Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 20.07.2011, Az.: 5 A 26/10

Betriebsarzt; Fachkraft für Arbeitssicherheit

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
20.07.2011
Aktenzeichen
5 A 26/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 45241
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Das staatliche Gewerbeaufsichtsamt ist befugt, die Bestellung eines Betriebsarztes und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit nach Maßgabe der Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft anzuordnen.

Tatbestand:

Die Klägerin wehrt sich im Wesentlichen gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem ihr aufgegeben worden ist, einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen.

Die Klägerin stellt Innendekorationen her, die sie bei ihren nationalen und internationalen Kunden auch selbst montiert. In ihrem Betrieb in D. gibt es eine Näherei/Polsterei, eine mechanische Werkstatt und eine Verwaltungsabteilung. Die Klägerin beschäftigt ca. 85 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Bei einer Betriebsprüfung am 8. Dezember 2005 durch Mitarbeiter des Beklagten wurden verschiedene Mängel im Bereich des Arbeitsschutzes festgestellt. In dem Mängelbericht wurde u.a. festgestellt, dass die Klägerin keinen Betriebsarzt und keine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt habe. Bei einer weiteren Betriebsprüfung am 16. Januar 2008 stellten die Mitarbeiter des Beklagten fest, dass auch weiterhin weder ein Betriebsarzt noch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt worden waren.

Mit Bescheid vom 12. Januar 2010 ordnete der Beklagte nach Anhörung der Klägerin und der zuständigen Berufsgenossenschaft "Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse" an, dass die Klägerin einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der im Arbeitssicherheitsgesetz bezeichneten Aufgaben nach Maßgabe der Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A 2) bis spätestens 19. Februar 2010 schriftlich zu bestellen habe. Anlässlich der Betriebsbesichtigungen sei festgestellt worden, dass die Klägerin dieser gesetzlichen Pflicht noch nicht nachgekommen sei. Aufgrund der nun bereits lang andauernden Nichterfüllung dieser Verpflichtung und der fehlenden Bereitschaft hierzu sei der Erlass des Bescheides geboten. Für den Fall der Nichtbefolgung des Bescheides wurde der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- EUR angedroht.

Mit einem Kostenfestsetzungsbescheid vom 13. Januar 2010 setzte der Beklagte gegen die Klägerin für den Erlass des Bescheides vom 12. Januar 2010 Verwaltungskosten in Höhe von 141,45 EUR fest.

Mit der von der Klägerin am 15. Februar 2010 erhobenen Klage begehrt sie die Aufhebung des Anordnungsbescheides und des Kostenbescheides. Zur Begründung macht sie geltend, sie müsse auf dem Weltmarkt hart gegen Lohnbilligländer kämpfen und sich behaupten. Ihr Betrieb sei ein Vorzeigebetrieb mit erstklassigen Arbeitsplätzen, die vorbildlich ausgestattet seien. Die ca. 50 Näherinnen würden auf sicheren Arbeitsplätzen sowohl im technischen wie im wirtschaftlichen Sinne beschäftigt. In dem Betrieb ereigneten sich fast keine Unfälle. Allenfalls steche sich einmal eine Näherin in den Finger oder ein Spediteur werfe bei der Warenannahme verschuldet einer Person die Rück-Lkw-Plane auf den Kopf. Für Notfälle befinde sich 70 m vom Betriebsgebäude entfernt eine Unfallklinik.

Es lägen Angebote von Firmen für die arbeitsmedizinische Betreuung über 7.000,-- EUR pro Jahr und mehr vor. Die Bestimmungen zur arbeitsmedizinischen Betreuung seien "ein weiterer Pflasterstein auf der Melkkuhstraße zu jedem Unternehmen". Jeder "schmarotze" an den Wirtschaftsbetrieben herum nach dem Motto: "Wo ein Wirtschaftsunternehmen, da ist auch eine Schmarotzerhorde". Für unnötige und aufoktroyierte Betreuung sowie kostenträchtige Überregulierung sei kein Geld vorhanden. Sie lehne noch mehr Bürokratie und "schmarotzerische Überwachung" und die damit verbundenen Kosten ab. Für 7.000,- bis 10.000,-- EUR sei es besser eine Maschine zu kaufen oder einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 2010 und den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 13. Januar 2010 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, die Klägerin sei zur Bestellung eines Betriebsarztes und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet. Aufgrund der eingesetzten Maschinen und der durchgeführten Tätigkeiten ergäben sich unterschiedliche Gefährdungen für die Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Klägerin sei verpflichtet, einen Facharzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit nach Maßgabe der Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft zu bestellen. Die damit verbundenen Kosten seien von allen Betrieben im Gebiet der Europäischen Union zu leisten. Mit dem Bundesrecht seien die europarechtlichen Rahmenrichtlinien zum Arbeitsschutz lediglich umgesetzt worden. Die Klägerin habe keine Bereitschaft zur Erfüllung dieser gesetzlichen Pflichten gezeigt, sodass sie mit der angefochtenen Verfügung dazu verpflichtet werden müsse. Die Festsetzung der Verwaltungskosten sei rechtmäßig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der von der Klägerin angefochtene Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 2010 und der Kostenfestsetzungsbescheid vom 13. Januar 2010 sind rechtmäßig.

