Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 13.10.1998, Az.: 18 UF 54/98

Unbegründetheit einer Beschwerde; Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich bis zum Höchstbetrag eines erweiterten Splittings

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
13.10.1998
Aktenzeichen
18 UF 54/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 32771
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1998:1013.18UF54.98.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Tostedt - 04.02.1998 - AZ: 15 F 33/98

Fundstellen

  • FamRZ 1999, 930-931 (Volltext mit amtl. LS)
  • OLGReport Gerichtsort 1998, 335-337

Verfahrensgegenstand

Ehescheidung
Versorgungsausgleich

In der Familiensache
...
hat der 18. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. K.
die Richterin am Oberlandesgericht P. und
den Richter am Oberlandesgericht D.
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Tostedt vom 4. Februar 1998 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Beide Parteien haben während der maßgeblichen Ehezeit (1. September 1974 bis 31. Januar 1990) gesetzliche Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erworben und zwar die Antragsgegnerin - unter Berücksichtigung der zum 1. Juli 1998 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung der Kindererziehungszeiten - in Höhe von 157,71 DM und der Antragsteller in Höhe von 44,02 DM.

2

Zusätzlich hat der Antragsteller während der Ehezeit Anwartschaften aus einer Betriebsrente bei der I. GmbH erworben, wobei das Versorgungswerk neben Alters- und Invalidenrente auch Hinterbliebenenrente gewährt. Die erworbenen Versorgungsanwartschaften sind sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium statisch. Der Versorgungsträger ist nicht öffentlich-rechtlich organisiert und läßt in seiner Satzung eine Realteilung der erworbenen Anwartschaften nicht zu. Seit dem 1. März 1991 bezieht der Antragsteller von der I. GmbH eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von ursprünglich monatlich 4.597 DM brutto. Zum 1. Juli 1994 wurde die Rente auf 5.026 DM und zum 1. Juli 1997 auf 5.278 DM erhöht. Die Betriebszugehörigkeit des Antragstellers erstreckte sich auf die Zeit vom 1. Januar 1962 bis zum 28. Februar 1991.

3

Das Amtsgericht hat - nach vorangegangener Ehescheidung - in dem angefochtenen Beschluß eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich getroffen und dabei im Wege des erweiterten Splittings monatlich 65,80 DM vom Versicherungskonto des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das der Antragsgegnerin übertragen. Im übrigen hat es den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit welcher sie die vollständige Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs im Wege der Beitragszahlung begehrt.

4

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich lediglich bis zum Höchstbetrag des erweiterten Splittings nach §3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durchgeführt, einen weitergehenden Ausgleich durch Beitragszahlung abgelehnt und - in den Entscheidungsgründen - im übrigen den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.

5

1.

Der Antragsteller hat während der Ehezeit neben Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung solche auf eine Betriebsrente bei der I. erworben. Da er zwischenzeitlich bereits eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, mit deren Entzug nicht mehr zu rechnen ist, ist für den Versorgungsausgleich von dieser, seit dem 1. März 1991 gezahlten Rente auszugehen, die seinerzeit monatlich 4.597 DM betrug. Der Ehezeitanteil dieser tatsächlich gezahlten Rente ist zeitratierlich zu ermitteln, indem die Rente durch die gesamte Beschäftigungszeit von 350 Monaten (1. Januar 1962 bis 28. Februar 1991) zu dividieren und mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit von 185 Monaten (1. September 1974 bis 31. Januar 1990) zu multiplizieren ist. Das ergibt einen Ehezeitanteil der gezahlten Rente in Höhe von 2.429,84 DM (4.597 DM × 185 : 350). Da die Berufsunfähigkeitsrente des Antragstellers nicht in nahezu gleicher Weise wie die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung oder die Beamtenversorgung steigt, ist sie gemäß §1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in eine dynamische Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen, indem zunächst gemäß §5 Abs. 1 BarwertVO der Barwert dieser Rente errechnet wird. Dabei ist von dem Jahresbetrag des Ehezeitanteils der gezahlten Rente, der sich auf 29.158,08 DM (2.429,84 DM × 12) beläuft, auszugehen. Da die Erwerbsunfähigkeitsrente erst seit dem 1. März 1991 und somit nach Ende der Ehezeit gezahlt wird, ist für die Errechnung des Barwertes nicht die Tabelle 7 sondern die Tabelle 1 der Barwertverordnung anzuwenden. Allerdings ist dem Antragsteller die Erwerbsunfähigkeitsrente bereits im Alter von 53 Jahren, also 12 Jahre vor Vollendung des 65. Lebensjahres, bewilligt worden. Deswegen ist der Wert der Tabelle 1 entsprechend der Anmerkung 1 zu dieser Tabelle zu erhöhen, mindestens auf den Wert der Tabelle 2 unter Berücksichtigung deren Anmerkung 1.

