Abschnitt 8 MiZi - VII. Mitteilungen in Ehesachen

Bibliographie

Titel
Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
Amtliche Abkürzung
MiZi
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31640000000013

VII/1
Mitteilungen über Aufhebungsanträge oder Feststellungsklagen

(1) Mitzuteilen ist der Eingang eines Antrags auf Aufhebung einer Ehe und einer Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe, die von einem Ehegatten oder einer dritten Person eingereicht wurden (§§ 631 Abs. 4, 632 Abs. 3 ZPO).

(2) Die Mitteilungen erfolgen durch Übersendung einer Abschrift der Antrags- oder Klageschrift.

(3) Die Mitteilungen sind an die zuständige Verwaltungsbehörde zu richten.

Zuständige Verwaltungsbehörden sind:

in Baden-Württemberg
das Regierungspräsidium Tübingen;

in Bayern
die Regierung von Mittelfranken;

in Brandenburg
das Ministerium des Innern;

in Bremen
die Standesämter;

in Hamburg
die Bezirksämter;

in in Hessen
die Regierungspräsidien;

in Niedersachsen
die Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte;

in in Nordrhein-Westfalen

  1. 1)

    für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln die Bezirksregierung Köln,

  2. 2)

    für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster die Bezirksregierung Arnsberg;

in Rheinland-Pfalz
die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier;

im Saarland
im Saarland das Landesverwaltungsamt;

in Sachsen
die Landesdirektionen;

in Schleswig-Holstein
die Landrätinnen und Landräte der Kreise sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte;

in Thüringen
das Landesverwaltungsamt.

  1. Länderteil Niedersachsen

    VII/1 NI

    Mitteilungen an das Landwirtschaftsgericht

    (1) Mitzuteilen sind rechtskräftige Urteile, durch die eine Ehe geschieden oder aufgehoben wird, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die Ehegatten einen Ehegattenhof i.S.v. § 1 Abs. 1, 2 der Höfeordnung i.d.F. v. 26. 7. 1976 (BGBl. I S. 1933), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes v. 27. 6. 2000 (BGBl. I S. 897), oder Art. 3 § 2 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung v. 29. 3. 1976 (BGBl. I S. 881) besitzen.

    (2) Mitzuteilen ist eine Urteilsausfertigung unter Weglassung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe mit einem Vermerk über den Tag der Rechtskraft des Urteils.

    (3) Die Mitteilungen sind von dem Richter zu veranlassen.

    (4) Die Mitteilungen sind an das Landwirtschaftsgericht zu richten.

VII/2
Mitteilungen über Scheidungssachen an das Jugendamt

(1) Mitzuteilen ist die Rechtshängigkeit einer Scheidungssache, wenn gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind (§ 17 Abs. 3 SGB VIII). In den Mitteilungen sind Namen und Anschriften der Parteien anzugeben.

(2) Die Mitteilungen sind an das Jugendamt zu richten.

VII/3
Mitteilungen über Urteile für Zwecke des Personenstandswesens

(1) Mitzuteilen sind Urteile, durch die eine Ehe geschieden oder aufgehoben oder das Nichtbestehen einer Ehe festgestellt wird oder nach § 4 des Gesetzes vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 215) auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Ausspruches einer nachträglichen Eheschließung erkannt ist (§ 5 Abs. 4 Satz 2, § 73 Nr. 20 PStG).

(2)

  1. 1.

    Mitzuteilen ist eine abgekürzte Ausfertigung des Urteils mit einem Vermerk über den Tag der Rechtskraft des Urteils. In die Ausfertigung sind nur die Entscheidungsteile aufzunehmen, die die in Absatz 1 genannten Rechtsfolgen betreffen.

  2. 2.

    In der Mitteilung sind der Ehename und der nicht zum Ehenamen gewordene Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Name des anderen Ehegatten oder, falls die Ehegatten keinen Ehenamen geführt haben, die Familiennamen des Mannes und der Frau sowie Ort und Tag der Eheschließung und die Bezeichnung des standesamtlichen Eintrags einschließlich der Registernummer der Eheschließung anzugeben. Die Mitteilung kann durch Übersendung von Ablichtungen der entsprechenden standesamtlichen Urkunden, soweit sie sich bei den Akten befinden, erfolgen.

  3. 3.

    In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 5 und 6 sind, soweit nicht bereits in dem Urteil enthalten, ergänzend

    1. a)

      über das Kind,

    2. b)

      über die Mutter des Kindes

    3. die von dem Standesamt für die Eintragung im Geburtenregister benötigten, in III/4 Abs. 2 bezeichneten Angaben und

    4. c)

      von dem Mann der Familienname, sämtliche Vornamen und die Staatsangehörigkeit - sofern aus den Akten ersichtlich - mitzuteilen.

