Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 14.10.1998, Az.: 13 U 47/98

Rechtsscheinhaftung des Vorsitzenden eines eingetragenen Vereins bei Weglassen des Namenszusatzes e.V. bei Vertragsschluss; Haftung als Vertreter ohne Vertretungsmacht

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
14.10.1998
Aktenzeichen
13 U 47/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 30594
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1998:1014.13U47.98.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 29.12.1997 - AZ: 9 O 80/97

Fundstellen

  • NJW-RR 1999, 1052 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZG 1999, 555-556
  • OLGReport Gerichtsort 1999, 127

Amtlicher Leitsatz

Ein einmaliger Verstoß des Vorsitzenden eines eingetragenen Vereins gegen § 65 BGB - Angabe des Zusatzes "e.V." - beim Abschluß von Verträgen führt nicht zu einer Rechtsscheinhaftung entsprechend § 54 S. 2 BGB.

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... sowie
der Richter am Oberlandesgericht ... und ...
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. September 1998
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 29. Dezember 1997 (9 O 80/97) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 14.329,97 DM.

Entscheidungsgründe

1

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

2

I.

Der geltend gemachte Darlehnsrückzahlungsanspruch steht der Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht zu.

3

1.

Der Darlehns- und Bierlieferungsvertrag vom 28. Juni/4. Juli 1995 kam nicht mit dem Beklagten persönlich, sondern mit dem Verein "S." zustande.

4

Die Klägerin macht selbst nicht geltend, daß der Beklagte beim Vertragsabschluß im eigenen Namen aufgetreten sei. Sie trägt vielmehr zutreffend vor, daß der Beklagte den Vertrag für das "C." vertreten durch die Geschäftsführer, unterzeichnet habe.

5

Bei dem "C." handelt es sich um den spanischen Namen des eingetragenen Vereins "S.". Dies wird durch die vom Beklagten in Bezug genommenen Auszüge aus den Vereinsregisterakten belegt.

6

2.

Der Anspruch läßt sich auch nicht damit begründen, der Beklagte habe durch das Weglassen des "e.V.-Zusatzes" bei der Klägerin die Erwartung hervorgerufen, daß Vertragspartner ein nicht eingetragener Verein sei; der Beklagte hafte deshalb entsprechend § 54 S. 2 BGB aus dem Vertrag persönlich.

7

Eine solche Rechtsscheinhaftung kommt bei dem Vorsitzenden eines eingetragenen Vereins jedenfalls nicht bei einem einmaligen Verstoß ohne das Vorliegen besonderer Umstände in Betracht (vgl. Palandt/Heinrichs, 57. Aufl., § 65, Rdn. 2). Eine strenge Rechtsscheinhaftung, wie sie bei dem Vertreter einer GmbH anerkannt ist, der den Formzusatz "GmbH" fortgelassen hat, ist bei einem ideellen Verein mit meist ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern sowie Vereinsmitgliedern, die bei rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten mit ihrem Privatvermögen (wenn auch beschränkt) haften, regelmäßig nicht interessengerecht. Besondere Umstände, die eine Rechtsscheinhaftung begründen könnten, liegen nicht vor.

8

3.

Schließlich haftet der Beklagte nicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht.

9

Zwar war der Beklagte allein nicht zur Vertretung des Vereins befugt. Soweit der Beklagte behauptet, daß der Vertrag nicht nur von ihm, sondern von einem weiteren vertretungsberechtigten Mitglied unterzeichnet worden sei, kann dies offen bleiben. Denn eine Haftung gem. § 179 Abs. 1 BGB setzt voraus, daß der vertretene Verein die Genehmigung des Vertrags verweigert hat, oder daß die Genehmigung gem. § 177 Abs. 2 BGB als verweigert gilt. Für beides trägt die Klägerin nichts vor. Vielmehr ist zu berücksichtigen, daß die Darlehnsrückzahlungen bis zum Konkurs des Vereins aus dem Vereinsvermögen erfolgten. Dies kann bedeuten, daß der Verein den Vertrag stillschweigend genehmigte, und daß die Ansprüche des Klägers gegen den Verein letztlich lediglich aufgrund der Vermögenslosigkeit des Vereins nicht realisierbar waren.

10

II.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 14.329,97 DM.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.