Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 08.04.2008, Az.: 10 WF 441/07
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 08.04.2008
- Aktenzeichen
- 10 WF 441/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 42430
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2008:0408.10WF441.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - 07.11.2007 - AZ: 608 F 3322/07
Fundstellen
- FamRZ 2008, 1962-1963 (Volltext mit red. LS)
- OLGReport Gerichtsort 2008, 957
In der Familiensache
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 7. November 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... sowie der Richter am Oberlandesgericht ... und ... am 8. April 2008 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 7. November 2007 geändert.
Der Antragstellerin wird für das weitere Scheidungsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin F. in H. bewilligt. Zugleich wird ihr aufgegeben, monatliche Raten in Höhe von 60 € auf die Verfahrenskosten zu leisten, erstmals bis zum 5. Mai 2008.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat vorliegend für ihr Scheidungsverfahren, für das sie zwischenzeitlich den gerichtlichen Kostenvorschuß eingezahlt hat, um Prozeßkostenhilfe (PKH) nachgesucht. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 7. November 2007 PKH versagt, da sie über hinreichendes Vermögen verfüge, nämlich einen Bausparvertrag (845,67 €) sowie eine private Rentenversicherung (Rückkaufswert: 9 294,20 € bzw. laut zwischenzeitlicher Angabe im Rahmen des Versorgungsausgleichs: 9 396,77). Dagegen richtet sich ihre form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
Zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senates geht zwar das Amtsgericht davon aus, daß neben dem vorhandenen (für sich allein den Schonbetrag bei weitem nicht ausschöpfenden) Bausparguthaben auch eine private Rentenversicherung - wie sie vorliegend von der Antragstellerin unterhalten wird - grundsätzlich zum für die Verfahrenskosten einzusetzenden Vermögen zu zählen ist. Anderes gilt nach der ausdrücklichen gesetzgeberischen Wertung in § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII nur insoweit, als es sich um eine gesondert geförderte Altersvorsorge handelt, wie dies etwa bei einer - von der Antragstellerin ebenfalls in geringfügigem Umfang betriebenen - sogenannten Riester-Rente der Fall ist.
Allerdings ist die Partei nach § 115 Abs. 3 ZPO zu einer Vermögensverwertung nur insoweit verpflichtet, als ihr dies zumutbar ist; nach der insofern ausdrücklich entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 90 Abs. 3 SGB XII kann eine Verwertung nicht verlangt werden, soweit dies für den Begünstigten eine besondere Härte darstellen würde, was nach Satz 2 dieser Norm insbesondere dann der Fall ist, wenn die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
Im konkreten Streitfall stellt sich die Forderung nach einem Einsatz des Rentenversicherungsguthabens der Antragstellerin für die - nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses allein zur Finanzierung verbleibenden - Kosten ihrer Verfahrensbevollmächtigten in diesem Sinne als nicht zumutbar dar. Aus den bereits vorliegenden Auskünften zum Versorgungsausgleich ergibt sich für die Antragstellerin nur eine deutlich unterdurchschnittliche gesetzliche Rentenanwartschaft; es ist auch nicht ersichtlich, daß sich dies aufgrund ihres zukünftigen Einkommens oder aus dem - nach den Vorstellungen der Parteien in einem Vereinbarungsentwurf sogar ganz auszuschließenden - Versorgungsausgleich ändern würde. Insofern ist die Antragstellerin auf ihre bereits über einen längeren Zeitraum aufgebaute zusätzliche private Altersversorgung zu einer angemessenen Alterssicherung dringend angewiesen. Für die Unzumutbarkeit eines Einsatzes spricht im vorliegenden Fall schließlich auch die Erwägung, daß von der PKH-Bewilligung, nachdem die Antragstellerin bereits den Gerichtskostenvorschuß eingezahlt hat, lediglich noch ihre Anwaltskosten betroffen werden, diese aber durch die nach ihrem laufenden Einkommen aufzubringenden monatlichen Raten, zu deren Höhe auf die nur für die Antragstellerin beigefügte gesonderte Berechnung Bezug genommen wird, voraussichtlich vollständig aufgebracht werden.