvG und § 3 Abs. 5 NZuInvG kann die Investitionspauschale im Jahr 2011 nur für Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die vor dem 31. Dezember 2010 begonnen wurden und bei denen im Jahr 2011 ein selbstständiger Abschnitt des Investitionsvorhabens abgeschlossen wird. Damit ist im bundesrechtlichen ZuInvG und im gleichlautenden niedersächsischen NZuInvG der Zeitraum verbindlich festgelegt, in denen das zur Förderung gestellte Vorhaben begonnen sein muss. Diese Regelungen entsprechen der mit dem sogenannten Konjunkturpaket II verbundenen Zielsetzung, mit kurzfristigen Investitionsvorhaben der durch die Finanzkrise ausgelösten Wirtschaftskrise in den Jahren 2009 und 2010 zu begegnen. Die gesetzliche Befristung der Förderfähigkeit der jeweiligen Maßnahme ist auch verbindlich für die Gewährung des von dem Kläger beantragten Investitionszuschusses. Sie stellt den gesetzlichen Rahmen für die Förderung für eine vom sog. Konjunkturpaket II erfasste Maßnahme dar und gilt unabhängig von der Frage, ob der Kläger auf seinen fristgerecht gestellten Antrag zunächst einen rechtswidrigen Ablehnungsbescheid erhalten hat. Denn auch bei der Neubescheidung des Antrages sind die gesetzlichen Rahmenvorschriften für die Vergabe der Förderung zwingend zu beachten. Der Beklagte hat bis zum 31. Dezember 2010 nicht mit der Sanierung der Sporthalle der C. in D., für die die Förderung beantragt wurde, begonnen. Damit ist für dieses Vorhaben wegen der gesetzlich angeordneten zeitlichen Befristung die beantragte Förderung nicht mehr möglich, sodass durch das Gericht eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten nicht - mehr - ausgesprochen werden kann. Die Klage muss schon aus diesem Grunde erfolglos bleiben.

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Ergänzend sieht die Kammer, ohne dass die Entscheidung darauf gestützt werden soll, Veranlassung, noch auf folgende Erwägungen hinzuweisen:

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Selbst wenn das Vorhaben unbeschadet der gesetzlich festgesetzten Befristung der Fördermaßnahme noch förderfähig wäre, hätte der Kläger keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung der von ihm begehrten Förderung, weil für die Förderung der Maßnahme keine Mittel mehr vorhanden sind. Der Beklagte hat die zur Förderung bereitgestellten 40 Millionen EUR für die Förderung verschiedener Investitionsmaßnahmen im Bereich des Sportstättenbaus verschiedenen Antragstellern zugeteilt. Der Kläger stützt seine Klage im Wesentlichen darauf, dass die vom Beklagten entgegen der Förderrichtlinie vom 12. März 2009 gewährten 6 Millionen EUR für die Sanierung des Sportleistungszentrums in E. und des Reitzentrums in F. für die Förderung der Sanierung seiner Sporthalle nunmehr zur Verfügung stehen müssten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Im Rahmen der von der Kammer in ihrem Urteil vom 8. September 2010 (5 A 143/09) ausgesprochenen Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Antrages des Klägers hatte der Beklagte unter anderem zu prüfen, ob die rechtswidrigen Zuwendungsbescheide aufgehoben und eventuell bereits ausgezahlte Zuwendungsmittel zurückgefordert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. 7. 2002, 3 C 53.01, [...]; OVG Saarland, Urt. v. 16. 2. 2011, 1 B 2/11, [...]). Davon hat der Beklagte, auch wenn sich aus den Verwaltungsvorgängen des Beklagten zu dieser Frage keine Erwägungen ergeben, offenkundig angesehen. Dies führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Ablehnungsbescheides vom 11. November 2011. Die Rücknahme der rechtswidrig erteilten Zuwendungsbescheide stand gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 48 Abs. 1 und Abs. 2 VwVfG unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Vertrauensschutzes der Zuwendungsempfänger im Ermessen des Beklagten. Der Beklagte hat offensichtlich sein Ermessen dahin ausgeübt, dass er entschieden hat, die rechtswidrig gewährten Zuwendungsbescheide zu widerrufen und die Zuwendungen zurückzufordern. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass er sich im Klageverfahren darauf berufen hat, dass die 6 Millionen EUR für eine weitere Förderung nicht zur Verfügung stehen. Diese Untätigkeit ist im Verfahren auf die Neubescheidung des Antrages des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden, weil der Beklagte nicht verpflichtet war, rechtswidrige und nicht nichtige Zuwendungsbescheide zurückzunehmen. Eine Ermessensschrumpfung auf Null, die allein den Beklagten verpflichten würde, die rechtswidrig erteilten Zuwendungsbescheide zurückzunehmen, ist nicht erkennbar. Wenn somit der Beklagte nicht verpflichtet war, die Zuwendungsbescheide zurückzunehmen, sind die entsprechenden Fördermittel verbraucht und stehen für eine Zuwendung an den Kläger nicht mehr zur Verfügung.

