Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.12.1997, Az.: 18 M 4676/97
Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat; Schweigepflicht nach § 9 Abs. 1 NPersVG; Offenlegung des Abstimmungsverhaltens im Personalrat; Beeinflussung und Behinderung der Personalratsarbeit durch ÖTV-Vertrauensmann als Mitglied des Personalrats; Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens einer nichtöffentlichen Personalratssitzung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 15.12.1997
- Aktenzeichen
- 18 M 4676/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 17630
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1997:1215.18M4676.97.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Göttingen - 29.08.1997 - AZ: 7 B 7005/97
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- PersR 1998, 427-428
- ZfPR 1998, 122-126 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Verbot von Personalratstätigkeit
Redaktioneller Leitsatz
Der Personalrat darf beim Verwaltungsgericht den Ausschluss eines Mitgliedes durch einstweilige Verfügung verlangen, wenn dieses seine gesetzlichen Verpflichtungen grob verletzt hat. Voraussetzung ist jedoch, dass Pflichtverletzungen von solcher Schwere vorliegen, dass es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, eine Betätigung des Personalratsmitglieds, vor allem seine Teilnahme an Sitzungen, auch nur vorübergehend, d. h. bis zu seinem Ausschluss, hinzunehmen. Eine solche Unzumutbarkeit liegt vor, wenn das Personalratsmitglied gröblich gegen das Gebot der Schweigepflicht (§ 9 Abs. 1 NdsPersVG) verstoßen hat, dies weiterhin tun wird und so die Arbeit des Personalrats beeinflussen bzw. behindern wird.
In der Personalvertretungssache
hat der Vorsitzende des 18. Senats
- Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen -
des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
am 15. Dezember 1997
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Göttingen - Vorsitzende der Fachkammer für Landes - personalvertretungssachen - vom 29. August 1997 geändert.
Dem Beteiligten zu 1) wird untersagt, bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf seinen Ausschluß aus dem Antragsteller seine Rechte als dessen Mitglied auszuüben, insbesondere an Personalratssitzungen teilzunehmen.
Gründe
I.
Der Antragsteller erstrebt ein vorläufiges Amtsverbot gegenüber dem Beteiligten zu 1), der sein Mitglied ist. Am 25. Juni 1997 (Sitzung Nr. 58) behandelte der Antragsteller die Frage der außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses (Kraftfahrer M.). Die dazu nach § 75 Nr. 5 NdsPersVG erforderliche Benehmensherstellung erfolgte in der Weise, daß der Antragsteller von einer Stellungnahme (§ 76 Abs. 1 Satz 1 NdsPersVG) absah und die Kündigungsabsicht lediglich zur Kenntnis nahm. Dem stand auch das Gruppenvotum der (vier) Arbeiter-Vertreter nicht entgegen (§ 32 Abs. 2 NdsPersVG). Der Beteiligte zu 1) nahm an dieser Sitzung nicht teil.
