Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.12.1997, Az.: 7 M 1050/97
Immissionsschutz; Zumutbarkeitsschwelle; Grenzwert; Verkehrsgeräusche; Bebauungsplan
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 04.12.1997
- Aktenzeichen
- 7 M 1050/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 12850
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1997:1204.7M1050.97.0A
Rechtsgrundlagen
- § 41 BImSchG
- § 43 BImSchG
- 16 BImSchV
Fundstelle
- UPR 1998, 160
Amtlicher Leitsatz
Die in § 43 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthaltene Ermächtigung des Verordnungsgebers zur normativen Festlegung der Zumutbarkeitsschwelle von Verkehrsgeräuschen schließt es grundsätzlich aus, Lärmimmissionen, die die in der Verordnung (16. BImSchV (BImSchV 16)) festgesetzten Grenzwerte unterschreiten, im Einzelfall gleichwohl als erhebliche Belästigung einzustufen. Dies gilt auch, soweit strengere Werte in einem Bebauungsplan festgesetzt worden sind. Die Gemeinde kann hierdurch allenfalls sich selbst, nicht jedoch einen anderen Straßenbaulastträger binden.