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Entgegen der Auffassung des Klägers stehen die förderrichtlinienwidrig verwendeten Finanzmittel auch nicht aus den allgemeinen Haushaltsmitteln des Landes Niedersachsen und damit quasi automatisch zur Verfügung. Einmal handelt es sich im Wesentlichen um Bundesmittel, die nur in begrenzter Höhe zur Verfügung gestellt worden sind. Zum anderen bedarf es, wie bereits erörtert, zunächst zumindest der Aufhebung der rechtswidrig begünstigenden Bewilligungsbescheide und des Rückflusses der entsprechenden Mittel, was hier nicht erfolgt ist. Der Beklagte kann sich im Rahmen der Neubescheidung des Antrages des Klägers auch auf diesen Umstand berufen. Die Neubescheidung des Antrages des Klägers auf Gewährung der Subventionen erfolgt in der hier vorliegenden Fallgestaltung auf der Grundlage der finanziellen Verhältnisse, wie sie nunmehr bestehen. Wenn der wesentliche Grund für die Neubescheidung - wie hier - allein in der rechtswidrigen Verwendung der Mittel für zwei Bewerber besteht, sind die Mittel auch erst und nur dann verfügbar, wenn sie rechtmäßig zurückgefordert worden sind. Ist dies nicht der Fall, stehen diese Mittel für die weitere Subventionsgewährung nicht zur Verfügung, so dass auch aus diesem Grunde die Klage des Klägers auf Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung der entsprechenden Fördermittel keinen Erfolg hat.

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Selbst wenn die Mittel zurückgefordert und nunmehr verfügbar wären, hätte der Kläger - unbeschadet des gesetzlichen Fristablaufs - im Rahmen der Neubescheidung durch den Beklagten keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung der beantragten Förderung. Der Kläger hat insofern lediglich einen Anspruch auf eine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Förderantrag unter Berücksichtigung der Förderrichtlinie vom 12. März 2009. Dabei ist es hier unbeachtlich, dass die Förderrichtlinie am 31. Dezember 2010 außer Kraft getreten ist, weil im Rahmen der Neubescheidung auf die Erlasslage abzustellen ist, die im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. 7. 2002, 3 C 53.01, [...]). Die über den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG maßgebliche Förderrichtlinie vom 12. März 2009 schließt es aus, dass der Kläger entsprechend seiner Auffassung als einzig verbliebener Antragsteller einen Anspruch auf die Bewilligung der Förderung durch die evtl. erneut zur Verfügung stehenden Fördermittel hat. Vielmehr steht es bei der Neubescheidung des Antrages des Klägers dem Beklagten frei, das Vergabeverfahren entsprechend der Förderrichtlinie erneut aufzugreifen und die gegebenenfalls vorhandenen Mittel von 6 Millionen EUR nach der Förderrichtlinie auf die verbliebenen Bewerber der Fördermaßnahme zu verteilen. Diesen Weg ist der Beklagte offensichtlich gegangen, indem er festgestellt hat, dass andere kommunale Körperschaften für Sporthallen mit den Baujahren 1965 bis 1970 bei einem Gesamtprojektvolumen von ca 28.473.000,- EUR eine Förderung von ca. 22.778.000,- EUR vorrangig beanspruchen könnten. Diese Anträge würden dem Antrag des Klägers vorgehen, weil die 1973 erstellte und zur Förderung gestellte Sporthalle der C. D. jünger als die genannten Sporthallen ist. Dass der Beklagte sich maßgeblich auf das Alter der Sporthallen für die Verteilung der Fördermittel berufen kann, hat die Kammer bereits in ihrer Entscheidung vom 8. September 2010 wie folgt begründet:

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"Gemäß Nr. 2.1 der Förderrichtlinie sind bei der Entscheidung über die Förderung der Sanierung von Sportanlagen insbesondere das Alter und die Verbesserung des energetischen Zustandes der Sportanlage sowie eine regional ausgewogene Verteilung der Mittel zu berücksichtigen. Allerdings hat der Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers diese Kriterien bei der Vergabe der Mittel bei seiner Entscheidung grundsätzlich zutreffend berücksichtigt. Zum einen ist es nicht rechtsfehlerhaft und deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Rahmen seines Ermessens bei der großen Zahl der Förderanträge zunächst sich nur auf energetische Sanierungsmaßnahmen für Sporthallen beschränkt und unter diesen Sporthallen maßgeblich auf das Alter der Sporthallen abgestellt hat. Mit der Beschränkung der Förderung auf die bis 1965 errichteten Sporthallen hat der Beklagte das Alter der Sporthalle, das nach Nr. 2.1 der Förderrichtlinie ein beachtliches Kriterium für die Förderfähigkeit ist, angemessen und ermessensfehlerfrei berücksichtigt. Weiter hat er bei der Auswahl unter den Sporthallen die Verbesserung des energetischen Zustandes der Sportanlage in seiner Entscheidung berücksichtigt. Dabei liegt es auf der Hand, dass regelmäßig bei den bis 1965 errichteten Sporthallen durchweg ein energetischer Nachholbedarf besteht, sodass neben der vom Beklagten durchgeführten Einzelbetrachtung auch die pauschale Bewertung der entsprechenden Sporthallen als energetisch verbesserungsbedürftig nicht zu beanstanden ist. Auf den Grad der jeweiligen Verbesserung der Energiebilanz als weiteres Auswahlkriterium unter den förderfähigen Sporthallen musste der Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers nicht abstellen, weil dies weder in der Förderrichtlinie so vorgesehen ist und wohl auch nur unter einem erheblichen weiteren Verwaltungsaufwand verlässlich zu ermitteln gewesen wäre. Dadurch, dass der Beklagte für jede kommunale Körperschaft nur eine Halle als förderfähig erklärt hat, hat er auch eine regional ausgewogene Verteilung der Mittel erzielt. Das zeigt schon der Umstand, dass nur sechs Landkreise und sechs kreisfreie Städte in Niedersachsen keine Förderung aus diesem Programm erhalten haben. Wenn dabei der Bereich des Klägers nicht berücksichtigt worden ist, liegt dies an den zur Förderung gestellten Projekten, nicht aber an der vermeintlich fehlerhaften regionalen Ausgewogenheit der Verteilung der Mittel. Der Kläger kann sich in diesem Verfahren auch nicht darauf berufen, dass er als dauerhaft strukturschwaches Gebiet mit einer überdurchschnittlichen Arbeitslosigkeit unabhängig von den vorgeschlagenen Projekten wegen der gebotenen Hilfsbedürftigkeit besonders berücksichtigt wird. Vielmehr ist hinsichtlich der vorrangig bedeutsamen Sanierungsbedürftigkeit der Sporthallen auf die Gesamtverhältnisse im Land Niedersachsen abzustellen.

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Der Kläger kann sich auch nicht auf eine Verletzung des Vertrauensschutzes berufen. Ihm war bei der Antragstellung bekannt, dass neben der Verbesserung des energetischen Zustandes auch das Alter der förderungsbedürftigen Sporthallen ein wesentliches Entscheidungskriterium war. Es oblag daher der Entscheidung des Klägers, für welche Sportstätte er eine Förderung beantragte. Insbesondere war er nicht gehindert, evtl. eine ältere Halle zur Erhöhung seiner Chancen bei der Mittelvergabe anzumelden."

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Daraus folgt, dass der Beklagte im Rahmen der Neubescheidung zu Recht den Antrag des Klägers auch deshalb abgelehnt hat, weil unter Zugrundelegung der Förderrichtlinie ohne Rechtsfehler aus sachgerechten Motiven maßgeblich auf das Alter der zur Förderung gestellten Sporthalle abgestellt werden konnte. Der Beklagte konnte, auch wenn er von der ausdrücklichen Aufhebung der ablehnenden Bescheide der potenziellen Mitbewerber abgesehen hat, die Rangstellung des Antrages des Klägers erneut prüfen und den Antrag im Hinblick auf die zahlreichen vorrangigen Mitbewerber um die Förderung erneut ablehnen.

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Aus alledem folgt, dass der Beklagte mit seinem Bescheid vom 11. November 2010 ohne Rechtsfehler den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Zuwendung für die Sanierung der Sporthalle der C. D. abgelehnt hat, so dass der Verpflichtungsantrag des Klägers keinen Erfolg haben kann.

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Erweist sich der ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 11. November 2010 als rechtmäßig, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf eine Neubescheidung seines Antrages. Der erste Hilfsantrag ist deshalb ebenfalls unbegründet.

39

Die vom Kläger weiterhin hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig. Eine Erledigung des Klagebegehrens ist nicht eingetreten, sodass die Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Fortsetzungsfeststellungsklage unbeschadet der Frage, ob ein entsprechendes Feststellungsinteresse vorliegt, nicht gegeben ist.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

41

Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 a VwGO hierfür nicht vorliegen.