In der Sitzung vom 2. Juli 1997 (Nr. 59), bei der der Arbeitervertreter Pape den Vorsitz führte, berichtete dieser von einem Telefonat, dem er entnommen habe, "daß das Abstimmungsverhalten des Gremiums in obigem Fall (Kraftfahrer M.) nach draußen getragen" worden sei; er sprach seine "deutliche Mißbilligung" darüber aus und verwies auf die Geheimhaltungspflicht. Spätestens eine Woche danach erschien eine Informationsschrift der Gewerkschaft ÖTV "ÖTV Uni ... 7/97", die von den ÖTV-"Vertrauensleuten" der Universität ... herausgegeben wurde. Auf deren Seiten 1 und 5 wurde vom Verlauf der Sitzung des Antragstellers vom 25. Juni 1997 - mit deutlicher Empörung - u. a. berichtet, daß die Arbeitervertreter der außerordentlichen Kündigung (des Kraftfahrers M.) zugestimmt hätten, wobei auf das Problem der Sperrwirkung des Gruppenvotums (§ 32 Abs. 2 NdsPersVG) hingewiesen wurde. In einer besonderen Spalte wurden dazu das Wesen der "Gruppenabstimmung" erläutert sowie die Zusammensetzung des Antragstellers unter namentlicher Nennung aller Mitglieder aufgeführt, wobei diese nach Personalrat seine Rechte als Personalratsmitglied wahrzunehmen, insbesondere an Personalrats Sitzungen teilzunehmen. Zur Begründung hat er angegeben, daß die Herausgeber der ÖTV-Schrift 7/97 ihre Informationen über die Sitzung Nr. 58 vom Beteiligten zu 1) erhalten hätten. Damit habe dieser grob gegen die Schweigepflicht nach § 9 NdsPersVG verstoßen, wodurch die Arbeit des Personalrats erschwert werde und das Vertrauen seiner Mitglieder gestört sei. Dieser Verstoß sei nicht der erste, vielmehr habe der Beteiligte zu 1) bereits wiederholt Sitzungsinterna zur Veröffentlichung weitergegeben. Nach dem (nicht geänderten) Protokoll der Sitzung Nr. 61 habe er geäußert, Personalratsinterna auch künftig nach außen zu tragen und Dritten kundzutun. Infolge der Taktik des öffentlichen Anprangerns sei zu befürchten, daß sich Personalratsmitglieder einschüchtern ließen und ihr Abstimmungsverhalten änderten.
Gegenüber diesem Antragsvorbringen hat der Beteiligte zu 1) darauf hingewiesen, daß er an der Sitzung Nr. 58 nicht teilgenommen habe, dort vielmehr vertreten worden sei. Darüber hinaus sei das Abstimmungsergebnis bereits am 2. Juli 1997 (Sitzung Nr. 59) "publik" gewesen, so daß er es hätte weitertragen dürfen. Die ÖTV-Schrift 7/97 könne ihm nicht angelastet werden, da er presserechtlich dafür nicht verantwortlich sei. Es sei in keiner Weise belegt, daß er wiederholt Sitzungsinterna weitergegeben hätte. In der Sitzung Nr. 61 habe er sich nicht dahin geäußert, Interna nach außen zu tragen, vielmehr nur klargestellt, daß "gewisse Dinge, die einfach nicht hinnehmbar sind, öffentlich erörtert werden müssen".
Mit Beschluß vom 28. August 1997 hat der Vorsitzende der Fachkammer den Erlaß seiner einstweiligen Verfügung abgelehnt. Ein vorläufiges Amtsverbot könne nur ergehen, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabes eine auch nur vorübergehende Zusammenarbeit mit dem Beteiligten zu 1) unzumutbar sei. Das sei indessen nicht glaubhaft gemacht. Gruppen geordnet sind.
Am 16. Juli 1997 (Sitzung Nr. 61) sprach der Vorsitzende des Antragstellers (...) die ÖTV-Schrift 7/97 an und beschwerte sich, über deren Sprachstil sowie darüber, daß dort "ein Abstimmungsverhalten der Arbeitervertreter ... unter namentlicher Nennung veröffentlicht" worden sei. Weiter heißt es in dem entsprechenden Protokoll:
"Auf eindringliche Befragung, obwohl schon mehrfach in Sitzungen auf die Schweigepflicht hingewiesen wurde, teilte Herr ... (Beteiligter zu 1) mit, daß er Sprecher des Vertrauensleutekörpers ist und weiterhin beabsichtige, 'solche Schweinereien' und 'Skandale aufzudecken und öffentlich zu machen', da seiner Auffassung zufolge 'die Geschäftsführung des Personalrats inkompetent ist und ganz schlechte Arbeit leistet'. Er unterstellt, daß die 'antigewerkschaftliche' Mehrheit des Personalrats gemeinsame Ziele mit der Verwaltung verfolgt."
