Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 28.10.1998, Az.: 2 U 53/98

Schadenersatz wegen der Beschädigung einer fotografischen Nachbildung des Sennefer-Grabes; Unwirksamkeit eines Mietvertrages mit einer Kommune wegen Überschreitung der Vertretungsmacht eines Beamten oder Angestellten; Anwendbarkeit der Regeln über die Anscheins- und Duldungsvollmacht auf öffentlich-rechtliche Verträge; Schadensersatzpflicht einer öffentlich-rechtliche Körperschaften wegen Missachtung der zu ihrem Schutz erlassenen Vertretungsregelungen aus Verschulden bei Vertragsschluss; Schadensersatz wegen Beschädigung einer Sache wäährend eines Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses ; Grob fahrlässige Unkenntnis über den Mangel des Besitzrechts; Umfang des Ersatzes bei Ansprüchen aus E-B-V

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
28.10.1998
Aktenzeichen
2 U 53/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 15860
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1998:1028.2U53.98.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 19.12.1997 - AZ: 4 O 335/97

Fundstellen

  • JURAtelegramm 2002, 55-58
  • NJW 2001, 607-613 (Volltext mit red. LS)
  • NVwZ 2001, 355 (red. Leitsatz)

Prozessführer

Stadt G.

den Bürgermeister, Rathaus, ...,

Prozessgegner

Stadt H.

den Oberstadtdirektor, Rathaus, ...

Sonstige Beteiligte

Dr. B. S.,

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Erklärungen, durch welche eine Gemeinde verpflichtet werden soll, müssen vom Bürgermeister oder seinem Stellvertreter und einem vertretungsberechtigten Beamten oder Angestellten unterzeichnet werden, soweit nicht das Gesetz etwas Anderes bestimmt.

  2. 2.

    Wenn die Vertretungsmacht an die Beachtung gewisser Förmlichkeiten gebunden ist, können nicht die Regeln der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht einer Verpflichtungserklärung, bei der diese Förmlichkeiten erkennbar missachtet worden sind, trotzdem bindende Wirkung auferlegen.

  3. 3.

    Auch bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts verwendet werden ist zu berücksichtigen, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen.

In dem Rechtstreit
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgerichts ... und
der Richter am Oberlandesgericht ... und ...
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1998
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. Dezember 1997 verkündete Grundurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird wegen eines Teilbetrages von 403.076,00 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 18. Juli 1997 abgewiesen.

Im übrigen ist die Klage dem Grunde nach zur Hälfte gerechtfertigt.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges bleibt dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 83 % und der Beklagte 17 %. Die durch die Nebenintervention des Streithelfers im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten trägt die Klägerin zu 83 %; im übrigen trägt der Streithelfer seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 23.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte und der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 11.500,00 DM leisten.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien und dem Streithelfer bleibt nachgelassen, Sicherheit auch durch die selbstschuldnerische unwiderrufliche unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volksbank oder Spar- und Darlehenskasse zu leisten.

Tatbestand

1

Die Klägerin als Betreiberin des insbesondere für Ausstellungen über das antike Ägypten renommierten R.-Museums begehrt von der Beklagten Schadenersatz wegen der Beschädigung einer in ihrem Eigentum befindlichen fotografischen Nachbildung des Sennefer-Grabes. Dabei handelt es sich um eine originalgetreue Nachbildung des kulturhistorisch bedeutsamen Grabes des Sennefer, eines hohen Würdenträgers unter dem Pharao Amenophis II. Die Nachbildung wurde mit Hilfe modernster Übertragungstechnik angefertigt, die es gestattet, Fotos auf einer unebenen Fläche abzuziehen. Anders als das Original ist die fotografische Nachbildung, die 1996 zehn Jahre alt war, auch bei bester Lagerung zeitlich nur begrenzt haltbar. Die Klägerin vermietete die Grabnachbildung in der Vergangenheit mehrfach an Museen in Deutschland, wobei die Ausstellungen stets in umbauten Museumsräumen stattfanden, so dass das Objekt über zehn Jahre in einem im wesentlichen gleich bleibenden Raumklima gelagert wurde.

2

Der Streithelfer ist Leiter des Museums im Stadtpark G., das, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig geworden ist, nicht als Eigenbetrieb der Beklagten geführt wurde, sondern als eines der zur Verwaltung der Beklagten gehörenden Ämter, dem der Streithelfer vorstand. Der Streithelfer führte mit dem Leiter des R.-Museums, Dr. E., im Jahre 1996 Gespräche über eine Ausstellung der Grabnachbildung in dem Museum der Beklagten und teilte unter dem Briefkopf der Beklagten seinem Gesprächspartner mit Schreiben vom 15. Mai 1996 mit, dass für das Grab eine Zeltkonstruktion mit Boden, festen Seitenwänden, technischer Versorgung und Beleuchtung zum Anbau an das Haus (Museumsgebäude) angemietet worden sei.

3

Am 19. Juni 1996 unterzeichnete der Streithelfer einen von der Klägerin entworfenen schriftlichen Mietvertrag über die Ausstellung der Nachbildung des Sennefer-Grabes in der Zeit vom 1. November 1996 bis 31. März 1997 in der Zeltkonstruktion eines Anbauraumes des Museums im Stadtpark G.. Als Mieter ist in dem Vertrag, den der Oberstadtdirektor der Klägerin am 26. Juni 1996 ebenfalls unterzeichnete, das Museum im Stadtpark G. angegeben. Der Mietvertragstext enthält Klauseln, die die Klägerin bereits häufiger verwendet hatte. Der Vertrag lautet auszugsweise:

"§ 5 - Kosten

1)
Die Kosten der Durchführung dieses Vertrages trägt der Mieter. Dazu gehören insbesondere die Kosten der Versicherung, der Verpackung und der Transporte ...

§ 6 - Haftung

1)
Der Mieter haftet für alle - auch durch Zufall oder Materialbeschaffenheit - eintretenden Schäden an dem Mietgegenstand. Er haftet auch für Risiken, die durch die Versicherung nicht abgedeckt sind ...

§ 7 - Versicherung

1)
Der Mieter schließt auf eigene Rechnung eine Versicherung ab, die die Transport- und Ausstellungsrisiken gem. § 6 'von Nagel zu Nagel' abdeckt. Versicherungssumme: DM 500.000.

2)
Der Nachweis über den Abschluß der Versicherung und die bezahlte Prämie ist Bedingung für die Wirksamkeit dieses Vertrages.

§ 8 - besondere Mieterpflichten

1)
Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand konservatorisch und materiell zu sichern."

4

Die Eintragung der Versicherungssumme in § 7 Abs. 1 des Vertrages erfolgte handschriftlich.

5

Der Streithelfer hatte mit der ihm von der Klägerin empfohlenen H. Internationale Transporte GmbH (im Folgenden: die Streitverkündete) einen Vertrag abgeschlossen, nach dem sich die Streitverkündete verpflichtete, über den Mietgegenstand eine Transport- und Aufenthaltsversicherung mit einer Versicherungssumme von 500.000,00 DM abzuschließen. Die Streitverkündete hatte die insoweit anfallenden Kosten der. Beklagten in Rechnung gestellt, aber versehentlich lediglich eine Transportversicherung und nicht auch eine Aufenthaltsversicherung über das Mietobjekt abgeschlossen. Eine Versicherungsbestätigung der C. Versicherung vom 21. Oktober 1996 beschränkt sich lediglich auf die Versicherung des Transportrisikos.

6

Die Nachbildung des Sennefer-Grabes wurde an das Museum der Beklagten am 22. Oktober 1996 ausgeliefert und am 24. März 1997 an die Klägerin zurück gegeben. In G. wurde das Ausstellungsobjekt in einem Zelt mit einem unterlüfteten, ungedämmten Holzdielen-Fußboden untergebracht und erst ab Januar 1997 beheizt. Temperatur- und Luftfeuchtigkeits-Meßgeräte waren nicht vorhanden. Die Außentemperaturen schwankten in dieser Zeit zwischen + 16° Grad und - 21° Grad. Aufgrund der erheblichen Temperatur- und Feuchtigkeitsschwankungen in dem Zelt dehnte und zog sich die Gelatine-Filmschicht, die bis dahin bei gleich bleibendem Klima gealtert war, zusammen und wurde spröde. Dies führte zu Rissen und Aufplatzungen der Filmschicht.

7

Mit Schreiben vom 28. November 1996 hatte der Streithelfer unter dem Briefkopf der Beklagten dem Leiter des R.-Museums mitgeteilt, dass nach der Fertigstellung und Montage des Sennefer-Grabes Schäden an der Malerei festgestellt worden seien, vor allem im oberen Bildbereich und an den Decken. Es scheine so, als habe sich die Filmoberfläche abgerollt. Im Museum der Beklagten sei dieser Schaden nicht entstanden. Sie habe eine komplette dichte Zelthalle, die auf 20-22° Celsius ständig beheizt sei. Die Schäden lägen auch in einem weitgehend unerreichbaren Bereich, so dass sie nicht durch Besucher hervorgerufen worden sein könnten. Für die Klägerin teilte ein Mitarbeiter des R.-Museums dem Streitverkündeten mit Schreiben vom 4. Dezember 1996 mit, dass dessen Sorge um den Erhaltungszustand der applizierten Fotoschicht leider nicht unbegründet sei. Die genannten Alterungsschäden seien bekannt. Offensichtlich schrumpfe die Fotoschicht, so dass sie sich in einigen Partien vom Untergrund löse. Insoweit würden selbstverständlich keine Schadenersatzansprüche gestellt. Mit Schreiben vom 16. Januar 1997 wies der Streithelfer den Leiter des R.-Museums darauf hin, dass in den letzten Tagen und Wochen starke Veränderungen der Oberflächengestalt des Sennefer-Grabes auf getreten seien. Außerdem bat er Dr. E. darum, eine Lagermöglichkeit des Sennefer-Grabes im R.-Museum zu erkunden. Am 6. Februar 1997 führten die Parteien gemeinsam eine Besichtigung der Grabkammer durch. Mit Schreiben vom 7. Februar 1997 teilte der Streithelfer dem Leiter des R.-Museums mit, dass er heute die Leihgabe "Grab des Sennefer" zurückgebe und die Fa. H. mit dem Abtransport beauftragt habe. Unter dem 13. Februar 1997 erwirkte die Klägerin gegen die Beklagte einen Beschluss des Amtsgerichts Hildesheim (21 C 73/97), mit dem der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt wurde, die Nachbildung des Sennefer-Grabes der Antragstellerin aus dem Zelt hinter dem Museum im Stadtparkt G. vor dem 31. März 1997 zu entfernen. Auf Antrag der Beklagten erstattete der Sachverständige G. in dem Beweissicherungsverfahren 19 H 7/97 AG G. nach einer Besichtigung der Grabnachbildung in G. am 21. Februar 1997 ein Gutachten über die an der Nachbildung des Sennefer-Grabes vorhandenen Schäden und deren Ursachen, nachdem er in der Zeit vom 14.-16. Februar 1997 Messungen zur Bestimmung der Raumluftbewegungen hatte durchführen lassen. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass es an der Grabnachbildung zu einem wirtschaftlichen Totalschaden gekommen sei, der auf der Art. der Unterbringung des Ausstellungsobjekts seit dem 22. Oktober 1996, insbesondere den Auswirkungen erheblicher Schwankungen der Temperatur und der relativen Luftfeuchtigkeit beruhten. Wegen der Einzelheiten der Feststellungen wird auf Bl. 30 f. d. A. Bezug genommen.

8

Die Klägerin hat behauptet, ihr sei ein Schaden in Höhe der Instandsetzungskosten entstanden, die sich auf 523.076,00 DM beliefen. Bereits auf Grund ihrer Schadensminderungspflicht sei sie gehalten, das Mietobjekt zu restaurieren, weil sie in Erfolg versprechenden Verhandlungen mit einem weiteren Aussteller in Australien stünde, der für die mietweise Überlassung des Sennefer-Grabes 2 Mio. US-Dollar zahlen wolle. Zumindest aber ergebe sich eine Ersatzpflicht der Beklagten in Höhe von 500.000,00 DM, weil es die Beklagte entgegen ihrer Verpflichtung aus dem Mietvertrag unterlassen habe, für den Abschluß eines Versicherungsvertrages über die Ausstellungsrisiken in Höhe von 500.000,00 DM mit der Maßgabe zu sorgen, dass der Versicherungswert im Schadensfall unabhängig vom Zeitwert gezahlt werde, der 120.000,00 DM betrage.