(3) Ist das Verfahren bei Eintritt der Rechtskraft des Ausspruchs nach Absatz 1 bei dem Rechtsmittelgericht anhängig, so obliegt diesem die Mitteilung.

(4) Die Mitteilungen sind zu richten,

  1. 1.

    falls die Ehe im Inland geschlossen worden ist, an das Standesamt, vor dem die Eheschließung erfolgt ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 5 Abs. 4 Satz 1 und § 16 Abs. 1 Satz 1 PStG);

  2. 2.

    falls die Ehe vor dem 24. Februar 2007 im Ausland geschlossen worden ist und für diese Ehe ein Familienbuch angelegt ist, an das Standesamt des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes der Ehegatten, den diese am 24. Februar 2007 hatten (§ 77 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 und 4 PStG i.V.m. § 15a Abs. 3 Satz 1 des Personstandsgesetzes in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung);

  3. 3.

    falls die Ehe zwischen dem 24. Februar 2007 und dem 31. Dezember 2008 im Ausland geschlossen worden ist und für diese Ehe ein Familienbuch angelegt ist, an das Standesamt, das das Familienbuch angelegt hat (§ 77 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 4 PStG i.V.m. § 15a Abs. 3 Satz 1 des Personstandsgesetzes in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung);

  4. 4.

    falls ein Deutscher die Ehe im Ausland geschlossen hat oder die Ehe im Inland zwischen Eheschließenden, von denen keiner Deutscher ist, vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Eheschließenden angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen worden ist und die Eheschließung auf Antrag beurkundet worden ist, an das Standesamt, das die Eheschließung beurkundet hat (§ 34 Abs. 1, 2 und 3 PStG);

  5. 5.

    an das Standesamt I in Berlin, falls

    1. a)

      die Ehegatten nicht im für die Geltung des Personenstandsgesetzes vor dem 3. Oktober 1990 maßgebenden Bereich geheiratet haben und die Eheschließung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 des Personstandsgesetzes in der am 31. Dezember 1974 geltenden Fassung bei dem Standesamt I in Berlin beurkundet worden ist oder

    2. b)

      die Ehe vor dem 24. Februar 2007 im Ausland geschlossen worden ist, für diese Ehe ein Familienbuch angelegt ist und die Ehegatten oder auch nur einer von ihnen nach dem Tode oder der Todeserklärung des anderen im Inland am 24. Februar 2007 weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hatten (§ 77 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 und 4 PStG i.V.m. § 15a Abs. 3 Satz 1 des Personstandsgesetzes in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) oder

    3. c)

      die Ehe nach dem 23. Februar 2007 im Ausland geschlossen worden ist, keiner der Ehegatten am Tag der Eheschließung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte und für diese Ehe ein Familienbuch angelegt oder die Ehe im Eheregister beurkundet worden ist (§ 77 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 4 PStG i.V.m. § 15a Abs. 3 Satz 1 des Personstandsgesetzes in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) oder

    4. d)

      ein Konsularbeamter einer deutschen Auslandsvertretung die Eheschließung vorgenommen und beurkundet hat oder das Personenstandsbuch von einem solchen Beamten geführt worden ist (§ 8 Abs. 2 KonsG) oder

    5. e)

      das Heiratsbuch von einem Standesamt nach deutschen Rechtsvorschriften in einem Gebiet geführt wurde, in dem ein deutscher Standesbeamter nicht mehr tätig ist oder

    6. f)

      das Standesamt, bei dem die nachträgliche Eheschließung beurkundet worden ist, sich nicht im Inland befindet.

  6. 6.

    zusätzlich an die in XIV/1 Abs. 3 bezeichneten Standesämter (§ 21 Abs. 3 Nr. 2, § 27 Abs. 3 Nr. 1 und 2 PStG), falls in dem Urteil auf Nichtbestehen der Ehe erkannt ist und

    1. a)

      einem nicht von dem Manne stammenden Kind der Frau nach § 1618 BGB der Ehename erteilt worden war oder nach den am 30. Juni 1976 im damaligen Geltungsbereich des Personenstandsgesetzes geltenden Bestimmungen der Ehemann der Frau dem Kind seinen Namen erteilt hatte,

    2. b)

      von dem Mann und der Frau ein Kind als gemeinschaftliches Kind oder von dem Mann oder der Frau ein Kind des anderen Teils angenommen worden ist,

    3. c)

      allein von dem Mann oder der Frau unter ihrem vermeintlichen Ehenamen ein sonstiges Kind angenommen worden ist.

Die örtliche Zuständigkeit des Standesbeamten für die Führung des Familienbuches bestimmt sich nach § 12 Abs. 1, §§ 13 und 15a Abs. 3 PStG.