Dieser Passus wurde am 23. Juli 1997 (Sitzung Nr. 62) anläßlich der Frage der Protokollgenehmigung mehrheitlich dahin geändert, daß er nunmehr wie folgt lautete:
"... teilt Herr ... mit, er gehe davon aus, daß bekannt sei, daß er Sprecher des Vertrauensleutekörpers der ÖTV sei. Die Vertrauensleute würden sich nicht nehmen lassen, 'Schweinereien und Skandale im Personalrat aufzudecken und öffentlich zu machen'. Weiter ist er der Auffassung, daß 'die Geschäftsführung ...'."
Am 6. August 1997 (Sitzung Nr. 64) beschloß der Antragsteller in geheimer Abstimmung mehrheitlich, den Beteiligten zu 1) aus dem Personalrat auszuschließen (und eine einstweilige Verfügung zu erwirken). Am 11. August 1997 wandte er sich mit dem Ausschlußbegehren an die Fachkammer (§ 24 NdsPersVG).
Gleichzeitig hat er den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit der dem Beteiligten zu 1) untersagt werden soll, bis zur Entscheidung über seinen Ausschluß aus dem Zwar sei nicht zu verkennen, daß es wegen der Ausführungen in der ÖTV-Schrift 7/97 zu Meinungsverschiedenheiten und Spannungen zwischen den Nicht-ÖTV-Mitgliedern des Antragstellers und dem Beteiligten zu 1) gekommen sei, jedoch nicht ersichtlich, daß deswegen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beteiligten zu 1) "völlig unzumutbar" sein sollte. Dabei sei zu berücksichtigen, daß es an "greifbaren Anhaltspunkten" dafür fehle, daß die Interna aus der Sitzung Nr. 58 durch ein aktives Tun des Beteiligten zu 1) oder durch ein ihm "rechtlich zurechenbares" Verhalten publik geworden seien.
Gegen diesen, ihm am 1. September 1997 zugestellten Beschluß richtet sich die am 25. September 1997 eingelegte und gleichzeitig begründete Beschwerde des Antragstellers. Er meint, daß unzweideutig feststehe, daß der Beteiligte zu 1) dafür verantwortlich sei, daß die fraglichen Informationen an die maßgeblichen Stellen der ÖTV gelangt seien, so daß sie in der ÖTV-Schrift hätten veröffentlicht werden können. Das habe der Beteiligte zu 1) in der Sitzung Nr. 61 angegeben und sich damit sogar gebrüstet. Hierzu legt der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung von fünf Mitgliedern des Personalrats vor, die an dieser Sitzung teilgenommen haben (Bl. 69 d.A.).
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß zu ändern und dem Beteiligten zu 1) im Wege des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zu untersagen, bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf seinen Ausschluß aus dem Personalrat der Universität ... seine Rechte als Personalratsmitglied auszuüben, insbesondere an Sitzungen des Personalrats teilzunehmen.
Der Beteiligte zu 1) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er weist nochmals darauf hin, daß er in der Sitzung Nr. 58 nicht teilgenommen habe; außerdem habe er sich an den beiden Folgetagen nicht in der Dienststelle aufgehalten und nicht Kontakt mit Personalratsmitgliedern gehabt. Hinsichtlich seiner Äußerung in der Sitzung Nr. 61 verweist er auf die Protokolländerung in der Sitzung Nr. 62. Danach sei allenfalls davon die Rede gewesen, daß die Vertrauensleute es sich nicht nehmen ließen, bestimmte Dinge aufzudecken und "öffentlich zu machen".
Der Beteiligte zu 2) stellt keinen Antrag.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die Beschwerde, über die gemäß § 83 Abs. 2 NdsPersVG i.V.m. §§ 87 Abs. 5, 85 Abs. 2 ArbGG und § 944 ZPO der Vorsitzende des Fachsenats entscheidet, hat Erfolg.