9

Die Beklagte sei passiv legitimiert, weil der Streithelfer für den Beklagten gehandelt habe. Bei dem Abschluß des Mietvertrages habe es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung der Beklagten gehandelt. Außerdem habe die Beklagte dem Mietvertrag konkludent zugestimmt. Zumindest aber sei der Beklagten eine Berufung auf die Unwirksamkeit des Mietvertrages wegen dessen faktischer Durchführung nach Treu und Glauben verwehrt. Außerdem hafte die Beklagte aus vorvertraglicher Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung.

10

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 523.076,00 DM nebst 6 % Zinsen auf 500.000,00 DM seit dem 18. Juli 1997 und auf weitere 23.076,00 DM seit dem 9. August 1997 zu zahlen.

11

Die Beklagte und der Streithelfer haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Sie haben die Ansicht vertreten, dass der Mietvertrag wegen der gem. § 64 NRW-GO erforderlichen zweiten Unterschrift des Bürgermeisters oder seines Stellvertreters unwirksam sei. Außerdem sei die Regelung des § 7 Abs. 2 Mietvertrag als echte Wirksamkeitsbedingung auszulegen, die wegen des fehlenden Versicherungsvertragsabschlusses nicht eingetreten sei. Die Berufung auf die Unwirksamkeit des Mietvertrages, dessen Haftungsregelungen auch gegen das AGB-Gesetz verstießen, sei nicht treuwidrig. Für Schadenersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss fehle es an der Schutzwürdigkeit der Klägerin.

13

Der Schaden wäre auch bei ordnungsgemäßer Aufbewahrung der Mietsache eingetreten. Außerdem seien die Vor- bzw. Altschäden zu berücksichtigen. Ferner habe die beschädigte Mietsache noch einen Restwert, der ebenfalls schadensmindernd zu berücksichtigen sei. Die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil sie sich trotz einer Schadensmeldung während der Mietzeit nicht nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages erkundigt, sondern mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung sogar noch den Verbleib der Grabkammer-Nachbildung über den 7. Februar 1997 hinaus bewirkt habe.

14

Der Streithelfer hat bestritten, dass ihm die Versicherungsbestätigung der C. Versicherung zugegangen sei. Der Zeitwert der Sennefer-Grab-Nachbildung vor dem 22. Oktober 1996 habe lediglich 95.000,00 DM betragen. Eine Versicherungssumme von 500.000,00 DM wäre nicht gezahlt worden, weil der Abschluss einer solchen Versicherung gegen das Verbot der Übersicherung verstoßen habe. Die Schadenshöhe sei wegen der Unverhältnismäßigkeit der Wiederherstellungskosten im Vergleich zu dem Zeitwert auch nicht an den Herstellungskosten zu messen. Die Streitverkündete habe die Mietsache beim Aufbau stundenlang im Regen stehen lassen. Außerdem hat der Streithelfer die Auffassung vertreten, dass die Beklagte auf die Anfälligkeit der Mietsache gegen Temperaturschwankungen und Feuchtigkeit hätte hinweisen müssen.

15

Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach zu 2/3 durch Zwischenurteil für gerechtfertigt erklärt und eine Beweiserhebung zur Schadenshöhe angeordnet. Es hat angenommen, dass die Beklagte passiv legitimiert sei, weil das Museum im Stadtpark G. lediglich ein unselbständiger Eigenbetrieb der Beklagten gewesen sei, die auch geduldet habe, dass der Briefkopf des Museums stets den Namen und die Postverbindung der Beklagten getragen habe. Die Beklagte hafte der Klägerin aus Verschulden bei Vertragsschluss.

16

Ein wirksamer Mietvertrag sei nicht zustande gekommen, weil der Mietvertrag nur von dem Streithelfer, einem Beamten der Beklagten und Museumsleiter seit 1986, unterschrieben worden sei, nicht aber zugleich von dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter. Der Verstoß gegen die Gesamtvertretungsregelung in § 64 NRW-GO führe zur Unwirksamkeit der eingegangenen Verpflichtungen. Es liege auch kein Geschäft der laufenden Verwaltung vor, das in mehr oder weniger regelmäßiger Wiederkehr vorkomme und zugleich nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der Gemeinde von sachlich weniger erheblicher Bedeutung sei. Die Beklagte habe lediglich 60.000 Einwohner und verfüge über ein Museum, das offensichtlich längst nicht so bekannt und groß sei wie jenes der Klägerin und das auch ersichtlich nur selten Mietverträge mit Leihgaben des streitbefangenen Wertes abschließe. Die Klägerin habe jedenfalls nicht hinreichend dazu vorgetragen, dass das Museum der Beklagten regelmäßig solche Verträge abschließe. Die Vorschriften über die Vertretungsmacht könnten auch nicht nach den Regeln einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht oder durch den Einwand eines Verstoßes gegen Treu und Glauben außer Kraft gesetzt werden. Gleichwohl habe die Beklagte eine vorvertragliche Pflichtverletzung begangen, weil sie die erforderliche zweite Unterschrift nicht herbei geführt habe, obwohl sie ersichtlich den Vertrag durchführen wollte und durchgeführt habe. Dabei müsse sich die Beklagte das Verhalten des Streithelfers als ihres Museumsleiters zurechnen lassen. Die Beklagte habe fahrlässig gehandelt, weil sie ohne große Überlegung hätte feststellen können, dass ersichtlich kein Geschäft der laufenden Verwaltung vorgelegen habe und dass deshalb die der Beklagten und ihren Mitarbeitern bekannten Vorschriften der Gemeinde Ordnung zu beachten waren. Aus denselben Erwägungen folge ein Mitverschulden der Klägerin, das mit 1/3 zu bewerten sei. Dagegen sei der Klägerin nicht wegen eines unterlassenen Hinweises auf das Erfordernis einer konstanten Raumatmosphäre ein Mitverschulden anzulasten, weil die Anfälligkeit der auf filmischer Nachbildung beruhenden Kunstobjekte für Temperaturen und Feuchtigkeit offensichtlich gewesen sei und die Klägerin mit Zelt-Ausstellungen solcher Objekte ebenso wenig Erfahrung habe. Der Versicherungsvertragsabschluß sei allein Sache der Beklagten gewesen. Der Haftungsanteil der Beklagten sei doppelt so hoch wie der der Klägerin zu bewerten, weil grundsätzlich jede Partei selbst dafür verantwortlich sei, dass sie die für die Wirksamkeit des Vertrags erforderliche Vertretungsregeln beachtet. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Vertrauensinteresses erreiche hier das Erfüllungsinteresse, weil davon auszugehen sei, dass das Rechtsgeschäft ohne die vorvertragliche Pflichtverletzung mit dem vom Geschädigten erstrebten Inhalt, also mit einer zweiten Unterschrift wirksam zustande gekommen wäre. § 7 Abs. 2 des Mietvertrages enthalte keine echte Bedingung, sondern, wie das Verhalten der Parteien nach dem unwirksamen Vertragsschluss zeige, lediglich eine Vertragsbedingung ohne Einfluß auf die Wirksamkeit des Vertrages. Der Vertrag sei praktisch vollständig abgewickelt worden. Der Abschluss der streitbefangenen Versicherung sei nicht am Verhalten der Beklagten und des Streithelfers gescheitert, der irrtümlich von dem Abschluss einer Versicherung auch für die Ausstellungsrisiken ausgegangen sei. Gegen eine echte Wirksamkeitsbedingung spreche auch, dass die Regelung nicht am Anfang oder Ende des Vertrages oder zumindest in Fettdruck in den Vertragstext aufgenommen sei. Der Mietvertrag enthalte zwar allgemeine Geschäftsbedingungen, weil die Klägerin den Vertragswortlaut bereits öfter verwandt habe. § 7 Abs. 2 verstoße aber erkennbar nicht gegen die Regelungen des AGB-Gesetzes, weil die Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung die Beklagte nicht unangemessen benachteilige, auch wenn der Zeitwert der Mietsache niedriger als die Versicherungssumme liege. Eine etwaige Unwirksamkeit des § 6 Mietvertrag sei für den Bestand des Mietvertrages im übrigen ohne Bedeutung.

17

Gegen das am 15. Januar 1998 zugestellte Grundurteil richtet sich die zunächst durch den Streithelfer am 9. Februar 1998 eingelegte und von der Beklagten und dem Streithelfer am letzten Tag der bis zum 17. April 1998 verlängerten Frist begründete Berufung.

18

Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie auch nicht aus c.i.c. mit Rücksicht darauf schadenersatzpflichtig sei, dass die Wirksamkeit des Mietvertrages daran scheitere, dass die für sie geltenden besonderen Vertretungs- und Zuständigkeitsvorschriften nicht eingehalten worden seien. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung knüpfe ein Verschulden in diesen Fällen daran an, dass die Amtswalter der jeweiligen Gemeinden bei der Anbahnung von Vertragsverhältnissen die für sie geltenden Vorschriften besser als ihre privaten Vertragspartner kennten. Demgemäß sei als zusätzliches Haftungserfordernis zu beachten, dass das von dem potentiellen Vertragspartner einer Gemeinde in Anspruch genommene Vertrauen schutzwürdig sei. Daran fehle es bereits bei Vertragsverhandlungen gegenüber Privaten dann, wenn es sich um ständige Vertragspartner der öffentlichen Hand handele. Die Klägerin habe indes den wortgleichen Einschränkungen hinsichtlich der Vertretungsmacht ihrer Organe und Angestellten unterlegen. Sie habe vor Zeichnung des Mietvertrages die Regelung des § 64 NRW-GO gekannt. Dies werde auch an der unstreitig von der Klägerin selbst entworfenen Mietvertragsurkunde deutlich, und deren Oberstadtdirektor bei der Unterzeichnung des bereits von dem Streithelfer unterschriebenen Vertrages am 26. Juni 1996 die Vertretungsregelungen der Nordrhein-Westfälischen Gemeindeordnung genauso vertraut gewesen seien wie diejenigen der Niedersächsischen Gemeindeordnung. Der Oberstadtdirektor der Klägerin habe zumindest wissen müssen, dass ein wirksamer Mietvertrag zwischen der Stadt H. und dem erkennbar nicht rechtsfähigen Museum im Stadtpark G. nicht habe zustande kommen können. Außerdem habe sich für ihn aufdrängen müssen, dass der Mietvertrag kein Geschäft der laufenden Verwaltung der Stadt G. gewesen sei. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Wirksamkeit des Mietvertrages könne die Klägerin nicht in Anspruch nehmen. Zumindest aber habe das Landgericht den Mitverschuldensanteil der Klägerin fehlerhaft bewertet, weil die Klägerin den Mietvertrag entworfen und sich bei der Unterschrift ihres Oberstadtdirektors die Unterschrift des Streithelfers als Museumsleiter bereits auf dem Vertragsformular befunden habe. Da der Oberstadtdirektor der Klägerin gleichwohl nicht auf einen formgültigen Abschluss des Mietvertrages gedrängt habe, sei wegen des überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin eine Haftung der Beklagten ausgeschlossen.

19

Darüber hinaus habe das Landgericht verkannt, dass sich die Haftung von Gemeinden aus Verschulden bei Vertragsschluß ausschließlich auf das negative Interesse beschränke und niemals das Erfüllungsinteresse erreichen könne. Die Vertretungsregelungen, die zum Schutz öffentlich-rechtlicher Körperschaften erlassen worden seien, dürften nämlich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht durch Schadenersatzansprüche unterlaufen werden.

