Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 22.04.2008, Az.: 9 U 158/07
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 22.04.2008
- Aktenzeichen
- 9 U 158/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 42452
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2008:0422.9U158.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildesheim - AZ: 4 O 269/06
Tenor:
- 1.
Das am 19. März 2008 verkündete Senatsurteil wird insofern berichtigt, als es unter Ziffer 1, Satz 2 a.E. des Tenors statt "im Zeitraum 01.2001 bis 01.02.2005" heißen muss: "im Zeitraum 01.10.2001 bis 01.02.2005".
- 2.
Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung des Klägers vom 31. März 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Der Tenor des Urteils war antragsgemäß zu berichtigen; es lag ein offensichtlicher Schreibfehler gem. § 319 Abs. 1 ZPO vor. Die Ergänzung der Auslassung ergibt sich aus II. 3., 2. Abs. der Urteilsgründe (Seite 6 Mitte).
2. Der Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers ist unbegründet, da keine Unrichtigkeit im Sinne des § 320 Abs. 1 ZPO vorliegt.
a) Eine Berichtigung des tatbestandlichen Teils der Gründe unter II. 1., 2. Abs. scheidet aus. Die Parteien haben nach der Erinnerung der Senatsmitglieder nicht lediglich "klargestellt", dass sie wechselseitig Ansprüche aus good will in diesem Verfahren nicht geltend machen. Vielmehr ist erörtert und von den Parteien bestätigt worden, dass sie die zum 1. Februar 2005 bestehenden Mandate zwischen sich aufgeteilt haben. Daraus hat der Senat - wie sich aus dem nächsten Satz der entsprechenden Passage unter II. 1. ergibt - die rechtliche Schlussfolgerung gezogen, dass die Parteien nach dem 1. Februar 2005 keine gemeinsamen Mandate mehr führen, sodass die Gewinnverteilungsregelung in § 9 Nr. 1 des Sozietätsvertrages nicht anwendbar ist.
b) Hinsichtlich der vom Kläger weiterhin vertretenen Auffassung - b) des Antrags vom 31. März 2008 - liegt ebenfalls keine Unrichtigkeit vor. Der Tatbestand muss insbesondere nicht alle Rechtsauffassungen der Parteien enthalten. Die Meinung des Klägers ergibt sich im Übrigen mittelbar aus I., 2. Abs. der Gründe, wo auf den Standpunkt des Klägers zum "Mindestgewinnanspruch" eingegangen wird.