6

Für den bei Ehezeitende 52 Jahre alten Antragsteller ergibt sich aus der Tabelle 1 ein Tabellenbetrag in Höhe von 4,5. Da der Antragsteller die Rente 12 Jahre vor Beginn des 65. Lebensjahres erhielt, ist dieser Tabellenwert um 96 % (12 × 8 %), also um 4,2 (4,4 × 96 %) zu erhöhen. Dieses ergibt einen Gesamtmultiplikator von 8,6. Allerdings ergibt sich der Multiplikator für die vorzeitige Zahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente mindestens aus dem entsprechenden Betrag der Tabelle 2. Danach ergibt sich für den bei Ehezeitende 52 Jahre alten Antragsteller ein Tabellenbetrag von 3,5. Auch dieser ist wegen des vorzeitigen Eintritts der Erwerbsunfähigkeitsrente zu erhöhen und zwar um 168 % (12 × 14 %), also um insgesamt 5,9 (3,5 × 168 %). Insgesamt ergibt sich deswegen aus der Tabelle 1 der Barwertverordnung ein Mindestmultiplikator von 9,4 (3,5 + 5,9). Mit diesem - höheren - Wert ist der Jahresbetrag des Ehezeitanteils zu multiplizieren, woraus sich ein Barwert in Höhe von 274.085,95 DM (29.158,08 DM × 9,4) ergibt. Dieser Barwert ist sodann mit dem Umrechnungsfaktor, der für das Ende der Ehezeit 0,0001274876 beträgt, in Entgeltpunkte der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen. Das ergibt - auf vier Stellen gerundet - 34,9426 Entgeltpunkte. Diese sind mit dem für das Ende der Ehezeit geltenden allgemeinen Rentenwert von 38,39 DM zu multiplizieren. Das ergibt dann während der Ehezeit erworbene dynamische Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 1.341,45 DM (34,9426 × 38,39 DM).

7

Weitere Versorgungsanwartschaften sind auf seiten des Antragstellers beim Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen. Soweit er zwischenzeitlich aus einem Lebensversicherungsvertrag mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei der Nürnberger Versicherung eine Rente bezieht, fällt diese nicht in den Versorgungsausgleich, weil sie lediglich als Zusatzversicherung eines privaten Lebensversicherungsvertrages nach Ehezeitende bewilligt wurde (RGRK-Wick, §1587 a BGB, Rn 342). Auch Anwartschaften aus einem früheren Versicherungsvertrag des Antragstellers bei der H. bleiben unberücksichtigt, zumal der Antragsteller auch aus diesem privaten Lebensversicherungsvertrag bei Ehezeitende keine Versicherungsleistungen bezog und der Vertrag im übrigen auch zum 1. September 1991 durch Kündigung erloschen ist.

8

Insgesamt hat der Antragsteller somit während der Ehezeit Versorgungsanwartschaften von 1.385,47 DM (BfA: 44,02 DM und I.: 1.341,45 DM) erworben. Damit übersteigen die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften des Antragstellers die der Antragsgegnerin um 1.227,76 DM (1.385,47 DM - 157,71 DM). In Höhe der Hälfte dieser Differenz, also in Höhe von 613,88 DM, wären deswegen Anwartschaften dem Grunde nach vom Versicherungskonto des Antragstellers auf das der Antragsgegnerin zu übertragen.

9

2.