20

Selbst wenn der Mietvertrag nicht mit Rücksicht auf § 64 NRW-GO unwirksam wäre, stünden der Klägerin keine vertraglichen Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte zu. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handele es sich bei der Regelung in § 7 Abs. 2 des Mietvertrages um eine echte Vertragsbedingung, die nicht eingetreten sei. Dies folge aus dem ausdrücklichen Wortlaut des Mietvertrages und der Interessenlage der Parteien, denen bei der Vorbereitung des Vertrages klar gewesen sei, dass die Beklagte als kleine Gemeinde redlicherweise nicht die Haftung für alle denkbaren Schäden an dem "Grab des Sennefer" habe übernehmen können, ohne dass die Versicherung des Ausstellungsgutes für die Dauer der Ausstellung gewährleistet war. Außerdem habe die Beklagte alles getan, um das Ausstellungsgut zu versichern. Sie sei auf Grund der Abrechnung der Fa. H. davon ausgegangen, dass das Objekt ordnungsgemäß versichert gewesen sei. Dass dies tatsächlich nicht geschehen sei, liege nicht in der Risikosphäre der Beklagten und könne ihr auch nicht über § 162 BGB zugerechnet werden. Darüber hinaus verstoße die verschuldensunabhängige Haftungserweiterung in § 6 des Mietvertrages gegen § 9 AGBG, so dass die Beklagte gem. § 548 BGB nicht für Verschlechterungen hafte, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbei geführt worden seien. Die in dem Gutachten des Sachverständigen G. festgestellten Schäden rührten sämtlichst von dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache her, die, wie im Vertrag vorgesehen, in einem Zelt ausgestellt worden sei. Dabei sei klar, dass in einem Zelt in der Winterzeit nicht dieselben klimatischen Verhältnisse herrschten wie in einem Museumsbau. Eine besondere bauliche Qualität der Zeltkonstruktion oder der Isolation des Zeltes und Zeltbodens sei nicht vereinbart worden. Ebenso wenig hätten die Parteien eine Vereinbarung darüber getroffen, in welchem Maße Zelt und Grabkammer beheizt werden sollten. Tatsächlich handele es sich bei der Grabkammer-Nachbildung um einen Styroporbau, in dessen Innern sich die fotografierten Folien befänden. Im Hinblick auf die isolierende Wirkung der Styroporteile habe die Beklagte zunächst das Innere der Grabkammer mit zwei Groß-Heizlüftern beheizt, von denen einer über ein Thermostat zu steuern gewesen sei. Im Grab habe die Temperatur ständig bei mindestens 16° Celsius gelegen. Als im Dezember 1996 die Temperaturen weiter gefallen seien, hätten Mitarbeiter des Museums der Beklagten zwei weitere mobile Heizkörper im Zeltbereich aufgestellt. Der Sachverständige gehe bei seinen abweichenden Vorstellungen offenbar auf Grund eines Mißverständnisses von falschen Voraussetzungen aus. Die in dem Gutachten festgestellten Schäden seien Vorschäden, die bereits bei Übergabe der Grabnachbildung vorhanden gewesen seien. Soweit während der Vertragslaufzeit Verschlechterungen eingetreten seien, beruhten sie ausschließlich und allein auf dem vertragsgemäßen Gebrauch der Grabnachbildung.

21

Eine Haftung der Beklagten aus § 989 BGB scheitere daran, dass die Klägerin ihren Herausgabeanspruch nicht rechtshängig gemacht habe. Ansprüche aus einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis seien im Übrigen nicht berechtigt, soweit sie sich auf die Besitzzeit der Beklagten nach dem Angebot des Streithelfers bezögen, die Grabkammer an die Klägerin herauszugeben. Ansprüche aus § 823 BGB seien nicht berechtigt, weil die Beklagte das Eigentum der Klägerin nicht verletzt habe. Gegenüber § 831 BGB könne die Klägerin sich entlasten, weil sie die Geschäfte des Museums regelmäßig geprüft habe und weil es sich bei dem Streithelfer um einen besonders kompetenten Museumsleiter gehandelt habe.

22

Der Streithelfer trägt ergänzend vor, dass er und die Beklagte davon hätten ausgehen können und müssen, dass eine den Anforderungen des Mietvertrages entsprechende Versicherung von der beauftragten Fa. H. abgeschlossen worden war. Erst nach dem Schadenseintritt sei ihm und der Beklagten bekannt geworden, dass die Streitverkündete eine Ausstellungsversicherung nicht abgeschlossen habe. Die Klägerin habe über die §§ 6 und 7 des Mietvertrages auf Kosten der Beklagten versucht, in den Besitz einer völlig neu wieder erstellten Grabkopie zu gelangen, obwohl die Nachbildung bereits vorher stark vorgeschädigt gewesen sei und nach den eigenen Angaben der Klägerin einem stärkeren Alterungsprozess bei einer Restnutzungsdauer von vielleicht noch drei Jahren unterlegen gewesen sei. Es sei unbedingt davon auszugehen, dass die Klägerin den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn die Beklagte die Bedingungen in §§ 6 und 7 ihres Formular-Mietvertrages nicht akzeptiert hätte. Aus diesem Grunde seien nicht nur die einzelnen Klauseln, sondern auch der Vertrag schon aus diesem Grunde insgesamt unwirksam.

23

Selbst wenn ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Erfüllungsinteresses bestehen würde, könne die Klägerin indessen nicht geltend machen, dass sie die gesamte Versicherungssumme in Höhe von 500.000,00 DM erhalten hätte und nicht nur maximal den streitigen Zeitwert des Grabes. Aus dem eigenen Vortrag der Klägerin folge, dass ihr aus dem Abschluss einer Versicherung, so wie sie von der H. GmbH angeboten worden war, immer nur einen Anspruch auf Auszahlung maximal des Zeitwertes zugestanden hätte. Die Klägerin habe darauf bestanden, dass alle den Transport und die Versicherung betreffenden Fragen von der Fa. H. geklärt und auch die notwendigen Versicherungen über diese Firma abgeschlossen werden sollten. Die von der Klägerin vorgelegte Original-Versicherungsbestätigung der C. Versicherung, aus der sich lediglich der Abschluss einer Transportversicherung ergebe, weise zwar als Leihnehmerin das Museum im Stadtpark in G. aus, nicht aber, an wen diese Bestätigung geschickt worden sei. Tatsächlich sei die Stilllegung weder der Beklagten noch dem Streithelfer zugegangen. Die Klägerin habe selbst geltend gemacht, dass sich das Angebot der Streitverkündeten auf eine Versicherung bezogen habe, die einen Risikoausschluss für Gefahren der Witterung und Schäden durch Temperatur und Luftdruckschwankungen sowie Luftfeuchtigkeit vorgesehen habe, also jene Risiken, die sich im vorliegenden Fall verwirklicht hätten. Außerdem ergebe sich aus den Versicherungsbedingungen, dass maximal der Zeitwert des Grabes zu ersetzen sei. Selbst wenn auf Grund von Individualvereinbarungen ein Ausschluss dieser Risiken möglich gewesen sei, müsse sich die Klägerin entgegenhalten lassen, dass von derartigen Sondervereinbarungen mit der Versicherung in dem Mietvertrag nicht andeutungsweise die Rede sei. Vielmehr habe die Klägerin die Beklagte bzw. den Streithelfer selbst an die Fa. H. wegen des Abschlusses der genannten Versicherung verwiesen. Die Beklagte und der Streithelfer hatten aber darauf vertrauen dürfen, dass diese Firma genau gewusst habe, welche Versicherungen üblicherweise für das Sennefer-Grab abgeschlossen würden, weil sie dieses Grab ja schon mehrfach transportiert habe. Zumindest aber treffe die Klägerin wegen des unterlassenen Hinweises auf die Notwendigkeit einer von den üblichen Ausstellungsversicherungsbedingungen abweichenden Vereinbarung ein ganz überwiegendes Mitverschulden. Die Frage des rechtlichen Inhalts eines Schadenersatzanspruchs sei eine Frage des Anspruchsgrundes und nicht der Anspruchshöhe und gehöre deshalb nicht in das Betragsverfahren, so dass der Beweisbeschluss des Landgerichts unzutreffend abgefasst sei, so weit er die versicherungstechnischen Fragen betreffe.

24

Da die Klägerin die streitbefangene Nachbildung des Sennefer-Grabes seit dem 1. Juli 1998 in Rü. ausstelle, könne überhaupt nicht mehr festgestellt werden, welche Schäden die Grabkopie vor der Ausstellung in G. hatte, welche Schäden in G. entstanden sind, welche Lagerschäden von März 1997 bis Juni 1998 entstanden seien und welche Schäden beim Aufbau in Rü. eingetreten seien oder noch eintreten würden. Die Grabnachbildung sei dort ebenfalls in einem Zelt aufgestellt, das nicht beheizt sei und in dem sich keine Thermostate und Luftfeuchtigkeitsmesser befänden. Eine Bodenbelüftung des Grabes finde nicht statt. Außerdem seien bei dem ganzen Grab Teilrestaurierungen mit Hilfe einer Wärmequelle sowie Klebematerial und Farbe vorgenommen worden. Die Ausstellung in Rü. werde von Besuchern stark frequentiert. Dies widerlege die von der Klägerin behauptete Wertlosigkeit der Grabkopie. Außerdem sei noch geplant, die Nachbildung in Ro. und in L. auszustellen. Die vorhandenen Abplatzungen an einer Mehrzahl von Stellen der Grabnachbildung beeinträchtigten den Gesamteindruck des Grabes absolut nicht.

25

Die Rechtsverteidigung der Beklagten in dem Verfahren der einstweiligen Verfügung sei nicht als Genehmigung des Mietvertrages durch die Beklagten auszulegen. Den Beklagten sei es damals ausschließlich um eine Sicherung des Grabes und darum gegangen, eine möglichst umgehende Rückführung des Grabes zu erreichen. Eine fehlerhafte rechtliche Würdigung durch einen Rechtsanwalt sei überdies nicht dazu geeignet, wirksame Vertretungsverhältnisse zu schaffen. Die Ansicht der Klägerin, der Mietvertrag sei deshalb als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen, weil er keine besonderen Risiken in sich geborgen habe, sei im Hinblick auf die Haftungserweiterung in § 6 nicht nachzuvollziehen. Außerdem habe es sich nicht um regelmäßig wiederkehrendes Geschäft, sondern um eine erst- und einmalige Ausstellung gehandelt.

26

Ein Schadenersatz aus § 823 BGB sei nicht begründet, weil Schäden an dem Grab nicht durch eine Pflichtverletzung des Streithelfers oder der Beklagten verursacht worden seien und weil weder der Beklagte noch der Streithelfer verpflichtet gewesen sei, den unterstellten Schaden zu verhindern. Es sei alles getan worden, um das Zelt konservatorisch zu sichern. Die Klägerin habe demgegenüber keine speziellen Voraussetzungen für die Aufstellung des Grabes vorgegeben. So verfahre sie auch bei der Ausstellung in Rü.

27

Die Beklagte und der Streithelfer beantragen,

unter teilweiser Abänderung des am 19. Dezember 1997 verkündeten Grundurteils des Landgerichts Hildesheim die Klage in vollem Umfang abzuweisen, hilfsweise, dem Beklagten und dem Streithelfer zu gestatten, im Falle einer Maßnahme nach § 711 ZPO Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volksbank oder Spar- und Darlehenskasse zu leisten.

28

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

29

Sie erhebt Anschlussberufung mit dem Antrag,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils der Klage dem Grunde nach in vollem Umfang stattzugeben, sowie für den Fall einer Maßnahme nach § 711 ZPO zu gestatten, dass die Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden kann.

30

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil soweit darin eine Schadenersatzverpflichtung der Beklagten festgestellt wird, erstrebt aber mit der Anschlussberufung die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach.

31

Die Klägerin behauptet, für die Klägerin sei klar gewesen, dass das Museum im Auftrage der Stadt gehandelt habe, weil eine solche Ausstellung nicht von einem Museumsleiter ohne entsprechenden Auftrag der zuständigen Gremien durchgeführt werde. Deshalb seien mindestens die Grundsätze einer Anscheins- und/oder Duldungsvollmacht anzuwenden, zumal das Museum über einen Briefbogen verfüge, der die Beklagte im Adressenfeld als Absender ausweise. Außerdem habe die Beklagte durch ihr weiteres Verhalten die Tätigkeit des Streithelfers genehmigt. Die Einlegung des Widerspruchs im Verfahren der einstweiligen Verfügung mit Schriftsatz vom 27. Februar 1997 sei als eine solche Genehmigung anzusehen, zumal in dem Schriftsatz ausdrücklich von einem zwischen den Parteien zustande gekommenen Mietvertrag die Rede sei. Nichts anderes gelte für die Darstellung der Beklagten im Antragsschriftsatz des Beweissicherungsverfahrens. Der Mietvertrag sei aber auch deshalb zustande gekommen, weil ein Geschäft der laufenden Verwaltung zur Debatte stehe, das der Streithelfer als Leiter des Museums im Rahmen der bestimmungsgemäßen Führung des Museums habe abschließen dürfen. Es habe sich um einen typischen Fall eines Geschäfts der laufenden Verwaltung gehandelt, weil der Mietvertrag überhaupt keine Risiken geborgen habe, sondern nur habe eingehalten werden müssen. Der Mietzins sei an die Einnahmen gekoppelt gewesen. Die Beklagte sei nur gehalten gewesen, den Transport und die Versicherung zu bezahlen. Für die Beurteilung des Mietvertrages als eines Geschäfts der laufenden Verwaltung komme es nicht auf eine nachträgliche Bewertung anhand der jetzt auf getretenen wirtschaftlichen Nachteile der Beklagten an.

