Abschnitt 8 MiZi - VII. Mitteilungen in Ehesachen

Bibliographie

Titel
Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
Amtliche Abkürzung
MiZi
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31640000000013

VII/1
Mitteilungen über Aufhebungsanträge oder Feststellungsklagen

(1) Mitzuteilen ist der Eingang eines Antrags auf Aufhebung einer Ehe und einer Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe, die von einem Ehegatten oder einer dritten Person eingereicht wurden (§§ 631 Abs. 4, 632 Abs. 3 ZPO).

(2) Die Mitteilungen erfolgen durch Übersendung einer Abschrift der Antrags- oder Klageschrift.

(3) Die Mitteilungen sind an die zuständige Verwaltungsbehörde zu richten.

Zuständige Verwaltungsbehörden sind:

in Baden-Württemberg
das Regierungspräsidium Tübingen;

in Bayern
die Regierung von Mittelfranken;

in Brandenburg
das Ministerium des Innern;

in Bremen
die Standesämter;

in Hamburg
die Bezirksämter;

in in Hessen
die Regierungspräsidien;

in Niedersachsen
die Bezirksregierungen;

in in Nordrhein-Westfalen

  1. 1)

    für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln die Bezirksregierung Köln,

  2. 2)

    für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster die Bezirksregierung Arnsberg;

in Rheinland-Pfalz
die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier;

im Saarland
die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken;

in Sachsen
die Regierungspräsidien;

in Schleswig-Holstein
die Landrätinnen und Landräte der Kreise sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte;

in Thüringen
das Landesverwaltungsamt.

VII/2
Mitteilungen über Scheidungssachen an das Jugendamt

(1) Mitzuteilen ist die Rechtshängigkeit einer Scheidungssache, wenn gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind (§ 17 Abs. 3 SGB VIII). In den Mitteilungen sind Namen und Anschriften der Parteien anzugeben.

(2) Die Mitteilungen sind an das Jugendamt zu richten.

VII/3
Mitteilungen über Urteile für Zwecke des Personenstandswesens

(1) Mitzuteilen sind Urteile, durch die eine Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt oder das Nichtbestehen einer Ehe festgestellt wird oder nach § 4 des Gesetzes vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 215) auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Ausspruches einer nachträglichen Eheschließung erkannt ist (§ 70 Nr. 11 PStG, § 23 Abs. 1 bis 4, §§ 27, 71 Abs. 5, § 72 Abs. 3 PStV).

(2)

  1. 1.

    Mitzuteilen ist eine abgekürzte Ausfertigung des Urteils mit einem Vermerk über den Tag der Rechtskraft des Urteils. In die Ausfertigung sind nur die Entscheidungsteile aufzunehmen, die die in Absatz 1 genannten Rechtsfolgen betreffen.

  2. 2.

    In den Mitteilungen sind anzugeben:

    1. a)

      wenn sie an den das Familienbuch führenden Standesbeamten zu richten sind, der Ehename und der nicht zum Ehenamen gewordene Geburtsname des anderen Ehegatten oder, falls die Ehegatten keinen Ehenamen geführt haben, die Familiennamen des Mannes und der Frau, ferner Ort und Tag der Eheschließung,

    2. b)

      wenn sie an andere Standesbeamte zu richten sind, Ort und Tag der Eheschließung,

    sowie die Bezeichnung des standesamtlichen Eintrags der Eheschließung.

  3. 3.

    In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 4 und 5 sind, soweit nicht bereits in dem Urteil enthalten, ergänzend

    1. a)

      über das Kind und

    2. b)

      über die Mutter des Kindes

      die von dem Standesbeamten für die Eintragung im Geburtenbuch benötigten, in III/4 Abs. 2 bezeichneten Angaben und

    3. c)

      von dem Mann
      der Familienname,
      sämtliche Vornamen und
      die Staatsangehörigkeit
      - sofern aus den Akten ersichtlich -

      mitzuteilen.

(3) Ist das Verfahren bei Eintritt der Rechtskraft des Ausspruchs nach Absatz 1 bei dem Rechtsmittelgericht anhängig, so obliegt diesem die Mitteilung.