Nach § 24 Sätze 1 und 2 NdsPersVG kann der Personalrat beim Verwaltungsgericht den Ausschluß eines Mitgliedes verlangen, wenn dieses seine gesetzlichen Verpflichtungen grob verletzt hat. Gegenüber diesem "Hauptsache"-Begehren ist die hier begehrte "vorläufige Dienstenthebung" ein Minus, so daß Bedenken gegen den Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit diesem Inhalt nicht bestehen. In der Sache setzt eine solche allerdings, wie auch die Fachkammer zutreffend angenommen hat, voraus, daß Pflichtverletzungen von solcher Schwere vorliegen, daß es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, eine Betätigung des Beteiligten zu 1) als Personalratsmitglied, vor allem seine Teilnahme an Sitzungen, auch nur vorübergehend, d. h. bis zu seinem Ausschluß, hinzunehmen (Nds. OVG, Beschl. vom 20.09.1995, PersR 1996, 35). Diese Voraussetzung ist hier jedoch erfüllt. Denn es ist davon auszugehen, daß der Beteiligte zu 1) gröblich gegen das Gebot der Schweigepflicht (§ 9 Abs. 1 NdsPersVG) verstoßen hat, dies weiterhin tun wird und so die Arbeit des Personalrats beeinflussen bzw. behindern wird. Das ergibt sich aus seinem Verhalten im Zusammenhang mit der Behandlung der Frage einer außerordentlichen Kündigung des Kraftfahrers M. nach dessen Trunkenheitsfahrt.
Im Rahmen der insoweit vorgeschriebenen Benehmensherstellung (§ 75 Nr. 5 NdsPersVG) hatte der Antragsteller die Möglichkeit, zu der beabsichtigten Kündigung gegenüber der Dienststelle Stellung zu nehmen oder auch nicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 NdsPersVG). Die Mehrheit im Personalrat wollte die Kündigungsabsicht offenbar lediglich "zur Kenntnis nehmen" - und nicht (wie die Minderheit) in der Weise dazu Stellung nehmen, daß statt einer Kündigung (u. a.) die Einleitung eines Verfahrens nach der bei der Universität ... bestehenden "Sucht Vereinbarung" geboten sei. Diese Mehrheitsentscheidung des Personalrats wurde durch das Votum der Gruppenvertreter (Arbeiter) nicht beeinflußt, da diese sich ebenfalls nicht gegen eine Kündigung aussprachen (§ 32 Abs. 2 NdsPersVG). Das Abstimmungsverhalten der Arbeitervertreter, das als interner Prozeß der Willensbildung im Personalrat fraglos der Schweigepflicht nach § 9 Abs. 1 NdsPersVG unterfällt (siehe z. B. Altvater u. a., BPersVG, 4. Aufl. 1996, § 10 Rdnr. 13; Fricke u. a., NdsPersVG, § 9 Rdnr. 4), wurde nun in der ÖTV-Schrift 7/97 offengelegt, wobei es scharf gerügt wurde. Indem die Arbeiter-Vertreter auch namentlich genannt wurden, wenn auch etwas versteckt unter dem Stichwort "Gruppenabstimmung", wurden sie auch öffentlich "an den Pranger gestellt". Daß diese Offenlegung des Abstimmungsverhaltens, verbunden mit der Befürchtung entsprechenden Vorgehens in künftigen Fällen, geeignet ist, die freie Entscheidung der Arbeiter-Vertreter bei Abstimmungen im Personalrat negativ zu beeinflussen, kann nicht zweifelhaft sein. Insofern liegt ein grober Verstoß gegen das Verbot vor, Einzelheiten aus dem Willensbildungsprozeß zu offenbaren. Dieser Verstoß gegen die Schweigepflicht nach § 9 Abs. 1 NdsPersVG muß auch dem Beteiligten zu 1. angelastet werden. Denn dieser ist - entgegen der Ansicht der Fachkammer - bei der im Verfügungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung als verantwortlich dafür anzusehen, daß das Abstimmungsverhalten der Arbeiter-Vertreter vom 25. Juni 1997 (Sitzung Nr. 58) in der ÖTV-Schrift 7/97 publiziert worden ist.