32

Auch ohne einen wirksamen Mietvertrag hätte die Beklagte in jedem Fall die Leihgabe ordnungsgemäß so aufbewahren müssen, dass Schäden nicht auftreten konnten. Außerdem sei bei Unwirksamkeit des schriftlichen Mietvertrages von einem konkludent abgeschlossenen mündlichen Mietvertrag auszugehen. Da die Ausstellung auch über mehr als die Hälfte des vorgesehenen Zeitraums gelaufen sei, habe die Beklagte Sorgfalts- und Obhutspflichten auch dann zu erfüllen gehabt, wenn es überhaupt keinen wirksamen Mietvertrag geben sollte. Dem Streithelfer sei bekannt gewesen, dass es sich um ein fototechnisches Ausstellungsstück handelte. Er habe wissen müssen, dass eine solche fototechnische Anlage durch Feuchtigkeit und Temperaturschwankungen gefährdet gewesen sei. Bei den tatsächlich aufgetretenen Schäden handelt es sich auch nicht um Alterungsschäden. Da es sich um ein in der Fachwelt bekanntes Ausstellungsstück handele, habe der Streithelfer auch gewusst, um welche Technik es sich handele und dass die aufgetragene Emulsion nur sehr dünn und extrem gefährdet sei. Da die Parteien während der Besitzzeit der Beklagten von einem wirksamen Vertrag ausgegangen und dieser auch im wesentlichen durchgeführt worden sei, sei es der Beklagten auch nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf einen etwaigen Mangel der Vertretungsmacht zu berufen.

33

Der Klageanspruch werde auch auf § 823 BGB gestützt, weil die Beklagte als Museumsträger auch ohne Rücksicht auf einen Mietvertrag verpflichtet gewesen sei, fremdes Eigentum zu schonen und vor Schaden zu bewahren. Die Leihgabe sei jedoch nicht ordentlich aufbewahrt worden. Die Schäden seien allein durch Temperatur- und Feuchtigkeitseinflüsse in Folge einer falschen Aufbewahrung des Ausstellungsstücks in einem dafür nicht geeigneten Zelt zu erklären. Der Klägerin sei zwar bekannt gewesen, dass die Ausstellung in einem Zelt stattfinden sollte. Sie habe aber davon ausgehen können, dass dies fachgerecht geschehen sei, weil dem Museum ein qualifizierter Leiter vorgestanden habe.

34

Der Klägerin stehe auch ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss unter der Voraussetzung zu, dass es vertragliche Ansprüche nicht gebe. Da es bei der Klägerin noch keinen alleinvertretungsberechtigten Oberbürgermeister gebe, könne keine Rede davon sein, dass bei der Klägerin die Verhältnisse in Nordrhein-Westfalen bekannt gewesen seien. Da die Durchführung der Ausstellung bei der Beklagten beschlossene Sache gewesen sei, habe es auf Seiten der Klägerin auch keine Überlegungen in Bezug auf die Vertretungsbefugnis geben müssen. Der Streithelfer habe die Ausstellung auf Grund entsprechender Entscheidung des Rates der Beklagten und Weisungen der Verwaltungsspitze durchgeführt. Wegen dieser Gesamtumstände sei ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin in die Vertretungsbefugnis des Streithelfers und in die Redlichkeit der Beklagten anzunehmen.

35

Entgegen der Ansicht der Beklagten gehe es bei dem Schadenersatzanspruch auch nicht in erster Linie um das positive Interesse, weil die Hauptpflichten der Parteien praktisch erfüllt seien. Vielmehr gehe es um die Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, nämlich der allgemeinen Obhutspflicht aber auch der Pflicht zum Abschluss eines Versicherungsvertrages, der der üblichen Handhabung in der Branche bei Ausstellungen der vorliegenden Art. entspreche.

36

Die Klägerin habe der Beklagten zwar die Fa. H. als erfahrenes Speditionsunternehmen empfohlen. Diese Empfehlung führe aber nicht zu einer Verantwortlichkeit der Klägerin. Außerdem habe die Beklagte nicht alles getan, um das Ausstellungsgut zu versichern. So habe der Streithelfer der Fa. H. den Mietvertrag nicht vorgelegt, so dass die Fa. H. nur eine Versicherung im üblichen Umfang abgeschlossen habe, nicht aber in dem von den Parteien gewünschten Umfang. Das hätte dem Streithelfer schon wegen der für die Abdeckung der gewünschten Risiken wegen der zu niedrigen Prämie auffallen müssen. Die Klägerin habe zumindest einen Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme in Höhe von 500.000,00 DM. Diesen Betrag hätte sie in jedem Fall unter der Voraussetzung erhalten, dass die Beklagte die richtige Versicherung abgeschlossen hätte. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Streithelfer um einen Fachmann handele, der genau wisse, dass man fremde Ausstellungsstücke gut zu versichern habe und dass es sich bei dem streitbefangenen Ausstellungsstück um ein für Umwelt Verhältnisse besonders anfälliges Objekt handelte. Aus diesem Grunde sei auch die in § 6 Abs. 1 des Mietvertrages vorgesehene Haftungsregelung angemessen. Der Streithelfer sei überdies verpflichtet gewesen, bei der Beklagten nachzufragen, ob eine Versicherungsbestätigung dort eingegangen sei. Tatsächlich sei die Bestätigung an das Museum gesandt worden und liege der Beklagten auch vor. Als der zu den Gerichtsakten gereichten Bestätigung der C. Versicherung gehe hervor, dass genau die jetzt aufgetretenen Schäden von einer ordnungsgemäß abgeschlossenen Versicherung abgedeckt worden wären. Durch das im Beweissicherungsverfahren eingeholte Gutachten werde die Behauptung der Beklagten widerlegt, dass die aufgetretenen Schäden dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprächen. In einem Zelt herrschten auch in der Winterzeit nicht immer gleiche klimatische Verhältnisse. Auch in H. habe es schon Ausstellungen mit einem Zelt gegeben. Durch den Einbau einer Eingangsschleuse sei zu verhindern, dass Außenluft eindringe und Innenluft nach außen gelange. Man könne und müsse das Zelt abdichten. Gegebenenfalls sei es erforderlich, neben den notwendigen Heizgeräten auch Klimageräte aufzustellen, damit Raumtemperatur und -feuchtigkeit konstant blieben. In Anbetracht der erkennbaren Empfindlichkeit einer fototechnischen Anlage hätte die Beklagte durch den Streithelfer als Fachmann dafür sorgen müssen, dass eine ordnungsgemäße Aufbewahrung des Ausstellungsstücks während der Ausstellung erfolgte. Die Klägerin habe auch keine besondere Qualität der Isolierung des Zeltes oder des Zeltbodens vorgeben müssen, weil sich dies aus dem Sinn und Zweck der Ausstellung ergebe. Ein abgedichtetes, beheiztes und klimatisiertes Zeit hätte die Schäden verhindert. Die Beklagte habe jedoch nicht ausreichend geheizt. Bei den von den Sachverständigen festgestellten Schäden handelt es sich nicht um Alterungsschäden, sondern um aktuell aufgetretene Schäden, die ausschließlich auf die unzureichenden raumklimatischen Verhältnisse im Ausstellungszelt zurückzuführen seien. Für die weitere Ausstellung in Rü. sei die Grabkammer so aufgestellt worden, wie sie aus G. gekommen sei. Die Klägerin habe keine Veränderungen an der Grabkammer vorgenommen. Die Unterbringung in einer Zeltkonstruktion sei nicht zu beanstanden, weil sie im Sommer erfolgt sei. Außerdem sei durch geeignete Maßnahmen sichergestellt worden, dass das Zelt klimatisiert werde. Zwischenzeitlich seien Heizgeräte und ein Entfeuchtungsgerät installiert worden.

37

Die Beklagte und der Streithelfer beantragen,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

38

Die Akten 19 H 7/97 AG G. und 21 C 73/97 AG H. lagen vor und wurden zum Zwecke der Ergänzung des Parteivorbringens der Parteien zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

39

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das bei den Akten befindliche Sachverständigengutachten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

40

Die zulässige von dem Streithelfer und dem Beklagten eingelegte Berufung hat in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg. Die Anschlussberufung ist zulässig, aber nicht begründet.

41

Die Klägerin kann von der Beklagten nach den Vorschriften über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis i. V. m. §§ 249, 251, 254 BGB wegen der Beschädigung der in ihrem Eigentum stehenden fotografischen Nachbildung des Sennefer-Grabes in der Zeit vom 22. Oktober 1996 bis zum 12. Februar 1997 dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens Schadenersatz beanspruchen.

42

Wegen der 120.000,00 DM übersteigenden Schadenersatzforderung der Klägerin ist die Klage jedoch bereits jetzt als unbegründet abzuweisen, weil die Klägerin einen höheren Betrag als die Hälfte des von ihr auf 120.000,00 DM bezifferten Zeitwertes der Grabnachbildung nicht beanspruchen kann.

43

1.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung in Verbindung mit dem Mietvertrag vom 19./26. Juni 1996 Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu leisten.

44

a)

Es begegnet allerdings keinen Bedenken, den Mietvertrag dahin auszulegen, dass die Beklagte Vertragspartnerin der Klägerin sein sollte. Zwar wird im Eingang der schriftlichen Mietvertrages das Museum im Stadtpark G. als Mietpartei genannt. Indessen handelt es sich bei dem Museum lediglich um einen in der Form eines von dem Streithelfer geleiteten Amtes geführten organisatorischen Teil der Verwaltung der Beklagten. Kurz vor der Unterzeichnung des schriftlichen Vertrages hat der Streithelfer als Leiter des Museums unter dem Briefkopf der Beklagten mit Schreiben vom 15. Mai 1996 (Bl. 19 d. A.) noch mit der Klägerin über die Bedingungen des abzuschließenden Vertrages korrespondiert. Danach konnte bei Vertragsabschluss nicht zweifelhaft sein, dass der Streithelfer für die Beklagte handeln und die Klägerin ebenfalls mit dieser kontrahieren wollte.

45

aa)

Indessen ist der Mietvertrag unwirksam, weil er allein von dem Streithelfer, einem Beamten oder Angestellten (im Sinne der kommunalverfassungsrechtlichen Vertretungsregelungen) der Beklagten und seit 1986 deren Museumsleiter, unter Überschreitung seiner Vertretungsmacht abgeschlossen worden ist. § 64 Abs. 1 NRW-GO schreibt vor, dass Erklärungen, durch welche eine Gemeinde verpflichtet werden soll, vom Bürgermeister oder seinem Stellvertreter und einem vertretungsberechtigten Beamten oder Angestellten zu unterzeichnen sind, soweit nicht das Gesetz etwas Anderes bestimmt. Die Nichtbeachtung der durch diese Vorschrift vorgeschriebenen Förmlichkeiten in Folge der fehlenden Unterzeichnung der Mietvertrages durch den Bürgermeister der Beklagten oder seinen Stellvertreter führt zur Unwirksamkeit des Mietvertrages (vgl. BGH NJW 1980, 117, 118) [BGH 16.11.1979 - III ZR 81/77]. Das Erfordernis der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung durch beide Gesamtvertreter enthält eine die Vertretungsmacht der Gemeindeorgane begrenzende Regelung, deren Ziel es auch ist, die als Vertreter der Gemeinde Mitwirkenden eindeutig erkennbar zu machen, die Prüfung ihrer Vertretungsberechtigung zu ermöglichen und die Kontrolle ihrer Tätigkeit zu sichern (vgl. BGH 1984, 606). Demgemäß bestimmt § 64 Abs. 4 NRW-GO, dass Erklärungen, die nicht den Formvorschriften dieses Gesetzes entsprechen, die Gemeinde nicht binden.

