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§ 67 NLWO - Feststellung des Briefwahlergebnisses

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Amtliche Abkürzung
NLWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010600000

(1) Der Wahlvorstand öffnet die Wahlbriefe einzeln und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheins erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 3 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne gelegt; die Wahlscheine werden gesammelt.

(2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter kann zulassen, dass die Stimmzettelumschläge vor dem Einlegen in die Wahlurne (Absatz 1) geöffnet werden, wenn dies nach der Zahl der Wahlbriefe geboten erscheint, um nach Ablauf der Wahlzeit die Zählung der Stimmen zu beschleunigen. Vor dem Einlegen oder beim Einlegen der geöffneten Stimmzettelumschläge in die Wahlurne dürfen diese nicht eingesehen und die Stimmzettel nicht entnommen werden.

(3) Der Wahlbrief ist zu beanstanden, wenn nach § 61 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b bis h Bedenken gegen seine Zulassung bestehen. Der Wahlvorstand beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung der beanstandeten Wahlbriefe. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und der zurückgewiesenen Wahlbriefe ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind mit Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen, fortlaufend zu nummerieren und der Wahlniederschrift in einem versiegelten Paket beizufügen.

(4) Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 58 Satz 2 Nrn. 2 bis 6 bezeichneten Angaben nach den sinngemäß anzuwendenden allgemeinen Vorschriften fest. Sobald das Wahlergebnis festgestellt ist, gibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher es bekannt und meldet es auf dem schnellsten Wege der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter nach dem Muster 22 gemäß § 79. Der Wahlvorstand nimmt eine Wahlniederschrift nach dem Muster 25 gemäß § 79 auf. Dieser sind beizufügen:

  1. 1.
    die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über die der Wahlvorstand entsprechend § 60 Abs. 6 besonders beschlossen hat,
  2. 2.
    die Wahlbriefe, die der Wahlvorstand zurückgewiesen hat,
  3. 3.
    die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.

Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter. Sie oder er verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 67 Abs. 1 und übergibt sie der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter, die oder der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist.

(5) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter in die Schnellmeldung für den Wahlkreis (§ 63 Abs. 2) und in die Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses des Wahlkreises (§ 68 Abs. 1) übernommen.

(6) Wenn die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter feststellt, dass infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach dem Poststempel spätestens am zweiten Tage vor der Wahl zur Post gegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. In einem solchen Fall werden, sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens am 22. Tage nach der Wahl, die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und dem Wahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Wahlergebnisses überwiesen.