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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 KatSchPRdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Katastrophenschutzplan gemäß § 10 NKatSG
Redaktionelle Abkürzung
KatSchPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

Gemäß § 10 Abs. 1 NKatSG stellt die untere Katastrophenschutzbehörde für ihren Bezirk einen Katastrophenschutzplan auf. Der Katastrophenschutzplan soll die nach den §§ 10a bis 10c NKatSG zu erstellenden externen Notfallpläne und für andere besondere Gefahrenlagen weitere Sonderpläne enthalten. Er ist ständig fortzuschreiben.

Im Interesse der notwendigen landeseinheitlichen Organisation des Katastrophenschutzes enthält dieser RdErl. verbindliche Vorgaben im Hinblick auf den durch die zuständigen Behörden zu erstellenden Katastrophenschutzplan.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 4 des RdErl. vom 4. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 712)