46

Zwar kann die Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung durch beide Gesamtvertreter entbehrlich sein, wenn der eine Vertreter mit schriftlicher Ermächtigung des Anderen die Verpflichtungserklärung unterzeichnet. Die Funktion der streitbefangenen Vorschrift der Gemeindeordnung würde aber nicht mehr erfüllt, wenn man die Ermächtigung eines Gesamtvertreters zur Alleinvertretung durch den Anderen formfrei zuließe (vgl. BGH NJW 1984, 606 [BGH 13.10.1983 - III ZR 158/82]). Eine schriftliche Anweisung des Bürgermeisters an den Streithelfer zur Unterzeichnung des Mietvertrages im Namen der Beklagten ist jedoch nicht behauptet worden.

47

Eine mündliche oder gar konkludente Genehmigung des Mietvertrages durch den Bürgermeister oder seinen Stellvertreter als weiteren Gesamtvertreter der Beklagten ist gleichfalls mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Regelungen über die Vertretungsmacht der Gemeindeorgane nicht zulässig (vgl. BGH a. a. O.). § 182 Abs. 2 BGB ist nicht einschlägig, weil es sich bei § 64 NRW-GO nicht um eine privatrechtliche Formvorschrift, sondern um eine öffentlich-rechtliche Regelung der Vertretungsmacht handelt. Eine analoge Anwendung würde dem Sinn und Zweck der Norm widersprechen und die Kontrolle der Vertreter der Gemeinde erschweren, die durch § 64 NRW-GO gerade erleichtert und gesichert werden soll. Danach ist der schriftliche Mietvertrag nicht dadurch wirksam geworden, dass der Bürgermeister die Ausstellung gekannt und sie gebilligt haben soll.

48

Entgegen der Ansicht der Klägerin rechtfertigt auch der Vortrag der Beklagten in dem Beweissicherungsverfahren 19 H 7/97 AG G. und in dem Verfahren der einstweiligen Verfügung 21 C 73/97 AG H. nicht die Annahme, die Beklagte habe den Mietvertrag nachträglich genehmigt. Auch wenn die Prozessbevollmächtigten der Beklagten in dem damaligen Verfahren vorgetragen haben, dass der streitbefangene Mietvertrag zwischen den Parteien abgeschlossen worden sei, ergibt sich daraus keine nachträgliche schriftliche Genehmigungserklärung. Dem Verteidigungsvorbringen der Beklagten in dem damaligen Verfahren fehlt insoweit das rechtsgeschäftliche Erklärungsbewusstsein. Die Beklagte wollte nicht einen schwebend unwirksamen Mietvertrag rückwirkend in Kraft setzen. Vielmehr war sie bemüht, entgegen der Absicht der Klägerin im Verfahren der einstweiligen Verfügung, die Grabnachbildung möglichst umgehend an die Klägerin zurückzuführen, nachdem der Streithelfer mit Schreiben vom 7. Februar 1997 (Bl. 13 BA 21 C 73/97 LG Hildesheim) unter Hinweis auf die Besichtigung der Schäden an dem Ausstellungsobjekt am 6. Februar 1997 dessen Rückgabe angekündigt hatte. Das Beweissicherungsverfahren ist von der Beklagten eingeleitet worden, weil sie befürchtete, von der Klägerin mit Schadenersatzansprüchen überzogen zu werden, die sie nach ihrer Auffassung nicht zu vertreten hatte. Die Beklagte hat mithin in diesem Verfahren lediglich im Interesse ihrer Rechtswahrung gehandelt, nicht aber um materiell-rechtliche Erklärungen abzugeben.

49

Der auf Seiten der Beklagten nur von dem Streithelfer als Museumsleiter unterzeichnete schriftliche Mietvertrag kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht als wirksam angesehen werden. Die für diese Rechtsinstitute entwickelten Grundsätze finden gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts zwar Anwendung, wenn deren vertretungsberechtigte Organe das Vertreterhandeln eines Dritten geduldet oder nicht verhindert haben. Sie dürfen aber nicht dazu dienen, den im öffentlichen Interesse bestehenden Vertretungsregeln im Einzelfall jede Wirkung zu nehmen. Wenn die Vertretungsmacht, wie im vorliegenden Fall an die Beachtung gewisser Förmlichkeiten gebunden ist, können nicht die Regeln der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht einer Verpflichtungserklärung, bei der diese Förmlichkeiten erkennbar missachtet worden sind, trotzdem bindende Wirkung zulegen (vgl. BGH NJW 1984, 606, 607 [BGH 13.10.1983 - III ZR 158/82]) [BGH 13.10.1983 - III ZR 158/82].

50

Die Beklagte setzt sich mit der Berufung auf die Unwirksamkeit des schriftlichen Mietvertrages wegen der Nichtbeachtung der Gesamtvertretungsregelung auch nicht mit den Geboten von Treu und Glauben gem. § 242 BGB in Widerspruch. Vorschriften über die Vertretungsmacht der zur Vertretung berufenen Organe können, anders als Bestimmungen über reine Förmlichkeiten - wie Schriftform, Angabe der Dienstbezeichnung, Beifügung des Amtssiegels - im Ergebnis nicht durch den Einwand des Verstoßes gegen Treu und Glauben außer Kraft gesetzt werden (vgl. BGHZ 92, 164, 174) [BGH 20.09.1984 - III ZR 47/83].

51

Es kann offen bleiben, ob die Beklagte sich mit der Berufung auf die Nichteinhaltung der Förmlichkeiten gemäß § 64 NRW-GO ausnahmsweise dann in Widerspruch setzen würde, wenn der Stadtrat und/oder der Hauptausschuss der Beklagten den Streithelfer mit der Durchführung der Ausstellung und dem Abschluss der dafür notwendigen Mietverträge durch entsprechende Beschlüsse beauftragt hätten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist unstreitig geworden, dass weder der Stadtrat noch der Hauptausschuss sich mit der streitbefangenen Veranstaltung beschäftigt haben. Die Anzeige der beabsichtigten Ausstellung an und deren Billigung durch den Kulturausschuss der Beklagten und die allgemeine Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen der Beklagten auch im Bereich des von dem Streithelfer geführten Amtes, die von der Beklagten eingeräumt worden sind, können der ausdrücklichen Ermächtigung durch den Rat und den Hauptausschuss als kommunale Vertretungsorgane nicht gleichgesetzt werden.

52

Selbst wenn zu Gunsten der Klägerin von einer formlosen Ermächtigung des Streithelfers zum Abschluss des Mietvertrages für die Beklagte durch deren Bürgermeister ausgegangen würde, verstieße die Berufung auf die fehlende Schriftform der Ermächtigung nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Zwar ist dieser Einwand gegenüber einer Gemeinde, die sich auf die Nichteinhaltung reiner Förmlichkeiten, wie der Schriftform, beruft, nicht grundsätzlich unzulässig (vgl. BGH a. a. O.; NJW 1980, 118 [BGH 16.11.1979 - III ZR 81/77]). Indessen ist die Berufung auf Treu und Glauben gegenüber einem Formmangel von engen Voraussetzungen abhängig, die hier nicht vorliegen. Eine aus der Verletzung gesetzlicher Formvorschriften folgenden Nichtigkeit eines Vertrages darf im Interesse der Rechtssicherheit in aller Regel nicht aus Billigkeitserwägungen außer Acht gelassen werden. Eine Ausnahme kann nur in solchen ganz besonders gelagerten Fällen in Betracht kommen, wenn nach den gesamten Umständen die Nichtigkeitsfolgen für den Vertragsgegner zu schlechthin unerträglichen Ergebnissen führen würden und ein notwendiger Ausgleich mit anderen rechtlichen Mitteln nicht zu erzielen ist. Die Beachtung der Förmlichkeiten trifft die Klägerin als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft indessen nicht besonders hart. Außerdem wird der notwendige Interessenausgleich durch die Anwendung der Vorschriften über das Eigentümerbesitzerverhältnis und das Recht der unerlaubten Handlung herbeigeführt.

53

bb)

Mit Recht hat das Landgericht auch angenommen, dass der Abschluss des Mietvertrages nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung der Beklagten gehörte, für die die besonderen Regelungen über die Gesamtvertretung gem. § 64 Abs. 1 und 2 NRW-GO nicht gelten. Insoweit kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen in dem angefochtenen Urteil (Leseabschrift Bl. 343, 344 d. A.) verwiesen werden. Die Auffassung der Klägerin, dass mit dem Mietvertrag für die Beklagten keine Risiken verbunden gewesen seien, wird schon durch die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Schadenersatzansprüche widerlegt. Für die Beurteilung der Risiken eines Geschäfts kann nämlich nicht allein auf die Situation bei unterstellter ordnungsgemäßer Vertragsabwicklung abgestellt werden. Die völlige Überwälzung des Haftungsrisikos auch für unverschuldete Verschlechterungen des Mietobjekts in § 6 des Mietvertrages birgt unter Berücksichtigung des erheblichen Wertes des Ausstellungsobjekts ein beträchtliches Risiko. Darüber hinaus hat die Klägerin das Vorbringen der Beklagten und des Streithelfers nicht widerlegt, dass die Ausstellung für die Beklagte ein- und erstmalig gewesen sei. Dafür spricht auch die besondere Unterbringung des Ausstellungsobjekts in einem Zeltanbau, nachdem das Objekt zuvor in dem spezialisierten R. in H. über zehn Jahre lang in einem gleich bleibenden Klima gelagert worden war (Bl. 5 d. A.). Auch die außergewöhnlichen Anforderungen, die sich daraus für den Schutz der Grabnachbildung gegen temperatur- und feuchtigkeitsbedingte Schäden ergaben, belegen, dass die Ausstellung nach Maßgabe des Mietvertrags nicht zu den laufenden Geschäften der beklagten Stadt mit einer Einwohnerzahl von 60.000 gehörte. Die für die Wirksamkeit des schriftlichen Mietvertrages darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat keine konkreten Tatsachen dazu vorgetragen, dass die Beklagte bereits vorher vergleichbare Ausstellungen in ihrem Museum durchgeführt hat.

54

Ob für die Stadt H. der streitbefangene Mietvertrag als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen ist und deshalb auf Seiten der Klägerin die Unterzeichnung allein durch den Oberstadtdirektor den Anforderungen des § 63 NGO a. F. genügte, braucht nicht entschieden zu werden.

55

b)

Die Wirksamkeit des Mietvertrages begegnet aber auch im Hinblick auf die Regelung in § 7 Abs. 2 des schriftlichen Vertrages durchgreifenden Bedenken. Danach sollte der Nachweis über den Abschluss der in § 7 Abs. 1 vorgesehenen Versicherung und die bezahlte Prämie Bedingung für die Wirksamkeit des Vertrages sein. Unstreitig ist es zu dem vorgesehenen Abschluss der Versicherung gegen Ausstellungsrisiken mit einer Versicherungssumme von 500.000,00 DM nicht gekommen. Zwar hat das Landgericht auf Grund einer Auslegung der Regelung in § 7 Abs. 2 des Mietvertrages angenommen, dass es sich nicht um eine echte Bedingung i. S. d. § 158 BGB, sondern lediglich um eine "Vertragsbedingung" ohne Einfluss auf die Wirksamkeit des Vertrages handele. Indessen kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich bei der vorbezeichneten Klausel wie auch bei anderen Vertragsbestimmungen in dem schriftlichen Mietvertragstext um Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. v. § 1 AGBG handelt. Unstreitig hat die Klägerin den Vertragstext der Beklagten gestellt und die darin verwendeten Klauseln bereits häufiger für vergleichbare Verträge verwendet. Gerade die Regelungen in §§ 5-7 Abs. 2 sowie in §§ 8 und 9 des Mietvertrages sind zwar auf das spezielle Exponat, nicht aber auf die Ausstellung der Grabnachbildung in dem Museum der Beklagten zugeschnitten. In § 7 Abs. 1 ist lediglich die Versicherungssumme individualvertraglich in die vorgesehene Rubrik eingefügt worden. Dem Landgericht ist zwar zuzugeben, dass die fehlende Hervorhebung der Regelung über die Wirksamkeitsbedingung in § 7 Abs. 2 des Mietvertrages ein Indiz dafür sein könnte, dass die Parteien mit dieser Regelung keine echte Bedingung i. S. v. § 158 BGB vereinbaren wollten. Indessen ist auch bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts verwendet werden zu berücksichtigen, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders, also im vorliegenden Fall der Klägerin, gehen (§§ 24 Nr. 2, 5 AGBG). Danach ist die kundenfreundlichste Auslegung zu Grunde zu legen. Der Wortlaut des § 7 Abs. 2 Mietvertrag läßt ohne Weiteres die Auslegung zu, dass der Vertrag erst wirksam werden sollte, wenn der Nachweis über den Abschluss der Versicherung und die bezahlte Prämie vorliegt. Eine derartige Auslegung erscheint auch durchaus interessengerecht, wenn berücksichtigt wird, dass das Ausstellungsstück einen vergleichsweise hohen Wert verkörperte und dass der Nachweis einer die Transport- und Ausstellungsrisiken abdeckenden Versicherung beiden Parteien einen wirksamen Schutz gegen die Beeinträchtigung ihrer Vermögensinteressen durch einen Untergang oder eine Beschädigung des Ausstellungsobjekts bot. Dagegen verbietet sich für die Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Rückgriff auf das Verhalten der Parteien nach Vertragsabschluss.

