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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 KatSchPRdErl - Qualitative Anforderungen an den Katastrophenschutzplan

Bibliographie

Titel
Katastrophenschutzplan gemäß § 10 NKatSG
Redaktionelle Abkürzung
KatSchPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

Die Erfassung der Inhalte des Katastrophenschutzplans erfolgt grundsätzlich in elektronischer Form. Dennoch ist sicherzustellen, dass die Daten in schriftlicher Form ausgegeben werden können. Die im Katastrophenschutzplan vorzunehmenden Planungen sind für den Katastrophenfall qualitativ so zu entwickeln, dass im Bedarfsfall die Alarmierung und die Einleitung der Bekämpfungsmaßnahmen durch das Abarbeiten der Planung ohne vermeidbaren Zeitverlust sichergestellt sind.

Die Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen (Bezugserlass) ist von der den Katastrophenschutzplan führenden Stelle sorgfältig zu beachten und einzuhalten. Nötigenfalls ist innerhalb des Katastrophenschutzplans auf gesonderte Anlagen zu verweisen, die einer höheren Verschlussstufe unterliegen. Sofern geboten können diese Anlagen bei digitaler Führung des Katastrophenschutzplans an separater Stelle geführt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 4 des RdErl. vom 4. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 712)