Abschnitt 8 MiZi - VII. Mitteilungen in Zwangsversteigerungssachen

Bibliographie

Titel
Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
Amtliche Abkürzung
MiZi
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31640000000013

VII/1
Mitteilungen über die Bestimmung des Versteigerungstermins

(1) Mitzuteilen ist bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten die Bestimmung des Versteigerungstermins (§ 39 ZVG, § 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG).

(2) Die Mitteilungen müssen den Namen und die Anschrift des Vollstreckungsschuldners enthalten, soweit diese Angaben nicht schon aus der zu übersendenden Abschrift der Terminbestimmung hervorgehen.

(3) Die Mitteilungen sind zu richten an

  1. 1.

    die Gemeindeverwaltung (§ 77 Abs. 2 AO, § 134 Abs. 2 BauGB, § 12 GrStG, Beiträge nach Kommunalabgabenrecht);

  2. 2.

    die Stellen, die öffentliche Lasten einziehen, soweit feststeht, dass derartige Abgaben nach landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen; zu diesen Lasten gehören insbesondere

    1. a)

      Kirchspielsumlagen sowie Abgaben und Leistungen, die aus dem Kirchen- und Pfarrverband entspringen oder an Kirchen, Pfarreien oder Kirchenbedienstete zu entrichten sind,

    2. b)

      Beiträge, die an Stiftungen, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die einen gemeinnützigen Zweck verfolgen, sowie an öffentlich-rechtliche Brandversicherungsanstalten zu entrichten sind,

    3. c)

      Beiträge, die an öffentlich-rechtliche Genossenschaften, deren Zweck in der Verbesserung der Bodenverhältnisse besteht, zu entrichten sind,

    4. d)

      Beiträge und Gebühren zu öffentlichen Wege-, Siel-, Wasser- und Uferbauten.

VII/2
Mitteilungen über den Zuschlag zu steuerlichen Zwecken

(1) Mitzuteilen sind Zuschlagsbeschlüsse in Zwangsversteigerungsverfahren über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, z.B. Erbbaurechte und Wohnungseigentum, ohne Rücksicht darauf, ob der Rechtsübergang grunderwerbsteuerpflichtig ist (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 2 GrEStG).

(2) Die Mitteilungen sind nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck (§ 18 Abs. 1 Satz 1 GrEStG) binnen zwei Wochen nach der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses zu bewirken. Ihnen ist eine Abschrift des Zuschlagsbeschlusses beizufügen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 GrEStG). Die Absendung der Mitteilung ist auf der Urschrift des Zuschlagsbeschlusses zu vermerken (§ 18 Abs. 4 GrEStG).

(3) Die Mitteilungen sind schriftlich zu richten

  1. 1.

    bei einem Zuschlagsbeschluss, der sich auf ein Grundstück (Erbbaurecht) bezieht, an das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück (Erbbaurecht) oder der wertvollste Teil des Grundstücks (Erbbaurechts) liegt (§ 17 Abs. 1, § 18 Abs. 5 GrEStG);

  2. 2.

    bei einem Zuschlagsbeschluss, der sich auf mehrere Grundstücke (Erbbaurechte) bezieht,

    1. a)

      die im Bezirk eines Finanzamtes liegen, an dieses Finanzamt,

    2. b)

      die in den Bezirken verschiedener Finanzämter liegen, an das Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Grundstücksteil (Erbbaurecht) oder das wertvollste Grundstück (Erbbaurecht) oder der wertvollste Bestand an Grundstücksteilen (Erbbaurechten) oder Grundstücken (Erbbaurechten) liegt (§ 17 Abs. 2 GrEStG).

Eine elektronische Übermittlung der Mitteilungen ist ausgeschlossen.

Bei den Mitteilungen sind die Zuständigkeitskonzentrationen der Finanzämter in den einzelnen Ländern zu beachten (vgl. die Suchseite des Bundeszentralamtes für Steuern www.finanzamt.de).

In Baden-Württemberg wird abweichend von Absatz 2 von der Verwendung des amtlichen Vordrucks abgesehen und statt dessen die Anzeige durch Übersendung von zwei Abschriften des Zuschlagsbeschlusses vorgenehmen.

In Nordrhein-Westfalen kann aufgrund einer Vereinbarung mit dem Finanzministerium abweichend von Absatz 2 von der Verwendung des amtlichen Vordrucks abgesehen und statt dessen eine Abschrift des Zuschlagsbeschlusses mit einem kurzen Anschreiben übersandt werden.

VII/3
Mitteilungen über den Zuschlag zu Wettermittlungszwecken des Gutachterausschusses

(1) Mitzuteilen sind alle Zuschlagsbeschlüsse in Zwangsversteigerungsverfahren (§ 195 Abs. 1, § 200 BauGB). Gleichzeitig ist der gerichtlich festgesetzte Verkehrswert mitzuteilen.

(2) Die Mitteilungen sind an den zuständigen Gutachterausschuß zu richten.

Die Gutachterausschüsse (Absatz 2) sind in der Anmerkung zu III/3 aufgeführt.