Einer solchen Wertung steht weder entgegen, daß der Beteiligten zu 1) an der Sitzung Nr. 58 nicht teilgenommen hat, noch, daß er am darauf folgenden und am übernächsten Tag (26. und 27.06.1997) nicht in der Dienststelle (Universität) gewesen sein will. Denn zum einen kann es nicht zweifelhaft sein, daß sein Vertreter, der für ihn die Sitzung Nr. 58 wahrgenommen hatte, ihn alsbald über deren Verlauf informiert hat (was auch durch andere Personalratsmitglieder möglich war), wogegen im übrigen Bedenken nicht zu erheben sind (§ 9 Abs. 2 Satz 1 NdsPersVG). Zum anderen wäre der diesbezügliche Vortrag auch nur dann erheblich, wenn davon auszugehen wäre, daß der Beteiligte zu 1) erst nach Erscheinen der ÖTV-Schrift 7/97 in der ersten Juliwoche 1997 über die Sitzung Nr. 58 informiert worden wäre. Das hat er indessen nicht einmal behauptet. Daß schließlich "die Sache" schon vor Erscheinen der ÖTV-Schrift 7/97, etwa am 2. Juli 1997 (Sitzung Nr. 59) oder gar schon am 26.06.1997 (s. Schreiben Pape an ÖTV-Haupt vor stand vom 15.07.1997, Bl. 84 d.A.), "nach draußen getragen" worden sein mag, wäre unerheblich. Denn jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, daß sie bereits damit den Beschäftigten der Universität oder gar der Öffentlichkeit bekannt geworden sein sollte, und damit "offenkundig" i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 NdsPersVG gewesen wäre, bevor die fragliche ÖTV-Schrift erschien.
Die Verantwortlichkeit des Beteiligten zu 1) für diese Veröffentlichung ergibt sich aus folgendem:
Die ÖTV-Schrift "ÖTV-Uni ..." wird herausgegeben von den "ÖTV-Vertrauensleuten" der Universität. "Vertrauensleute" sind nach der Satzung der Gewerkschaft ÖTV (§ 21 Abs. 2) Pesonen mit besonderen Aufgaben (u. a. Informationsarbeit), die von den ÖTV-Betriebsgruppen gewählt werden. Die "Vertrauensleute" wiederum wählen einen "Sprecher", der mithin der führende Mann der ÖTV innerhalb eines Betriebes bzw. einer Dienststelle ist. Der Beteiligte zu 1) hat angegeben, bei der Universität ... ein solcher "Vertrauensleute-Sprecher" zu sein. Schon als einer der "Vertrauensleute" ist er jedenfalls Mitherausgeber der ÖTV-Schriften "ÖTV Uni ..." und damit für deren Inhalt (mit-)verantwortlich. Als "Vertrauensleute-Sprecher" dürfte er auch ein entscheidendes Wort mitzureden haben und damit Hauptverantwortlicher für das sein, was in der ÖTV-Schrift "ÖTV-Uni ..." für den Universitätsbereich geschrieben und damit veröffentlicht wird. Dafür, daß das hinsichtlich der hier in Rede stehenden Ausführungen in der Nr. 7/97 ausnahmsweise nicht der Fall gewesen sein sollte, ist nichts ersichtlich.
