Abschnitt 9 MiZi - VIII. Mitteilungen in Konkurs- und Vergleichssachen

Bibliographie

Titel
Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
Amtliche Abkürzung
MiZi
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31640000000013

VIII/1

(weggefallen)

VIII/2
Mitteilungen bei Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens (Anschlusskonkursverfahrens) mangels Masse

(1) Mitzuteilen sind

  1. 1.

    die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse;

  2. 2.

    die Ablehnung der Eröffnung des Anschlusskonkursverfahrens mangels Masse;

    1. a)

      nach Ablehnung der Eröffnung des Vergleichsverfahrens,

    2. b)

      nach Einstellung des Vergleichsverfahrens,

    3. c)

      nach Versagung der Bestätigung des Vergleichs,

    4. d)

      nach Einstellung des fortgesetzten Vergleichsverfahrens,

(§ 1 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften BGBl. III 4120.3, § 202 VAG, § 81 Absatz 1, § 96 Absatz 6, § 101 VglO, §§ 112, 205 KO, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG). Bei Nachlasskonkursen entfällt die Mitteilung an die Staatsanwaltschaft.

(2) Die Mitteilungen sind zu richten an

  1. 1.

    die Staatsanwaltschaft, soweit es sich nicht um Verfahren gegen Privatpersonen ohne Bezug zu einer gewerblichen Tätigkeit des Schuldners handelt;

  2. 2.

    das Registergericht,

    1. a)

      wenn der Schuldner eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist (§ 1 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften BGBl. III 4120.3, § 202 VAG, § 32 HGB),

    2. b)

      außerdem in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b bis d, wenn der Schuldner in das Handels-, das Genossenschafts-, das Partnerschafts- oder in das Vereinsregister eingetragen ist (§ 81 Absatz 1, § 96 Absatz 6, § 101 VglO, § 102 GenG, § 2 Absatz 2 PartGG in Verbindung mit § 32 HGB, § 75 BGB);

    wenn dies im Hinblick auf den Geschäftsbetrieb des Schuldners erforderlich erscheint, ferner an

  3. 3.

    die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, die für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständig sind;

  4. 4.

    die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für Arbeitnehmer des Schuldners zuständige Lohnabrechnungsstelle des Schuldners liegt oder, falls der Schuldner im Geltungsbereich des Dritten Buches Sozialgesetzbuch keine Lohnabrechnungsstelle hat, an die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk das Konkursgericht seinen Sitz hat.

In Rheinland-Pfalz sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummer 1 im OLG-Bezirk Koblenz an die Staatsanwaltschaft Koblenz, im OLG-Bezirk Zweibrücken an die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern zu richten

VIII/3
Mitteilungen über die Eröffnung des Konkursverfahrens (Anschlusskonkursverfahrens)(1)

(1) Mitzuteilen sind unter Bezeichnung des Konkursverwalters

  1. 1.

    die Eröffnung des Konkursverfahrens;

  2. 2.

    die Eröffnung des Anschlusskonkursverfahrens

    1. a)

      nach Ablehnung der Eröffnung des Vergleichsverfahrens,

    2. b)

      nach Einstellung des Vergleichsverfahrens,

    3. c)

      nach Versagung der Bestätigung des Vergleichs,

    4. d)

      nach Einstellung des fortgesetzten Vergleichsverfahrens,

(§ 112 KO, § 202 VAG, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG). Bei Nachlasskonkurssachen entfällt die Mitteilung an die Staatsanwaltschaft.

(2) Die Mitteilungen sind in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 und 2 Buchstabe a alsbald nach Erlass, im Übrigen alsbald nach Rechtskraft des Beschlusses zu bewirken.

(3) Die Mitteilungen sind zu richten an

  1. 1.

    die Dienstbehörde, wenn der Gemeinschuldner Angehöriger des öffentlichen Dienstes ist (§ 112 KO);

  2. 2.

    das Registergericht, wenn der Gemeinschuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist (§ 112 KO, § 202 VAG, § 32 HGB, § 102 GenG, § 2 Absatz 2 PartGG in Verbindung mit § 32 HGB, § 75 BGB);

ferner an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Gemeinschuldners zuständige Stellen:

  1. 3.

    die Staatsanwaltschaft, soweit es sich nicht um Verfahren gegen Privatpersonen ohne Bezug zu einer gewerblichen Tätigkeit des Schuldners handelt;

  2. 4.

    den Präsidenten oder den Direktor des Amtsgerichts sowie den Präsidenten des Landgerichts (§ 240 ZPO);

  3. 5.

    das Nachlassgericht, wenn die Mitteilungen ein Nachlasskonkursverfahren betreffen;

  4. 6.

    die Gerichtsvollzieher-Verteilungsstelle;

  5. 7.

    das Arbeitsgericht;

  6. 8.

    das Finanzamt;

  7. 9.

    das Hauptzollamt;

  8. 10.

    die Steuerkasse der Gemeinde;

wenn dies im Hinblick auf den Beruf oder den Geschäftsbetrieb des Gemeinschuldners erforderlich erscheint, auch an

  1. 11.

    folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Gemeinschuldners zuständige Stellen:

    1. a)

      die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung,

    2. b)

      die Berufsgenossenschaft,

    3. c)

      die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,

    4. d)

      die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer;

  2. 12.

    die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für Arbeitnehmer des Gemeinschuldners zuständige Lohnabrechnungsstelle des Gemeinschuldners liegt oder, falls der Gemeinschuldner im Geltungsbereich des Dritten Buches Sozialgesetzbuch keine Lohnabrechnungsstelle hat, an die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk das Konkursgericht seinen Sitz hat.