Ein Ausgleich von Versorgungsanwartschaften im Wege des Splittings nach §1587 b Abs. 1 BGB ist nicht möglich, weil der nach §1587 a Abs. 1 BGB ausgleichspflichtige Antragsteller allein in der gesetzlichen Rentenversicherung (44,02 DM) geringere Anwartschaften erworben hat als die Antragsgegnerin (157,71 DM). Da die Versorgungsordnung der I. eine Realteilung der dort begründeten Anwartschaften nicht zuläßt, ist eine solche nach §1 Abs. 1 VAHRG ausgeschlossen. Auch ein Quasi-Splitting nach §1 Abs. 3 VAHRG scheidet aus, zumal der Versorgungsträger nicht öffentlich-rechtlich organisiert ist.

10

Allerdings hat das Amtsgericht zu Recht von der Möglichkeit des §3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG Gebrauch gemacht und wegen der weitergehenden betrieblichen Rentenanwartschaften des Antragstellers einen Ausgleich im Wege des erweiterten Splittings unter Rückgriff auf anderweit vorhandene gesetzliche Rentenanwartschaften durchgeführt. Allerdings ist diese Möglichkeit des Ausgleichs nach §3 b Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VAHRG auf einen Höchstbetrag beschränkt, der sich zum Ende der Ehezeit auf 65,80 DM belief. Danach verbleibt ein dem Grunde nach auszugleichender Monatsbetrag in Höhe von 548,08 DM (613,88 DM - 65,80 DM), der im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich weder durch Splitting noch durch Realteilung ausgeglichen werden kann.

11

3.

Ein weitergehender öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich gemäß §3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG durch Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung zugunsten der Antragsgegnerin ist dem Antragsteller weder zumutbar, noch läge dieses im Interesse der Parteien.

12

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs durch Beitragszahlung ist zu beachten, daß Beiträge nach §187 Abs. 5 SGB VI nur dann als im Zeitpunkt des Endes der Ehezeit als gezahlt gelten, wenn sie bis zum 3. Kalendermonat nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung gezahlt werden. Nur innerhalb dieser Zeit könnte der Antragsteller deswegen Beiträge nachzahlen, die unter Geltung des bei Ende der Ehezeit gültigen aktuellen Rentenwerts von 38,39 DM in - höhere - Entgeltpunkte umzurechnen wären. Spätere Beitragszahlungen wären bei zwischenzeitig auf 47,44 DM gestiegenen - und weiter steigenden - aktuellen Rentenwert in jeweils geringere Entgeltpunkte umzurechnen. Selbst wenn der Antragsteller allerdings den gesamten Betrag der notwendigen Beiträge innerhalb von drei Monaten seit Rechtskraft der Entscheidung zahlen würde, beliefe dieser sich auf 111.984,25 DM. Der noch auszugleichende dynamische Monatsbetrag in Höhe von 548,08 DM wäre durch den aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von 38,39 DM zu dividieren, welches - auf vier Stellen gerundet - 14,2766 Entgeltpunkte ergäbe. Diese wiederum wären mit dem Umrechnungsfaktor zum Ende der Ehezeit von 7.843,92 in Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen. Das ergibt eine geringstmögliche Beitragslast in Höhe von 111.984,25 DM (14,2766 × 7.843,902).

13

Dem Antragsteller, der Renten bezieht und nicht über Vermögenswerte verfügt, ist weder eine entsprechende Zahlung binnen drei Monaten ab Rechtskraft der Ehescheidung noch eine - höhere - Ausgleichszahlung durch Ratenzahlungen zumutbar. Dabei ist von folgenden Einkommensverhältnissen und laufenden Belastungen des Antragstellers auszugehen:

Erwerbsunfähigkeitsrente N. Versicherung3.563,83 DM
Vorruhestandspension I.4.268,37 DM
Gesamteinkommen somit7.832,20 DM.
./.Unterhaltszahlungen an die Antragsgegnerin1.850,00 DM
./.Steuerausgleich Antragsgegnerin214,00 DM
./.Kranken- und Pflegeversicherung919,80 DM
./.Lebensversicherungsbeitrag284,45 DM
./.Mietkosten1.220,00 DM
./.Stromkosten34,00 DM
./.Telefonkosten30,00 DM
./.Rundfunk- und Fernsehgebühren30,00 DM
./.Essen auf Rädern300,00 DM
./.Haushaltshilfe400,00 DM
Nach Abzug laufender Ausgaben verbleibendes Einkommen2.548,95 DM.
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Von diesem verbleibenden Einkommen ist der Antragsteller keineswegs in der Lage, den Gesamtbetrag der Beitragszahlungen innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft der Scheidung einzuzahlen. Zu berücksichtigen ist dabei, daß er bereits fast 61 Jahre alt und Rentenempfänger ist. Mangels jeglicher Vermögenswerte dürfte auch ein Kredit in Höhe der notwendigen Beiträge von mehr als 110.000 DM nicht möglich sein. Im Hinblick auf die Höhe des bei Ratenzahlung aufzubringenden Betrages und das dem Antragsteller noch zur Verfügung stehende Einkommen erscheint dem Senat auch eine Beitragspflicht durch Ratenzahlung unzumutbar.

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Hinzu kommt, daß ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich durch Beitragszahlung auch nicht im Interesse der Parteien läge. Für den Antragsteller, der sich gegen eine Beitragszahlung wendet, bedarf dieses keiner näheren Begründung. Aber auch für die Antragsgegnerin würde sich eine Beitragszahlung vermutlich negativ auswirken. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die betrieblichen Versorgungsanwartschaften des Antragstellers, die zwar nicht volldynamisch sind, aber nach §16 BetrAVG angepaßt werden, für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich in volldynamische Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen sind. Die geringere, eine Volldynamik nicht erreichende Steigerung der Betriebsrente würde der Antragsgegnerin damit im Versorgungsausgleich entgehen. Demgegenüber sind betriebliche Rentenanwartschaften im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in Höhe des nach Erhöhung geltenden statischen Zahlbetrages auszugleichen. Im wirtschaftlichen Endergebnis wird der spätere schuldrechtliche Versorgungsausgleich für die Antragsgegnerin somit voraussichtlich günstiger ausfallen als ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich durch Beitragszahlung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß der Antragsgegnerin gemäß §3 a Abs. 1 VAHRG ein Anspruch auf Verlängerung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zusteht, zumal die Betriebsrente des Antragstellers eine Hinterbliebenenrente einschließt (vgl. RGRK-Wick, §3 b VAHRG, Rn 38).

16

4.

Da dem Grunde nach dynamische Anwartschaften in Höhe von 548,08 DM verbleiben, die nicht im Wege des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ausgeglichen werden können, ist die Antragsgegnerin insoweit auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen. Allerdings ist dafür der errechnete dynamische Ausgleichsbetrag wieder in eine statische Versorgungsanwartschaft zurückzurechnen. Das ergibt einen auszugleichenden statischen Monatsbetrag in Höhe von 992,77 DM (548,08 DM : 38,39 = 14,2766 Entgeltpunkte : 0,0001274876 = 111.984,22 DM Barwert : 9,4 = 11.913,21 DM Jahresbetrag : 12).

17

Allerdings kann die Ausgleichsrente im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß §1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB erst dann verlangt werden, wenn beide Ehegatten eine Versorgung erlangt haben oder wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte eine Versorgung erlangt hat und der andere Ehegatte wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine ihm nach Ausbildung und Fähigkeiten zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann oder das 65. Lebensjahr vollendet hat. Diese Voraussetzungen sind im gegenwärtigen Zeitpunkt bei der 55 Jahre alten Antragsgegnerin noch nicht gegeben. Im Zeitpunkt der Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich wird zudem zu berücksichtigen sein, daß dann von dem tatsächlichen Zahlbetrag der Betriebsrente auszugehen und der zuvor errechnete statische Monatsbetrag in Höhe von 992,77 DM anteilig wie die Steigerung der ab dem 1. März 1991 gezahlten Betriebsrente in Höhe von 4.597 DM zu erhöhen ist.

18

Da die - lediglich vorbehaltene - Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht der Rechtskraft fähig ist und die Entscheidung des Amtsgerichts zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich der Beschwerde standhält, ist diese insgesamt abzuweisen.

19

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §97 Abs. 1 ZPO.