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Abschnitt 10a MiZi - IXa. Mitteilungen in Restrukturierungssachen

Bibliographie

Titel
Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
Amtliche Abkürzung
MiZi
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31640000000013

IX/1

Mitteilungen über die Anordnung und Aufhebung einer Vollstreckungssperre

(1) Mitzuteilen sind die Anordnung und Aufhebung einer Vollstreckungssperre nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 StaRUG. Gleiches gilt für Folgeanordnungen und Neuanordnungen nach § 52 StaRUG.

(2) Die Mitteilung ist alsbald nach Erlass der Anordnung oder Aufhebung zu bewirken.

(3) Die Mitteilungen sind zu richten an:

  1. 1.

    das Vollstreckungsgericht;

  2. 2.

    die Gerichtskasse oder die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 JBeitrG als Vollstreckungsbehörde bestimmte Stelle;

  3. 3.

    das Hauptzollamt;

  4. 4.

    die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge;

  5. 5.

    das Finanzamt;

  6. 6.

    die Agentur für Arbeit.

(4) Soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, können die Mitteilungen in einfacher Abschrift oder auch elektronisch übermittelt werden.