Gemäß § 1 Satz 1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I 1885) in der Fassung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407) - ASiG - hat der Arbeitgeber Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen. Der Arbeitgeber hat gem. § 2 Abs. 1 ASiG den Betriebsärzten die nach § 3 ASiG genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf

"1. die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,

2. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft und

3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen."

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ASiG hat der Arbeitgeber den zu bestellenden Fachkräften für Arbeitssicherheit die in § 6 ASiG genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies im Hinblick auf die Betriebsart , die Beschäftigten und die Betriebsorganisation erforderlich ist Gem. § 6 Satz 1 ASiG haben Fachkräfte für Arbeitssicherheit die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung sowie in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Als Fachkräfte für Arbeitssicherheit darf der Arbeitgeber gemäß § 7 Abs. 1 ASiG nur Personen bestellen, die den gesetzlich vorgesehenen Anforderungen genügen.

Die näheren Einzelheiten über Art und Umfang der geforderten Tätigkeiten des zu bestellenden Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit ergeben sich aus den gemäß § 15 Abs. 1 SGB VII erlassenen Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft. Für den Bereich der für die Klägerin zuständigen Berufsgenossenschaft "Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse" - BGETEM - gilt noch die bis zum 31. Dezember 2010 gültige Unfallverhütungsvorschrift für "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit - BGV A 2 - ". In der BGV A 2 sind die Grundsätze über Art und Umfang der betriebsärztlichen Betreuung für die der Berufsgenossenschaft angehörenden Betriebe sowie über den notwendigen Einsatz der zu bestellenden Fachkräfte für Arbeitssicherheit geregelt. Die BGV A 2 ist zwar ab 1. Januar 2011 ersetzt worden durch die neugefasste "Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit - DGUV Vorschrift 2" - der BGETEM. Gem § 6 Abs. 3 DGUV Vorschrift 2 - der BGETEM kann die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten jedoch weiterhin bis zum 31, Dezember 2011 nach den Regelungen der BGV A2 erfolgen. Verträge mit Dienstleistern zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung müssen allerdings spätestens bis zum 31. Dezember 2011 an die neuen Regelungen der DGUV Vorschrift 2 angepasst werden. Die DGUV Vorschrift 2 enthält Regelungen für die so genannte "Grundbetreuung" und für die "betriebsspezifische Betreuung" durch die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

Gemäß § 12 Abs. 1 ASiG kann die zuständige Behörde nach Anhörung des Arbeitgebers, des Betriebsrats und des zuständigen Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung anordnen, welche Maßnahmen im Einzelfall der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den die gesetzlichen Pflichten näher bestimmenden Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit, zu treffen hat.

Der angefochtene Bescheid ist unter Zugrundlegung der genannten Vorschriften rechtmäßig. Der Beklagte ist gem. § 1 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutzes pp. vom 27 Oktober 2009 (NdsGVBl. 2009, 374) in Verbindung mit Nr. 3. 4 der Anlage die sachlich und örtlich zuständige Behörde zum Erlass der angefochtenen Bescheide, unbeschadet der Möglichkeit, dass gem. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VII auch die Aufsichtspersonen der zuständigen Berufsgenossenschaft Anordnungen gegenüber Unternehmen zur Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften nach § 15 SGB VII treffen können.

Der Bescheid vom 12. Januar 2010 ist auch in der Sache rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist gemäß §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 ASiG verpflichtet, für ihren Betrieb einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen. Die näheren Einzelheiten über den Umfang der erforderlichen Bestellungen ergeben sich bis zum 31. Dezember 2011 aus den oben genannten Vorschriften der BGV A 2 der für die Klägerin zuständigen Berufsgenossenschaft ETEM.

Der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides steht nicht entgegen, dass der Bescheid zu unbestimmt ist. Der Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid vom 12. Januar 2010 nicht im Einzelnen bestimmt, in welchem Umfang und mit welchen Aufgaben der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit von der Klägerin zu bestellen ist. Der Beklagte war aber berechtigt, diese Regelung durch den pauschalen Hinweis auf die maßgeblichen Vorschriften der Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft zu treffen. Aus der BGV A 2 kann die Klägerin ohne größere Probleme unter Zugrundelegung ihrer betrieblichen Kenndaten den erforderlichen Mindestumfang des Einsatzes des Betriebsarztes und die Aufgaben und den voraussichtlichen Arbeitseinsatz der Fachkraft für Arbeitssicherheit ermitteln. Aus § 2 Abs. 3 BGV A 2 i.V.m der Anlage 2 ergeben sich die Grundsätze für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich aus § 2 Abs. 3 DGUV Vorschrift 2 i.V.m der Anlage 2 die künftig zu beachtenden Grundsätze für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung für den Betrieb der Klägerin ergeben. Diese besteht danach aus der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung. Während für die Grundbetreuung nach Nr. 2 der Anlage feste Einsatzzeiten als Summenwerte für den Betriebsarzt und für die Fachkraft für Arbeitssicherheit gelten, wird nach Nr. 3 der Anlage die Dauer und der Umfang der betriebsspezifischen Betreuung vom Unternehmer unter Berücksichtigung der genannten Aufgabenfelder selbst ermittelt. Auf dieser Grundlage hat der Unternehmer die Betreuungsleistungen mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit festzulegen und schriftlich zu vereinbaren.