(4) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. 1.

    an den Standesbeamten des gemeinsamen bzw. letzten gemeinsamen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes der Ehegatten (§ 23 Abs. 1 PStV, § 13 Abs. 1 PStG);

  2. 2.

    falls ein Familienbuch nicht angelegt ist und die Ehe im Inland geschlossen wurde, an den Standesbeamten, der die Eheschließung der Ehegatten beurkundet hat (§ 23 Abs. 3 PStV);

  3. 3.

    an den Standesbeamten des Standesamtes I in Berlin, falls

    1. a)

      die Ehegatten nicht im für die Geltung des Personenstandsgesetzes vor dem 3. Oktober 1990 maßgebenden Bereich geheiratet haben und die Eheschließung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 PStG in der bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Fassung bei dem Standesamt I in Berlin beurkundet worden ist (§ 23 Abs. 1 und 3 PStV), oder

    2. b)

      ein Familienbuch angelegt ist, die Ehegatten oder auch nur einer von ihnen nach dem Tode oder der Todeserklärung des anderen im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 23 Abs. 1 PStV, § 13 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 PStG), oder

    3. c)

      ein Konsularbeamter einer deutschen Auslandsvertretung die Eheschließung vorgenommen und beurkundet hat oder das Personenstandsbuch von einem solchen Beamten geführt worden ist (§ 23 Abs. 1 und 3 PStV, § 8 Abs. 2 KonsG, § 71 Abs. 1 und 5 PStV), oder

    4. d)

      das Heiratsbuch von einem Standesbeamten nach deutschen Rechtsvorschriften in einem Gebiet geführt wurde, in dem ein deutscher Standesbeamter nicht mehr tätig ist (§ 72 Abs. 1 und 3 PStV), oder

    5. e)

      der Standesbeamte, der die nachträgliche Eheschließung beurkundet hat, sich nicht im Inland befindet (§ 72 Abs. 1 und 3 PStV, § 15a Abs. 3 Satz 4 PStG);

  4. 4.

    zusätzlich an die in XIV/1 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und Nr. 5 Buchst. e bezeichneten jeweils zuständigen Standesbeamten (§§ 23 Abs. 1, 27 PStV), falls in dem Urteil auf Nichtigkeit der Ehe erkannt ist und

    1. a)

      ein nicht von dem Manne stammendes Kind der Frau deren Ehenamen erhalten hatte, sofern es bei Eintritt der Rechtskraft des Urteils das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte,

    2. b)

      ein von der Frau an Kindes Statt angenommenes Kind deren Ehenamen erhalten hatte, sofern das Kind bei Eintritt der Rechtskraft des Urteils das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte,

    3. c)

      einem nicht von dem Manne stammenden Kind der Frau nach § 1618 BGB der Ehename erteilt worden war oder nach den bis zum 30. Juni 1976 geltenden Bestimmungen der Ehemann der Frau seinen Namen dem Kind erteilt hatte;

  5. 5.

    zusätzlich an die in XIV/1 Abs. 3 bezeichneten Standesbeamten (§§ 23, 27 PStV, §§ 15, 30 Abs. 1 PStG), falls in dem Urteil auf Nichtbestehen der Ehe erkannt ist und

    1. a)

      einem nicht von dem Manne stammenden Kind der Frau nach § 1618 BGB der Ehename erteilt worden war oder nach den bis zum 30. Juni 1976 im damaligen Geltungsbereich des Personenstandsgesetzes geltenden Bestimmungen der Ehemann der Frau dem Kind seinen Namen erteilt hatte,

    2. b)

      von dem Mann und der Frau ein Kind als gemeinschaftliches Kind oder von dem Mann oder der Frau ein Kind des anderen Teils angenommen worden ist,

    3. c)

      allein von dem Mann oder der Frau unter ihrem vermeintlichen Ehenamen ein sonstiges Kind angenommen worden ist.

Die örtliche Zuständigkeit des Standesbeamten für die Führung des Familienbuches bestimmt sich nach § 12 Abs. 1, §§ 13 und 15a Abs. 3 PStG.