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§ 11 HKG - Schlichtungsstellen

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) 
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

Die Ärzte-, die Tierärzte-, die Zahnärzte- und die Psychotherapeutenkammer richten durch Satzung Stellen zur Schlichtung bei Behandlungsfehlern und sonstigen Streitigkeiten aus dem Behandlungsverhältnis ein. § 10 Abs. 2 Nrn. 1 bis 8 gilt entsprechend.