Abschnitt 10a MiZi - IXa. Mitteilungen in Restrukturierungssachen
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
- Amtliche Abkürzung
- MiZi
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31640000000013
IX/1
Mitteilungen über die Anordnung und Aufhebung einer Vollstreckungssperre
(1) Mitzuteilen sind die Anordnung und Aufhebung einer Vollstreckungssperre nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 StaRUG. Gleiches gilt für Folgeanordnungen und Neuanordnungen nach § 52 StaRUG.
(2) Die Mitteilung ist alsbald nach Erlass der Anordnung oder Aufhebung zu bewirken.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten an:
- 1.
das Vollstreckungsgericht;
- 2.
die Gerichtskasse oder die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 JBeitrG als Vollstreckungsbehörde bestimmte Stelle;
- 3.
das Hauptzollamt;
- 4.
die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge;
- 5.
das Finanzamt;
- 6.
die Agentur für Arbeit.
(4) Soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, können die Mitteilungen in einfacher Abschrift oder auch elektronisch übermittelt werden.