Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 22.04.1998, Az.: 5 AR 4/98
Zuständigkeitsbestimmung bei Streit oder Festsetzung der Vergütung eines Verfahrenspflegers
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 22.04.1998
- Aktenzeichen
- 5 AR 4/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 28938
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1998:0422.5AR4.98.0A
Rechtsgrundlage
- § 5 FGG
Fundstellen
- FamRZ 1999, 101 (Volltext mit amtl. LS)
- OLGReport Gerichtsort 1998, 298-299
- Rpfleger 1998, 427 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Keine Zuständigkeitsbestimmung bei Streit oder Festsetzung der Vergütung eines Verfahrenspflegers.
Gründe
Nachdem das Amtsgericht Osnabrück durch Beschluss vom 22.6.1994 für den Betroffenen die Beteiligte zu 1. als Betreuerin und durch Beschluss vom 10.4.1996 den Beteiligten zu 2. als Verfahrenspfleger im Rahmen der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung einer Willenserklärung des Betroffenen bestellt hatte, hat es die Betreuungssache durch Verfügung vom 10.2.1997 an das Amtsgericht Achim abgegeben, weil der Betroffene im dortigen Gerichtsbezirk seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Das Amtsgericht Achim hat das Verfahren mit Verfügung des Vormundschaftsrichters vom 21.2.1997 übernommen. Der Verfahrenspfleger hat mit Schreiben vom 25.9.1996 und 28.10.1996 die Festsetzung seiner Vergütung beantragt; die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Achim hat den Vorgang an das Amtsgericht Osnabrück zur Festsetzung der Vergütung übersandt, das seine Zuständigkeit wegen der zwischenzeitlichen Übernahme verneint hat. Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Achim hält sich ebenfalls für örtlich unzuständig und hat das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Oberlandesgericht Oldenburg vorgelegt.
Die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Oberlandesgericht zur Bestimmung des örtlich zuständigen Vormundschaftsgerichts sind nicht gegeben. Nach § 5 FGG bestimmt das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört, auf Anrufen eines am Streit beteiligten Gerichts das örtliche zuständige Gericht, wenn Streit darüber besteht, welches von mehreren Gerichten örtlich zuständig ist. Ein Zuständigkeitsstreit in diesem Sinne ist zwar auch gegeben, wenn Rechtspfleger verschiedener Gerichte, denen die Erledigung eines Geschäfts übertragen ist (§§ 3, 14 ff. RPflG), sich über die örtliche Zuständigkeit nicht einigen können (BayObLG RPfleger 1988, 470; BayObLG NJW-RR 1989, 262, 263). Voraussetzung hierfür ist aber stets, dass es sich um die Erledigung richterlicher Aufgaben handelt, die dem Rechtspfleger gemäß §§ 3, 14 RPflGübertragen sind (BayObLG RPfleger 1988, 470; Kahl in Keidel/Kuntze/Winckler FGG 13. Aufl., § 5 Rdn. 8; Stöber RPflger 1967, 129). Umeine solche Rechtsangelegenheit handelt es sich vorliegend nicht. Ist eine dem Verfahrenspfleger gemäß §§ 1835 Abs. 3, 1915 Abs. 1 BGB zu gewährende Vergütung festzusetzen, so entscheidet
hierüber grundsätzlich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in einem reinen Verwaltungsverfahren (OLG Hamm FamRZ 1995, 487 [OLG Hamm 24.11.1994 - 23 W 110/94]; Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl., § 16 ZSEG Rdn. 4). Derartige Verwaltungsangelegenheiten unterliegen nicht der Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 FGG.