In Rheinland-Pfalz sind die Mitteilungen nach Absatz 3 Nummer 3 im OLG-Bezirk Koblenz an die Staatsanwaltschaft Koblenz, im OLG-Bezirk Zweibrücken an die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern zu richten

VIII/4
Mitteilungen über weitere Entscheidungen im Konkursverfahren (Anschlusskonkursverfahren)

(1) Mitzuteilen sind

  1. 1.

    die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses;

  2. 2.

    die Aufhebung des Konkursverfahrens (Anschlusskonkursverfahrens) nach Bestätigung des Zwangsvergleichs;

  3. 3.

    die Aufhebung des Konkursverfahrens (Anschlusskonkursverfahrens) nach Abhaltung des Schlusstermins;

  4. 4.

    die Einstellung des Konkursverfahrens (Anschlusskonkursverfahrens);

  5. 5.

    die Wiederaufnahme des Konkursverfahrens (Anschlusskonkursverfahrens);

  6. 6.

    die Aufhebung des die Wiederaufnahme anordnenden Beschlusses

(§§ 112, 116, 163 Absatz 3, § 190 Absatz 3, § 198 Absatz 2, § 205 Absatz 2 KO, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG).

(2) Die Mitteilungen sind in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 2 bis 5 alsbald nach dem Erlass, im Übrigen alsbald nach Rechtskraft des Beschlusses zu bewirken.

(3) Die Mitteilungen sind zu richten an

  1. 1.

    die Dienstbehörde, wenn der Gemeinschuldner Angehöriger des öffentlichen Dienstes ist (§§ 112, 116, 163 Absatz 3, § 190 Absatz 3, § 198 Absatz 2 und § 205 Absatz 2 KO);

  2. 2.

    das Registergericht, wenn der Gemeinschuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist (§§ 112, 116, 163 Absatz 3, § 190 Absatz 3, § 198 Absatz 2 und § 205 Absatz 2 KO, § 32 HGB, § 102 GenG, § 2 Absatz 2 PartGG in Verbindung mit § 32 HGB, § 75 BGB);

ferner an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Gemeinschuldners zuständige Stellen:

  1. 3.

    den Präsidenten oder den Direktor des Amtsgerichts sowie den Präsidenten des Landgerichts (§ 240 ZPO);

  2. 4.

    das Nachlassgericht, wenn die Mitteilungen ein Nachlasskonkursverfahren betreffen;

  3. 5.

    die Gerichtsvollzieher-Verteilungsstelle;

  4. 6.

    die Gerichtskasse oder die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 JBeitrG als Vollstreckungsbehörde bestimmte Behörde.

VIII/5
Mitteilungen über vorzeitige Löschungen im Schuldnerverzeichnis

(1) Mitzuteilen ist die vorzeitige Löschung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 107 Absatz 2 Satz 2 KO, § 882g Absatz 6 Satz 2 ZPO, § 14 Absatz 2 SchVAbdrV).

(2) Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats zu bewirken (§ 882g Absatz 6 Satz 2 ZPO).

(3) Die Mitteilungen sind an die Bezieher von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis zu richten.

VIII/6
Mitteilungen über Entscheidungen in Vergleichsverfahren

(1) Mitzuteilen sind

  1. 1.

    die Eröffnung des Vergleichsverfahrens;

  2. 2.

    die Aufhebung des Vergleichsverfahrens nach Bestätigung des Vergleichs;

  3. 3.

    die Versagung der Bestätigung des Vergleichs, wenn die Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens aus anderen Gründen als mangels Masse abgelehnt wird;

  4. 4.

    die Einstellung des Vergleichsverfahrens, wenn die Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens aus anderen Gründen als mangels Masse abgelehnt wird

(§§ 22 Absatz 1, 23 Absatz 1, § 81 Absatz 1, § 98 Absatz 3, § 101 VglO, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG).

(2) Die Mitteilungen sind zu richten an

  1. 1.

    das Registergericht, wenn der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist (§ 23 Absatz 1, § 81 Absatz 1, § 98 Absatz 3, § 101, § 108 Absatz 1, § 111 Nummer 4 S. 2 VglO);

ferner an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Gemeinschuldners zuständige Stellen:

  1. 2.

    die Gerichtsvollzieher-Verteilungsstelle;

  2. 3.

    die Gemeindeverwaltung;

  3. 4.

    das Finanzamt;

  4. 5.

    das Hauptzollamt;

  5. 6.
    1. a)

      die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung,

    2. b)

      die Berufsgenossenschaft,

    3. c)

      die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung für Landwirte,

    4. d)

      die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer,

    wenn dies im Hinblick auf den Beruf oder den Geschäftsbetrieb des Schuldners erforderlich erscheint.

Den in den Nummern 4 bis 7 genannten Stellen ist nur die Eröffnung des Vergleichsverfahrens mitzuteilen.

Für die Mitteilungen bei Entscheidungen über die Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens gilt

  1. a)

    im Falle der Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens VIII/1,

  2. b)

    im Falle der Ablehnung der Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens mangels Masse VIII/2.

(1) Red. Anm.:

Nach Nummer 20.2 der AV vom 29. Juli 2021 (Nds. Rpfl. S. 306) soll in VIII/3 in der Anmerkung für Rheinland-Pfalz die Angabe "2)" gestrichen werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.