56

Entgegen der Ansicht der Klägerin gilt die in § 7 Abs. 2 Mietvertrag formulierte Wirksamkeitsbedingung auch nicht mit Rücksicht auf § 162 Abs. 1 BGB als eingetreten. Der fehlende Nachweis des Abschlusses einer Versicherung auch der Ausstellungsrisiken beruht nicht auf einer treuwidrigen Einwirkung der Beklagten bzw. des Streithelfers. Vielmehr hatte der Streithelfer mit der ihm von der Klägerin ausdrücklich empfohlenen H. Internationale Transporte GmbH entsprechend § 7 des Mietvertrages einen Vertrag abgeschlossen, nachdem sich die Streitverkündete verpflichtet, über das Mietobjekt eine. Transport- und Aufenthaltsversicherung mit einer Versicherungssumme von 500.000,00 DM abzuschließen (Bl. 204-208 d. A.). Die H. Internationale Transport GmbH hatte dem Streithelfer bzw. der Beklagten insoweit anfallende Kosten auch in Rechnung gestellt, jedoch versehentlich nur eine Transportversicherung und nicht auch eine Aufenthaltsversicherung über das Mietobjekt abgeschlossen. Für die Annahme einer treuwidrigen Vereitelung des Bedingungseintritts genügt es nicht, dass der Streithelfer die ihm nach der Behauptung der Klägerin übersandte Versicherungsbestätigung der C. Versicherung (Bl. 461 d. A.) nicht auf Einschränkungen des Versicherungsschutzes überprüft hat. Ebenso wenig kann dem Streithelfer vorgehalten werden, dass er der Fa. H. nicht nochmals den Mietvertrag unter Hinweis darauf präsentiert hat, dass die dort genannte Versicherung unbedingt abgeschlossen werden müsse. Zum einen ergibt sich aus dem Angebot der Fa. H. vom 17. Juli 1996, auf dessen Grundlage der Streithelfer sein Angebot vom 26. Juli 1996 erteilt hat, dass dort eine Versicherung für den Ausstellungszeitraum ausdrücklich vorgesehen war. Im übrigen hat die Fa. H. Eingang ihres Angebotsschreibens ausdrücklich auf eine Rücksprache mit dem R. der Klägerin Bezug genommen. Aus diesem Grunde durfte der Streithelfer davon ausgehen, dass eine weitere Aufklärung der Fa. H. über das abzudeckende Risiko nicht mehr erforderlich sein würde. Erst recht kann die Klägerin der Beklagten und dem Streithelfer nicht vorhalten, dass sich das Angebot der Streitverkündeten lediglich auf einen Versicherungsvertrag bezogen habe, der eine Versicherungsdeckung im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Ausstellungsversicherung (AVB Ausstellung 1988) und den Sonderbedingungen zu den AVB 1988 für Kunstgegenstände vorsah, die einen Risikoausschluss für Gefahren der Witterung etc. enthielten. Gerade wenn die Klägerin selbst in ihrem Versicherungsvertrag mit der C. Versicherung derartige Ausschluss-Tatbestände abbedungen und zusätzlich vereinbart hat, dass der Versicherungswert als Taxe i. S. v. § 57 VVG gilt, war sie gehalten, anlässlich des Abschlusses des Mietvertrages mit Rücksicht auf die insoweit unklaren Regelungen in § 7 des Vertragstextes den Streithelfer darauf hinzuweisen, dass entsprechende Sondervereinbarungen mit der Versicherung getroffen werden müßten. Der Umstand, dass der Streithelfer bei seinem Auftrag zur Versicherung des Objekts an die Fa. H. derartige Zusatzvereinbarungen nicht verlangt hat, kann jedenfalls nicht als treuwidrig i. S. v. § 162 BGB angesehen werden.

57

Unabhängig von der Wirksamkeit des schriftlichen Mietvertrages vom 19./26. Juni 1996 spricht der Regelungszusammenhang der §§ 6 und 7 des Vertragstextes dafür, dass die Parteien eine vertragliche Haftung der Mieterin für Schäden an dem Mietobjekt von dem Abschluss der vorgesehenen Versicherung abhängig machen wollten. Gerade weil § 6 des Mietvertrages für sich betrachtet einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz wegen der vorgesehenen verschuldensunabhängigen Haftung kaum Stand halten dürfte (§§ 9, 24 Nr. 2 AGBG), liegt es nahe, dass eine Haftung überhaupt nur in Betracht kommen sollte, sofern der in § 7 Abs. 2 Mietvertrag vorgesehene Versicherungsschutz zu Gunsten der Mieterseite wirksam begründet würde.

58

2.

Der mit der Klage geltend gemachte Schadenersatzanspruch ist auch nicht aus Verschulden bei Vertragsschluss gerechtfertigt. Zwar können öffentlich-rechtliche Körperschaften grundsätzlich bei Missachtung der zu ihrem Schutz erlassenen Vertretungsregelungen aus Verschulden bei Vertragsschluss schadenersatzpflichtig werden, wenn der Gegner im Vertrauen auf die Wirksamkeit der ihm gegenüber abgegebenen Erklärungen einen Schaden erlitten hat (vgl. BGH NJW 1984, 606, 607 [BGH 13.10.1983 - III ZR 158/82]; NJW-RR 1992, 1435, 1436 [BGH 11.06.1992 - VII ZR 110/91]) [BGH 11.06.1992 - VII ZR 110/91]. Die Kompetenzvorschriften gewähren nämlich in erster Linie Schutz vor rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen und wollen vor den Bindungswirkungen unbedachter und übereilter Verpflichtungserklärungen bewahren.

59

Der Klägerin steht jedoch unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluss ein Schadenersatzanspruch auch nicht in Höhe eines Teils der Klageforderung zu.

60

Ein derartiger Anspruch setzt nämlich voraus, dass nicht nur auf die Wirksamkeit des Vertragsschlusses vertraut wird, sondern dass das Vertrauen auch schutzwürdig ist. Eine derartige Schutzwürdigkeit ist bereits bei einem ständigen Vertragspartner der öffentlichen Hand nicht ohne Weiteres anzunehmen (vgl. BGH NJW-RR 1992, 1435, 1436 [BGH 11.06.1992 - VII ZR 110/91]) [BGH 11.06.1992 - VII ZR 110/91]. Darüber hinaus hat die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1986, 2939, 2941 [BGH 08.07.1986 - VI ZR 18/85]) [BGH 08.07.1986 - VI ZR 18/85] angenommen, dass jedenfalls bei Banken von der Kenntnis auszugehen sei, dass der Bürgermeister einer Gemeinde allein Darlehensverträge in erheblicher Größenordnung nicht abschließen kann. Für die Klägerin als große selbständige Stadt und öffentliche Gebietskörperschaft konnte jedenfalls nicht zweifelhaft sein, dass die Beklagte als deutlich kleinere Gebietskörperschaft eines anderen Bundeslandes bei Abschluß eines derartigen Mietvertrages nicht wirksam von einem einzelnen Beamten vertreten werden konnte und dass es sich insoweit nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelte. Obwohl der Streithelfer für das Museum der Beklagten unter dem Briefkopf der Beklagten mit der Klägerin korrespondierte, hat die Klägerin, die über ein Rechtsamt verfügt, in dem von ihr gestellten Vertragsentwurf nur den rechtlich unselbständigen Museumsbetrieb der Beklagten als Mieterin aufgeführt und sich damit der nahe liegenden Erkenntnis verschlossen, dass der Museumsleiter allein nicht zum Abschluss des Mietvertrages für die Beklagte berechtigt sein würde. Der Hinweis auf die unterschiedlichen Regelungsgehalte der Niedersächsischen und Nordrhein-Westfälischen Gemeindeordnungüberzeugt nicht.

61

Vielmehr kommt in den beiden Gemeindeordnungen in den bei der Unterzeichnung des Mietvertrages vom 19./26. Juni 1996 geltenden Fassungen (insbesondere § 63 NGO a. F.) zum Ausdruck, dass jedenfalls ein Vertreter der Gemeinde allein nicht berechtigt sein sollte, die Gebietskörperschaft außerhalb der laufenden Geschäfte der Verwaltung wirksam vertraglich zu verpflichten. Die Klägerin zeigt nicht auf, auf Grund welcher tatsächlicher Anhaltspunkte sie sich ausnahmsweise hätte für berechtigt halten dürfen, bei Abschluss des Mietvertrages mit der Beklagten, einer Stadt mit 60.000 Einwohnern, auf die Wirksamkeit der Unterzeichnung des Mietvertrages auf Seiten der Stadt durch eine einzelne Person zu vertrauen. Insbesondere hatte die Beklagte der Klägerin insoweit gerade keine Vorgaben für die Vertragsgestaltung gemacht.

62

Mangels Schutzwürdigkeit der Klägerin entfällt ein Schadenersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß ohne Rücksicht darauf, ob der Klägerin nicht auch ein überwiegendes Mitverschulden anzulasten wäre. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, dass eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn der daraus abgeleitete Schadenersatzanspruch auf das positive Interesse für eine unter Verstoß gegen die kommunalverfassungsrechtlichen Kompetenzvorschriften übernommene Verpflichtung gerichtet ist. Insoweit kommt nämlich der Vertretungsordnung Vorrang zu.

63

3.

Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus unerlaubter Handlung gem. §§ 823, 31, 831 BGB scheiden aus, soweit eine Beschädigung in der Zeit von der Anlieferung der Grabnachbildung am 22. Oktober 1996 bis zum 12. Februar 1997 in Rede steht.

64

Mit Rücksicht auf den unwirksamen Mietvertrag bestand zwischen der Klägerin als Eigentümerin und der Beklagten als Besitzerin ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis für die Dauer der Überlassung der Sennefer-Grabnachbildung vom 22. Oktober 1996 bis zum Erlass der einstweiligen Verfügung durch Beschluss des Amtsgerichts H. (21 C 73/97) vom 13. Februar 1997, weil die Beklagte der Klägerin gegenüber zum Besitz nicht berechtigt war. Im Verhältnis des Eigentümers zum unrechtmäßigen Besitzer enthalten die §§ 987 ff. einen grundsätzlich ausschließliche Sonderregelung (vgl. BGHZ 39, 186;  63, 1249;  71, 1358). Da sich die Beklagte den Besitz des Ausstellungsstückes jedoch nicht durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat verschafft hat, scheidet eine Haftung gegenüber der Klägerin als Eigentümerin nach den Vorschriften über den Schadenersatz wegen unerlaubter Handlungen aus (§ 992 BGB).

65

4.

Die Beklagte ist der Klägerin zum Ersatz des Schadens, der während ihrer Besitzzeit an der Sennefer-Grabnachbildung bis zum 12. Februar 1997 eingetreten ist, jedoch gem. §§ 990 Abs. 1 Satz 1, 989, 249, 251, 254 BGB verpflichtet.