Der Beklagte war auch im Übrigen befugt, auf die gem. § 15 SGB VII als "autonomes Recht", d. h. als Satzung von der Vertreterversammlung der BGETEM beschlossene Unfallverhütungsvorschrift (vgl. dazu Ricke in Kassler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 2, Lieferung Januar 2009, § 15 SGB VII, RdNr. 3, § 114 SGB VII, RdNr. 6 f) zu verweisen, weil er gemäß § 12 Abs. 1 ASiG ausdrücklich ermächtigt ist, die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung der sich aus den Unfallverhütungsvorschriften ergebenden Pflichten zu treffen. Weil auch kein Anhaltspunkt für eine fehlerhafte Ausübung des dem Beklagten eingeräumten Ermessens ersichtlich ist, hat der Beklagte zu Recht der Klägerin auferlegt, nach Maßgabe der BGV A 2 der BGETEM einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit für seinen Betrieb zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 ASiG bezeichneten Aufgaben zu bestellen.

Der Beklagte hat auch entsprechend § 12 Abs. 2 ASiG vor Erlass des angefochtenen Bescheides der Klägerin und der zuständigen Berufsgenossenschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Anhörung und Erörterung mit dem Betriebsrat der Klägerin entsprechend § 12 Abs. 2 Nr. 1 ASiG war entbehrlich, weil bei der Klägerin kein Betriebsrat besteht.

Die von der Klägerin gegen den Bescheid geltend gemachten Einwendungen sind rechtlich unerheblich. Bei den gesetzlich geregelten Aufgaben des Arbeitssicherungsgesetzes handelt es sich um Pflichten, die ohne Ausnahme jeden Arbeitgeber in der mit der Klägerin vergleichbaren Situation treffen. Es sind keine beachtlichen Gründe dafür ersichtlich, dass die Klägerin die gesetzlichen Anforderungen an die Unfallverhütung und Betriebssicherheit nicht zu erfüllen hat und die der Klägerin das Recht einräumen, von der gesetzlich verpflichtenden und im Interesse der Arbeitssicherheit und der Unfallverhütung sinnvollen Bestellung eines Betriebsarztes und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit abzusehen. Die Klägerin kann insbesondere nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihr diese Pflichten wegen der damit verbundenen finanziellen Belastungen unzumutbar sind. Die Klägerin hat weder vorgetragen noch besteht Anlass zu der Annahme, dass die vom Gesetzgeber der Klägerin auferlegten Unfallverhütungspflichten eine wirtschaftlich erdrosselnde Wirkung oder auf andere Weise wirtschaftlich oder betriebsbedingt relevante nachteilige Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb der Klägerin haben. Auch von einer "kostenträchtigen Überregulierung" kann keine Rede sein. Die Klägerin befindet sich in einer vergleichbaren Situation wie ihre Mitbewerber auf dem europäischen Markt, sodass sie durch die bisher unterlassene Erfüllung der entsprechenden gesetzlichen Pflichten eher einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil für sich in Anspruch genommen hat. Die von der Klägerin im Übrigen vorgetragenen Gründe gegen den Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 2010 betreffen nicht die Rechtmäßigkeit des Bescheides, sondern beziehen sich auf die von der Klägerin als wirtschaftspolitisch verfehlt angesehenen sozialen Unternehmerpflichten zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Unfällen oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz. Diese Erwägungen sind rechtlich unerheblich.

Die vom Beklagten verfügte Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,-- EUR findet ihre Rechtsgrundlage in § 70 Abs. 1 NVwVG i.V.m. §§ 64 Abs. 1, 67 Abs. 1, 70 Abs. 1 Nds. SOG. Angesichts der bislang grundsätzlich ablehnenden Haltung der Klägerin gegenüber ihren gesetzlichen Pflichten ist auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 1.000,-- EUR angemessen.

Der Bescheid des Beklagten vom 13. Januar 2010 über die Festsetzung der Verwaltungskosten in Höhe von 141,45 EUR ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Gemäß § 3 Abs. 1 NVwKostG i.V.m. Nr. 5.3.2.2 der Allgemeinen Gebührenordnung beträgt die Gebühr für eine Anordnung nach § 12 Abs. 1 ASiG 138,-- EUR. Zusätzlich zu dieser Festgebühr kommen die Zustellungskosten in Höhe von 3,45 EUR für die Zustellung des Bescheides durch Postzustellungsurkunde, sodass die Kostenfestsetzung in Höhe von 141,45 EUR nicht zu beanstanden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a VwGO liegen nicht vor.