Für eine Verantwortlichkeit des Beteiligten zu 1) sprechen auch seine eigenen Angaben. Auch nach der geänderten Fassung des Protokolls der Sitzung vom 16. Juli 1997 (Nr. 61), höchstens zwei Wochen nach der Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens vom 25. Juni 1997, hat er in Zusammenhang damit von "Schweinereien" und "Skandalen" gesprochen und angegeben, daß die ÖTV-"Vertrauensleute" es sich nicht nehmen ließen, solche "aufzudecken" und "öffentlich zu machen". Damit hat er sich von der fraglichen Veröffentlichung in keiner Weise distanziert, sich vielmehr voll hinter diese gestellt. Insofern macht es keinen wesentlichen Unterschied, ob die Aussage des Beteiligten zu 1) in der geänderten Fassung zutrifft oder in der ursprünglich im Protokoll vorgesehenen Fassung, wonach er erklärt haben soll, daß er "weiterhin beabsichtige, solche Schweinereien und Skandale aufzudecken und öffentlich zu machen", abgesehen davon, daß letzterer Wortlaut auch durch die eidesstattliche Versicherung der fünf Personalratsmitglieder vom 19. September 1997 bestätigt wird (vgl. § 936 i.V.m. § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 ZPO). Denn jedenfalls hat der Beteiligte zu 1) damit eindeutig zu erkennen gegeben, daß er die hier in Rede stehende Schweigepflichtverletzung durch Kundgabe des Abstimmungsverhaltens der Arbeiter-Vertreter offensichtlich "mitgetragen" habe, was auch nicht verwunderlich ist, da er sie - als "Vertrauensleute-Sprecher" ja auch letztlich zu verantworten hat.
Darüber hinaus ist nach den Erklärungen des Beteiligten zu 1) zu befürchten, daß er die ÖTV-Schrift "ÖTV Uni ..." auch weiterhin zu derartigen Zwecken verwenden will, wenn Personalratsmitglieder (wieder) in einer Weise stimmen sollten, die seiner Meinung nach eine "Schweinerei" oder einen "Skandal" darstellt. Auch ist davon auszugehen, daß er weiterhin Einzelheiten des Abstimmungsverhaltens bei Personalratssitzungen publizieren wird, zumindest was das Abstimmungsverhalten der Arbeiter-Vertreter betrifft. Angesichts dieser Gefahr drohen dem Antragsteller "wesentliche Nachteile" im Sinne von § 940 ZPO, wenn der Beteiligte zu 1) sich weiterhin als Personalratsmitglied betätigen, insbesondere an Personalratssitzungen teilnehmen würde. Insoweit befürchtet der Antragsteller zu Recht, daß durch die vom Beteiligten zu 1) geübte Veröffentlichungspraxis das Abstimmungsverhalten im Personalrat beeinflußt wird (und werden soll), indem entsprechender Druck auf die Personalratsmitglieder ausgeübt wird, die ihrerseits nicht davon ausgehen können, daß ihr Abstimmungs- (und sonstiges) Verhalten in der nach dem Willen des Gesetzes gerade nichtöffentlichen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 NdsPersVG) Personalratssitzung nicht doch offenbart wird. Darin liegt eine - unzulässige - Beeinflussung und Behinderung der Personalratsarbeit insgesamt. Damit dies verhindert wird, ist eine entsprechende einstweilige Verfügung geboten, da dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, den rechtskräftigen Abschluß des Ausschlußverfahrens abzuwarten, welches sich über längere Zeit hinziehen kann. Dabei reichte ein Verbot der Teilnahme an Sitzungen nicht aus, muß sich vielmehr - wie auch beantragt - auf die Ausübung der Rechte als Mitglied des Personalrats insgesamt beziehen. Denn auch wenn der Beteiligte zu 1) an Sitzungen des Personalrats nicht teilnähme, könnte er doch darüber informiert werden (§ 9 Abs. 2 Satz 1 NdsPersVG) und so wiederum geheimhaltungsbedürftige Dinge in die Öffentlichkeit tragen.
Danach ist der angefochtene Beschluß zu ändern, dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zu entsprechen:
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluß ist nicht gegeben (§ 83 Abs. 2 NdsPersVG i.V.m. § 90 Abs. 3 ArbGG).