66

a)

Zwar hat die Klägerin während der Besitzzeit der Beklagten keine Herausgabeklage erhoben, so dass eine unmittelbare Anwendung von § 989 BGB nicht in Betracht kommt. Indessen muß sich die Beklagte entgegen halten lassen, grob fahrlässig den Mangel ihres Besitzrechts, also die Unwirksamkeit des Mietvertrages vom 19./26. Juni 1996 nicht gekannt zu haben. Für die Bösgläubigkeit ist dabei auf die Organe der beklagten Gebietskörperschaft abzustellen. Mit Rücksicht auf § 64 NRW-GO sind dies sowohl der Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamter der Beklagten als Amtsleiter auch der Streithelfer als für die Angelegenheiten des rechtlich unselbständigen Museumsbetriebs vertretungsberechtigter Beamter (im haftungsrechtlichen Sinne). Die Beklagte hat nicht in Abrede genommen, dass der Bürgermeister der Beklagten bereits vor Abschluss des Mietvertrages Kenntnis davon hatte, dass die Ausstellung in G. stattfinden und die Überlassung der Grabnachbildung auf Grund vertraglicher Abmachungen geschehen sollte. Ebenso wenig macht die Beklagte geltend, der Bürgermeister habe von der Anlieferung des Ausstellungsobjekts am 22. Oktober 1996 keine Kenntnis gehabt. Bei dieser Sachlage musste sich für den Bürgermeister aufdrängen, dass die für die wirksame Verpflichtung der Gemeinde maßgeblichen Vertretungsvorschriften nicht beachtet worden waren. Hinsichtlich der Person des Streithelfers mag zwar wenig für eine positive Kenntnis der Vertretungsregelungen sprechen, weil ansonsten kaum nachzuvollziehen wäre, dass er den Mietvertragsentwurf der Klägerin allein ohne Beteiligung des Bürgermeisters oder seines Stellvertreters unterzeichnet hat. Indessen hat der Streithelfer seine Sorgfaltspflichten in besonders schwerem Maße verletzt, weil er schon die einfache ganz naheliegende Überlegung nicht angestellt hat, dass vor Abschluss eines Mietvertrages als Grundlage für die nach seiner Darstellung einmalige und erstmalige Ausstellung dieser Kategorie auch unter Berücksichtigung des aus dem Mietvertrag ersichtlichen Versicherungswertes des Ausstellungsgegenstandes sowie der rigiden Haftungsregelung der von der Klägerin unterzeichnete Vertragsentwurf zunächst dem Hauptverwaltungsbeamten oder seinem Stellvertreter, mindestens aber dem Rechtsamt der Beklagten zuzuleiten war. Zumindest aber hätte der Streithelfer sich vergewissern müssen, dass er allein zur Unterzeichnung des Mietvertrages berechtigt war. Eine derartige Abstimmung ist jedoch auch nach dem Vortrag der Beklagten und des Streithelfers nicht erfolgt. Wäre dem Streithelfer durch den Bürgermeister, seinem Stellvertreter oder einem zur Erteilung derartiger Rechtsauskünfte befugten Beamten der Beklagten eine entsprechende unrichtige Auskunft erteilt worden, müsste die Beklagte sich dieses allerdings ebenso als grobe Fahrlässigkeit ihrer Organe zurechnen lassen.

67

Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass das Exponat während der Besitzzeit der Beklagten bereits vor dem 13. Februar 1997 durch Witterungseinflüsse auf die Fotofolie der Oberfläche der Grabnachbildung verschlechtert worden ist. Die Parteien streiten lediglich über den Umfang des eingetretenen Schadens, über eventuelle Vorschäden und den Restwert des Objektes. Der Einwand der Beklagten, die Feststellungen des Sachverständigen G. beträfen ausschließlich Vorschäden, wird durch das Schreiben des Streithelfers vom 16. Januar 1997 (Bl. 213 d. A.) widerlegt, in dem ausdrücklich die erheblichen Oberflächenveränderungen in den vorangegangenen Tagen und Wochen angesprochen werden. Reine Vorschäden hatte der Streithelfer dagegen bereits in seinem Schreiben vom 28. November 1996 (Bl. 210 d. A.) gerügt.

68

Im Rahmen des § 990 BGB muss sich die Beklagte wegen des durch das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisses das Verschulden des Streithelfers hinsichtlich der Verschlechterung der Grabnachbildung gemäß § 278 BGB zurechnen lassen.

69

Der Streithelfer als der Museumsleiter der Beklagten musste bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die besondere Anfälligkeit des Ausstellungsstückes gegen Umwelteinflüsse auf Grund der fototechnischen Herstellung der Oberflächen erkennen. Als Fachkraft musste er wissen, dass erhebliche Schwankungen der Temperatur und der relativen Luftfeuchtigkeit dazu führen konnten, dass die Filmschicht spröde würde und in Folge dessen reißen und platzen würde. Gerade die Unterbringung des Ausstellungsstückes außerhalb eines festen Gebäudes in einem Zelt während des Winterhalbjahres verlangte besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung eines stabilen Raumklimas. Es kann offen bleiben, ob die Beklagte und insbesondere der Streithelfer über die Kenntnisse verfügten, mit welchen Maßnahmen unter den obwaltenden Umweltbedingungen der Gefahr von Beschädigungen des Exponates wirksam begegnet werden konnte. Dem Streithelfer ist jedoch vorzuhalten, dass er sich, gegebenenfalls auch durch Abstimmung mit der Klägerin, nicht sachkundig gemacht hat, welche Vorkehrungen zu treffen waren, um eine Beschädigung der Grabnachbildung während der Ausstellung in dem Zeltanbau des Museums der Beklagten zu verhindern.

70

c)

Die Klägerin trifft demgegenüber jedoch ein erhebliches Mitverschulden an der Entstehung des Schadens, weil sie gegenüber der Beklagten und insbesondere dem Streithelfer nicht durch entsprechende sachdienliche Vorgaben dafür gesorgt hat, dass das seit zehn Jahren in ihrem Eigentum stehende Objekt während der Ausstellung bei der Beklagten durch konkrete Schutzmaßnahmen vor Beschädigung bewahrt wird. Gerade für die Klägerin musste sich die Einsicht aufdrängen, dass das von ihr über zehn Jahre in einem quasi gleich bleibenden Klima gelagerte Objekt wegen der bereits gealterten Folie besonders empfindlich auf eine Veränderung der klimatischen Bedingungen seiner Umgebung reagieren würde. Die Klägerin trägt zwar vor, dass man mit einer Eingangsschleuse verhindern könne, dass Außenluft in das Zelt eindringe und Innenluft nach außen gelange. Außerdem könne und müsse man das Zelt abdichten. Ferner sei es erforderlich, neben den Heizgeräten auch Klimageräte zur Gewährleistung einer konstanten Raumtemperatur und Raumfeuchtigkeit aufzustellen. Die Klägerin hat sich jedoch nicht darüber informiert, ob die Beklagte bereits über Erfahrung mit der Aufstellung derart empfindlicher Exponate in einer Zeltkonstruktion zur Winterzeit besaß. Bei dieser Sachlage musste sie mit dem Eintritt von Schäden rechnen, zumal die Grabnachbildung zuvor noch niemals in einem Zelt unter den damit jedenfalls im Winterhalbjahr verbundenen besonders schädlichen Umweltbedingungen ausgestellt worden war. Für die Klägerin war es unter diesen Umständen geboten und auch ohne Schwierigkeiten möglich, die Beklagte bzw. den Streithelfer vor der Auslieferung des Exponates über die notwendigen raumklimatischen Bedingungen zu informieren und die Installation und den Betrieb der für die Gewährleistung dieser Bedingungen notwendigen, oben aufgeführten Maßnahmen, von der Beklagten zu verlangen. Der Klägerin war insbesondere bekannt, dass das Ausstellungsobjekt mit Hilfe eines innovativen Verfahrens (bei der vermessungstechnischen Übertragung der Maße des Original-Grabes und bei der Übertragung des Filmmaterials auf die unebenen Oberflächen) hergestellt worden war, dessen sachgerechte Behandlung während einer Ausstellung in einem Zelt für einen mit den gewöhnlichen Exponaten eines Museums vertrauten Leiter nicht in gleicher Weise wie für das R.-Museum der Klägerin auf der Hand liegen musste. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst geltend macht (Bl. 453 d. A.), in H. über Erfahrungen mit Ausstellungen in einem Zelt zu verfügen. Der pauschale Hinweis in dem Mietvertrag, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Mietgegenstand konservatorisch und materiell zu sichern, genügte nicht. Es spricht nichts dafür, dass die Beklagte sich über derartige Vorgaben hinweggesetzt hätte. Vielmehr ist anzunehmen, dass sie entweder unter diesen Bedingungen von einer Ausstellung der Grabnachbildung abgesehen oder aber die erforderlichen Maßnahmen veranlasst hätte, so dass der Schaden vermieden worden wäre.

71

Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ist zwar einerseits zu berücksichtigen, dass der Streithelfer als Leiter eines Museums zu besonderer Sorgfalt mit den ihm anvertrauten Leihgaben eines Fremdmuseums verpflichtet war. Andererseits verfügt das bekannte R.-Museum der Klägerin über einen weitaus höheres Renommee als das Museum der Beklagten und vor allem über eine außergewöhnlich umfangreiche Erfahrung mit der Durchführung von Ausstellungen hoch empfindlicher Exponate (z. B. des antiken Ägyptens) sowie deren Überlassung an andere Museen. Außerdem handelt es sich bei dem Grabmal des Sennefer um ein besonders außergewöhnliches Ausstellungsstück, bei dessen Handhabung der Streithelfer der Beklagten nicht auf die Erfahrung mit andern Objekten zurückgreifen konnte.

72

Vor diesem Hintergrund erscheint ein hälftiges Mitverschulden der Klägerin als gerechtfertigt.

73

d)

Der Höhe nach ist der Schadenersatzanspruch der Klägerin auf das negative Interesse einschließlich eines etwaigen durch die Verschlechterung entgangenen Gewinns (vgl. BGH NJW-RR 93, 626 [BGH 29.01.1993 - V ZR 160/91]) begrenzt.

74

Die Klägerin verlangt allerdings in erster Linie so gestellt zu werden, als wenn der Mietvertrag ordnungsgemäß abgeschlossen und erfüllt worden wäre. Sie stützt nämlich einen Teilbetrag ihrer Schadenersatzforderung in Höhe von 500.000,00 DM auf die Erwägung, dass im Falle des Abschlusses der im schriftlichen Mietvertrag vorgesehenen Versicherung der Klägerin die Versicherungssumme über 500.000,00 DM ausbezahlt worden wäre. In diesem Fall wird als Ersatz jedoch gerade dasjenige begehrt, was die Klägerin im Falle der Wirksamkeit und Erfüllung des Mietvertrages erzielt hätte, also das positive Interesse, auf das es im Rahmen der Schadenersatzverpflichtung gemäß § 989 BGB nicht ankommt.

75

Zwar ist auch der im Rahmen des negativen Interesses maßgebliche Schadenersatzanspruch in erster Linie auf den zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlichen Geldbetrag gerichtet (§§ 249, 250 BGB). Im vorliegenden Fall kommt aber gemäß § 251 Abs. 2 BGB im Rahmen des negativen Interesses der Ersatz der Herstellungskosten nicht in Betracht, weil die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Der geltend gemachte Herstellungsaufwand beläuft sich nämlich auf mehr als das Vierfache des von der Klägerin behaupteten Zeitwertes der Grabkammer-Nachbildung in Höhe von 120.000,00 DM. In Anbetracht der von dem Sachverständigen zu Grunde gelegten restlichen Nutzungsdauer des am 1. November 1996 bereits 10 Jahre alten Grabes von drei bis fünf Jahren ist es für die Beklagte, der auch unter Berücksichtigung von § 31 BGB ein grobes Verschulden jedenfalls nicht angelastet werden kann, nicht zumutbar, den Aufwand für die Wiederherstellung des Objektes zu tragen. Dabei ist noch unberücksichtigt geblieben, dass die nachgebildete Grabkammer auch weiterhin zu Ausstellungszwecken von der Klägerin eingesetzt wird.

