Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 29.04.1998, Az.: 2 U 38/98

Treuwidrigkeit bei Klagunterlassung des Hauptunternehmers gegenüber dem Subunternehmer; Vergütung von Mehrleistungen durch den Bauherrn an den Hauptunternehmer als Bedingung für den Vergütungsanspruch des Subunternehmers

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
29.04.1998
Aktenzeichen
2 U 38/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 28935
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1998:0429.2U38.98.0A

Fundstelle

  • OLGReport Gerichtsort 1999, 50-51

Amtlicher Leitsatz

§ 162 I BGB: Keine Treuwidrigkeit bei Klagunterlassung durch Hauptunternehmer, wenn Vergütung von Mehrleistungen durch Bauherrn an HU als Bedingung für Vergütungsanspruch des Subunternehmers vereinbart ist.

Gründe

1

Allerdings trifft die Begründung des Landgerichts, der Anspruch bestehe nicht, weil die Voraussetzungen des § 6 Nr. 1 bzw. Nr. 2 VOB/B nicht erfüllt seien, bereits mangels Vereinbarung der VOB/B nicht zu. Der Senat vermag auch nicht der Auffassung des Landgerichts beizutreten, die Forderung sei auch ohne Einbeziehung der VOB/B mangels prüffähiger Rechnung nicht fällig. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, ist für die Fälligkeit eines Werklohnanspruchs nach dem Recht des BGB die Rechnungserteilung keine Fälligkeitsvoraussetzung (BGH BauR 1981, 199).

2

Der Anspruch des Klägers ist jedoch auf Grund einer zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung, deren Abschluss bis zum Eingang des Schriftsatzes des Klägers vom 06.04.1998 nicht streitig gewesen ist, nicht begründet. Danach haben die Parteien sich nämlich darüber geeinigt, dass für Leistungen, die über diejenigen hinausgehen, die der Kläger mit seiner Teilschlussrechnung vom 08.12.1994 abgerechnet hat, nur dann ein Vergütungsanspruch gegen die Beklagte bestehen soll, wenn das Straßenbauamt A diese Leistungen ebenfalls anerkennt und vergütet. Die in dieser Vereinbarung liegende Bedingung für einen Vergütungsanspruch des Klägers ist nicht erfüllt, da das Straßenbauamt mit Schreiben vom 21.12.1994 die von der Beklagten in ihrem vierten Nachtragsangebot vom 08.12.1994 erhobene Vergütungsforderung abgelehnt hat.

3

Ein treuwidriges Vereiteln des Bedingungseintritts seitens der Beklagten gemäß § 162 Abs. 1 BGB ist nicht feststellbar. Die Beklagte hat durch ihr Nachtragsangebot vom 08.12.1994 sich gegenüber den Straßenbauamt um eine erhöhte Vergütung bemüht. Entgegen der Ansicht des Klägers ist sie jedoch nicht verpflichtet gewesen, nach der außergerichtlichen Weigerung der Bauherrin gegen diese im Klagewege vorzugehen. An einer Treuwidrigkeit gemäß § 162 Abs. 1 BGB fehlt es grundsätzlich nämlich dann, wenn eine Partei für ihr Tun oder Unterlassen wirtschaftlich vernünftige Gründe hat (Staudinger-Bork, BGB [1996], § 162 Rn. 9). Vereinbaren Generalunternehmer und Subunternehmer, dass ein Vergütungsanspruch des Subunternehmers von einer entsprechenden Zahlung des Bauherrn an den Generalunternehmer abhängen soll, handelt entsprechend dem vorgenannten Grundsatz der Generalunternehmer nicht treuwidrig, wenn er den Bauherrn nicht auf Zahlung verklagt.

4

Zum einen birgt die Führung eines Baurechtsstreits erfahrungsgemäß immer ein nicht unerhebliches Prozessrisiko. Zum anderen besteht auch kein Bedürfnis dafür, zum Schutz des Subunternehmers dem Generalunternehmer eine Pflicht zur Prozessführung aufzuerlegen. Denn der Subunternehmer hat die Möglichkeit, im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft gegen den Bauherrn vorzugehen. Auf die insoweit einschlägige Rechtsprechung (OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 211 [OLG Düsseldorf 11.10.1996 - 22 U 49/96]) hat die Beklagte im ersten Rechtszug bereits mehrfach hingewiesen. Im Übrigen trägt der beweispflichtige Kläger für eine treuwidrige Beeinträchtigung des Kausalverlaufs durch die Beklagte nichts vor.