Abschnitt 3 KatSchPRdErl - Kennziffernplan
Bibliographie
- Titel
- Katastrophenschutzplan gemäß § 10 NKatSG
- Redaktionelle Abkürzung
- KatSchPRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100
Inhalt und Gliederung des Katastrophenschutzplans sind dem als Anlage beigefügten Kennziffernplan zu entnehmen. Dieser ist in seiner grundsätzlichen Struktur verbindlich.
Die durch die Kennziffern vorgegebene Systematik des allgemeinen Katastrophenschutzplans ist unbedingt einzuhalten. Bei Bedarf können weitere Kennziffern (Untergliederungen) hinzugefügt werden. Unter den Kennziffern im Muster-Katastrophenschutzplan dürfen jedoch nur die dort vorgesehenen Angaben eingetragen werden. Enthält eine Kennziffer im Muster-Katastrophenschutzplan keine vorgesehenen Angaben und den Hinweis "eigene Ergänzungen", so erfolgen die Eintragungen nach eigenem Ermessen. Soweit einzelne vorgegebene Kennzahlen des Muster-Katastrophenschutzplans im Einzelfall nicht belegt werden, sind sie als Leerziffern zu führen. Sie dürfen nicht mit anderen Daten ausgefüllt werden.
Notwendige Ergänzungen des Kennziffernplans erfolgen landeseinheitlich durch die oberste Katastrophenschutzbehörde.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 4 des RdErl. vom 4. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 712)