76

Zwar hat die Klägerin auch geltend gemacht, dass die Wiederherstellung der Grabkammer mit dem behaupteten Posten in Höhe von 523.076,00 DM erforderlich sei, um zu vermeiden, dass ihr aus einer geplanten Ausstellung der Grabkammer in A., A. und den U. ein Gewinn in Höhe von 2 Mio. US-Dollar entgehe. Indessen waren die Verhandlungen mit der F. Gruppe, die im Termin zur mündlichen Verhandlung erörtert worden sind, noch nicht so weit gediehen, dass nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen mit Wahrscheinlichkeit der behauptete Gewinn aus den geplanten Ausstellungen erwartet werden konnte, § 252 BGB. Die bloße Absichtserklärung der F.-Gruppe (...) reicht dafür nicht. Der vorbezeichnete Interessent benötigte die vertragliche Festschreibung der Ausstellung in drei Museumsstätten bei einer beabsichtigten "Reisedauer" von fünf Jahren. Die Ausstellung sollte nach Darstellung der Klägerin im Jahre 1998 beginnen.

77

Im Jahre 2003 wäre indes die in dem von der Klägerin vorgetragenen Gutachten des Sachverständigen G. prognostizierte restliche Lebensdauer der Grabnachbildung von drei bis fünf Jahren, bezogen auf den 1. November 1996, bereits weit überschritten. Es spricht daher nichts dafür, dass das geplante Geschäft von der Klägerin auch ohne die bei der Beklagten bis zum 12. Dezember 1997 aufgetretenen Beschädigungen durchgeführt worden wäre, ohne dass die Klägerin zuvor zumindest eine neue Fotoschicht auf den noch verwendbaren Untergrund der Grabnachbildung hätte aufbringen lassen. Mit der Klage macht die Klägerin aber gerade die Kosten für die neue Fotoschicht (523.076,00 DM entsprechend 1.700.000 FF) geltend. Wenn aber diese Kosten von der Klägerin auch ohne die von der Beklagten zu vertretende Verschlechterung des Ausstellungsobjektes aufzuwenden waren, um die geplante Ausstellung in A. durchzuführen, ist die Beklagte nicht zur Erstattung der Kosten für eine neue Fotoschicht unter dem Gesichtspunkt entgangenen Gewinns verpflichtet.

78

Vielmehr schuldet die Beklagte maximal den Ersatz des von ihr mit 120.000,00 DM bezifferten Zeitwertes des Grabnachbildung vor Überlassung an die Beklagte, wobei das hälftige Mitverschulden der Klägerin zusätzlich zu berücksichtigen ist.

79

5.

Wegen etwaiger weiterer Beschädigungen der Grabnachbildung nach dem 12. Februar 1997 scheidet eine Haftung nach den Vorschriften über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis dagegen aus. Der Herausgabeanspruch der Klägerin aus § 985 BGB und die fehlende Besitzberechtigung der Beklagten wurden zwar ebensowenig wie deren Bösgläubigkeit bereits dadurch berührt, dass der Streithelfer den Leiter des R. Museums mit Schreiben vom 16. Januar 1997 "herzlich darum gebeten hat, eine Lagermöglichkeit des Sennefer-Grabes in dem R.-Museum zu erkunden." Auch die Erklärung der Rückgabe der Leihgabe im Schreiben des Streithelfers vom 7. Februar 1997 genügt für eine Haftungsbeschränkung noch nicht, weil der Abtransport des Sennefer-Grabes noch ausstand. Indessen ist die Vindikationslage dadurch entfallen, dass die Klägerin am 13. Februar 1997 einen Beschluss des Amtsgerichts H. (21 C 73/97) erwirkt hat, mit dem der Beklagten im Wege einstweiliger Verfügung untersagt worden ist, die Nachbildung des Sennefer-Grabes aus dem Zelt hinter dem Museum im Stadtpark G. vor dem 31. März 1997 zu entfernen. Ab diesem Zeitpunkt ist dem Beklagten die Erfüllung des Herausgabeanspruchs der Klägerin aus § 985 BGB rechtlich unmöglich geworden, so dass Ansprüche aus §§ 990, 989 BGB für die Folgezeit entfallen.

80

Zwar ist vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte für etwaige weitere Beschädigungen in der Folgezeit aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 Abs. 1, 31, 831 BGB haftet. Indessen kommt im vorliegenden Fall eine derartige Haftung unabhängig davon nicht in Betracht, ob die Beklagte überhaupt den objektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlung wegen etwaiger Beschädigungen in der Zeit vom 13. Februar bis 24. März 1997 erfüllt hat.

81

Eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung entfiele nämlich insoweit schon deshalb, weil die Klägerin an einer etwaigen weiteren Verschlechterung jedenfalls ein derart überwiegendes Mitverschulden trifft, dass für eine Haftung der Beklagten gemäß § 254 Abs. 1 kein Raum mehr bleibt. Die Klägerin muss sich nämlich entgegenhalten lassen, dass sie nach der Besichtigung der Grabnachbildung vor Ort am 6. Februar 1997 in Kenntnis der aufgetretenen erheblichen Schäden den weiteren Verbleib des Ausstellungsobjektes in der Zeltkonstruktion der Beklagten verlangt hat, ohne die nach ihrem eigenen Vortrag gebotenen konservatorischen Maßnahmen für den Schutz der Grabnachbildung vor erheblichen Schwankungen der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der umgebenden Luft zu bewahren oder wenigstens der Beklagten bzw. dem Streithelfer konkrete Anweisungen zum Schutze des Objektes zu erteilen. Der weitere Verbleib der Grabkammer-Nachbildung gegen den ausdrücklichen Rückgabewunsch des Streithelfers erfolgte im alleinigen Interesse der Klägerin an der Aufrechterhaltung des vermeintlichen Mietverhältnisses bis zum Ende der in dem schriftlichen Vertrag vorgesehenen Mietzeit. Ein Rechtsanspruch auf den weiteren Verbleib des Objektes bei der Beklagten stand der Klägerin wegen der Unwirksamkeit des Mietvertrages aber gerade nicht zu. Hätte die Klägerin die vom der Beklagten beabsichtigte Rückgabe der Grabnachbildung nicht am 13. Februar 1997 verhindert, wäre das Objekt wieder an die Klägerin zurückgeliefert und dort wieder unter den früheren stabilen klimatischen Bedingungen eingelagert worden, so dass weitere Schäden in Folge von Witterungseinflüssen hätten vermieden werden können.

82

6.

Wegen der Mehrforderung der Klägerin in Höhe von 403.076,00 DM nebst Zinsen war die Klage nach alledem als unbegründet abzuweisen. Der Senat entscheidet, soweit die Klage abgewiesen wird, durch Teilurteil.

83

Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, auch auf Grund einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, besteht nicht. Der Senat hat abschließend über den Grund hinsichtlich der im Hilfsverhältnis mit der Klage geltend gemachten Ansprüche entschieden. Der dem Grunde nach zur Hälfte zuerkannte Anspruch auf Ersatz des an der Sachsubstanz eingetretenen Schadens stellt sich inbesondere nicht als unselbständiger Rechnungsposten der abgewiesenen Ansprüche aus der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten und auf Ersatz entgangenen Gewinns dar. Die Abweisung der Klage hinsichtlich des den behaupteten Zeitwert übersteigenden Anspruchs auf Ersatz der Schäden aus der Sachsubstanz (Wiederherstellungskosten) begegnet keinen Bedenken, weil der Anspruch in vollem Umfang beschieden wird.

84

Soweit der Senat allerdings angenommen hat, dass die Klägerin Schadenersatz nur wegen der bis zum 12. Februar 1997 eingetretenen Schäden verlangen kann, ist wegen des anschließenden Zeitraumes keine teilweise Abweisung der Klage erfolgt, weil nicht auszuschließen ist, dass der gesamte Schaden bereits bis zu diesem Zeitpunkt eingetreten war.

85

7.

Wegen der restlichen Forderung in Höhe von 120.000,00 DM nebst Zinsen hat das Landgericht zutreffend ein Zwischenurteil über den Grund gem. § 304 ZPO erlassen.

86

Insoweit ist der Rechtsstreit nämlich nur zum Grund entscheidungsreif, während hinsichtlich der Höhe der Schadenersatzforderung Spruchreife nicht vorliegt. Die Parteien streiten nicht nur über die Höhe des Zeitwertes der Grabnachbildung vor Eintritt der Beschädigungen während der Ausstellung im Museum der Beklagten. Vielmehr machen die Beklagten auch geltend, dass das Objekt in beschädigtem Zustand noch einen erheblichen Restwert verkörpere. Für diese Annahme spricht bereits, dass das Sennefer-Grab in diesem Jahr in einem Zelt in Rü. erneut ausgestellt worden ist. Die Klägerin behauptet dazu, dass sich die Grabnachbildung im gleichen beschädigten Zustand befinde wie im Zeitpunkt der Rückgabe durch die Beklagte. Für die Höhe der Schadenersatzforderung kommt es im übrigen darauf an, ob gegebenenfalls welche Schäden bereits vor der Anlieferung des Exponats bei der Beklagten vorhanden waren, die ihre Ursache in der Konstruktion und dem altersmäßigen Verschleiß des Objektes haben. Außerdem ist die Höhe der Schadenersatzforderung davon abhängig, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Schäden erst nach dem 12. Februar 1997 bis zum 24. März 1997 eingetreten sind.

87

Zwar hat der Sachverständige G. in dem Beweissicherungsverfahren die Auffassung vertreten, dass eine Aufteilung der Schadensbeseitigungskosten nach Vorschäden und den durch das Aufstellen des Grabes in dem Zelt eingetretenen Schaden angesichts des wirtschaftlichen Totalschadens nicht praktikabel sei. Diese Erwägung ist jedoch nicht stichhaltig, weil die Beklagte lediglich verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen, der aus der Differenz des Zeitwertes des Objekts vor der Übergabe an das Museum der Beklagten mit dem Zeitwert per 12. Februar 1997 resultiert. Entgegen der Ansicht des Streithelfers ist allerdings die Ermittlung des eingetretenen Schadens nicht dadurch unmöglich, dass das Objekt zwischenzeitlich anderweit ausgestellt worden ist. Der Zustand des Objekts während der Besitzzeit der Beklagten ist durch die Begutachtung im Beweissicherungsverfahren aufgrund der Ortsbesichtigung des Sachverständigen am 21. Februar 1997 festgestellt worden. Die Feststellung, ob und in welchem Umfang Schäden an der Grabnachbildung erst nach dem 12. Februar 1997 eingetreten sind, ist ebenfalls nicht in tatsächlicher Hinsicht unmöglich. Die Parteien haben gemeinsam am 6. Februar 1997 eine Besichtigung vorgenommen, die sie in Stand setzen dürfte, im Betragsverfahren im Abgleich mit dem bei der Ortsbesichtigung am 21. Februar 1997 von dem Sachverständigen festgestellten und dokumentierten Schäden zu möglichen Veränderungen in der Folgezeit, insbesondere nach dem 12. Februar 1997, vorzutragen und unter Beweis zu stellen. Auf dieser Grundlage wird eine nähere Schadensfeststellung nach Maßgabe der §§ 286, 287 ZPO möglich sein.

88

Da unstreitig eine Verschlechterung der Grabnachbildung während der Besitzzeit der Beklagten eingetreten ist, ist auch mit einiger Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein Schadenersatzanspruch in irgendeiner Höhe verbleibt.

89

Zur Durchführung der notwendigen Feststellungen zur Schadenshöhe ist der Rechtsstreit weiter vor dem Landgericht anhängig, das bei der notwendigen Sachaufklärung im Betragsverfahren die vorstehenden Erwägungen zu berücksichtigen haben wird.

90

8.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 1, 101 ZPO. Dabei ist berücksichtigt worden, dass die Klägerin im Berufungsverfahren nicht nur hinsichtlich des abgewiesenen Teils der Klageforderung, sondern auch mit Rücksicht auf die höhere Mitverschuldensquote unterliegt.

91

Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 und 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

92

Bei der Beschwer der Beklagten wegen des dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärten Teilbetrages der Klageforderung war ebenfalls das teilweise Obsiegen bezüglich der Mitverschuldensquote zu berücksichtigen.

Streitwertbeschluss:

Die Beschwer der Beklagten beträgt 60.000,00 DM, diejenige der Klägerin übersteigt 60.000,00 DM.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren beträgt 523.076,00 DM.