Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 30.11.2017, Az.: 7 A 132/16
abschließende Regelung JVEG; Anwendbarkeit Beamtenrecht; beamtenrechtliches Pflichten- und Treueverhältnis; Ehrenamtliche Richter; Ersatzansprüche Beamtenrecht; Ersatzansprüche ehrenamtlicher Richter; hauptamtliche Richter; Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter; Richter im Nebenamt; Richterdienstverhältnis; Schadensersatz für ehrenamtliche Richter; zur Wahrnehmung des Dienstes
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 30.11.2017
- Aktenzeichen
- 7 A 132/16
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2017, 54055
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 3 Abs 1 GG
- § 15 JVEG
- § 5 JVEG
- § 83 Abs 1 S 1 BG ND
- § 83 Abs 3 BG ND
- § 84 BG ND
- § 2 Abs 1 RiG ND
- § 19 Abs 1 SGG
- § 61 SGG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Die entsprechende Geltung des Beamtenrechts für die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter (§ 2 Abs 1 NRiG) gilt nur für Berufsrichterinnen und Berufsrichter.
2. Das JVEG regelt abschließend die Formen der Entschädigung ehrenamtlicher Richter.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Schadensersatz im Rahmen seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter beim Sozialgericht B-Stadt.
Er war in der Zeit vom 1. Oktober 1988 bis zum 30. April 2004 zunächst ehrenamtlicher Richter am Sozialgericht B-Stadt tätig. In der Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Januar 2011 erfolgte eine Berufung des Klägers an das Landessozialgericht in Celle. Ab dem 1. Februar 2011 war er bis zum Ende seiner Berufung am 31. März 2016 erneut am Sozialgericht B-Stadt als ehrenamtlicher Richter tätig.
Auf dem Rückweg von einem Termin am Sozialgericht B-Stadt nach A-Stadt erlitt der Kläger – ohne Beteiligung Dritter – am 18. Februar 2015 im Parkhaus D. in B-Stadt einen Blechschaden an seinem Kfz. Beim Ausparken aus der Parkbucht streifte der Kläger mit seinem PKW eine Betonsäule und verursachte damit Lackschäden und eine Delle im Bereich der Sicke an der rechten Hintertür. Es entstanden Reparaturkosten in Höhe von 935,24 €. Die Vollkaskoversicherung des Klägers erstattete ihm darauf unter Abzug einer Selbstbeteiligung von 300,00 € einen Betrag von 635,24 €.
Am 23. Februar 2015 meldete der Kläger den Unfall beim Sozialgericht B-Stadt telefonisch und stellte dort mit Schreiben vom 14. April 2015 einen Antrag auf Erstattung der Selbstbeteiligung seiner Kaskoversicherung in Höhe von 300 €.
Das Sozialgericht B-Stadt lehnte eine Kostenerstattung mit Schreiben vom 22. April 2015 ab. Zur Begründung führte es an, dass die Regelung des § 83 Abs. 1 Satz 1 NBG zwar dem Grunde nach anwendbar sei, die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien jedoch nicht erfüllt.
Maßgebend sei insofern, ob es für die vom Kläger am 18. Februar 2015 durchgeführte Fahrt zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins am Sozialgericht schwerwiegende dienstliche oder persönliche Gründe für die Benutzung des privaten Kfz gegeben habe, die vom Dienstherrn allgemein oder im Einzelfall anerkannt worden seien. Es sei unter Berücksichtigung des klägerischen Wohnsitzes in A-Stadt kein Grund ersichtlich, dem Kläger statt der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Nutzung seines privaten Kraftfahrzeugs zu genehmigen. Persönliche Gründe seien nicht ersichtlich.
Mit Schreiben vom 6. April 2016 begehrte der Kläger mit einem Widerspruch eine erneute Überprüfung der Ablehnung einer Kostenerstattung. Er habe 28 Jahre lang sowohl am Sozialgericht B-Stadt als auch am Landessozialgericht in Celle eine Kilometerkostenentschädigung für die Benutzung seines Kfz erhalten. Beim Wechsel der Gerichtszuständigkeit habe er die Auskunft erhalten, dass ein erneuter Antrag nicht notwendig sei, da die Kilometerzahl bereits aus alten Akten entnommen werden könnte.
Er habe seit 1988 die höchstmögliche Kilometer-Entschädigung von 0,30 € pro Kilometer erhalten, was nur bei erheblichem dienstlichen Interesse erlaubt sei. Da er zu keinem Zeitpunkt einen insoweit abschlägigen Bescheid erhalten habe, sei von einer Dauerdienstreisegenehmigung auszugehen, die auch mündlich oder nachträglich erteilt werden könne. Es seien ihm keine einzelnen Antragsformulare zu den Sitzungstagen ausgehändigt worden. Er selbst habe lediglich einen Erstantrag gestellt, danach habe der Vorsitzende Richter jeweils die Anträge unterschrieben und direkt in der Geschäftsstelle abgegeben.
Im gleichen Schreiben erneuerte der Kläger seinen Antrag auf Übernahme der Kosten in Höhe der Selbstbeteiligung. Die Ablehnung der Kostenerstattung komme einer Ungleichbehandlung mit den Verkehrsteilnehmern gleich, die keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen und somit einen vollen Schadensausgleich Anspruch hätten. Dies könne sich auch für andere ehrenamtliche Richterinnen und Richter auf die Bereitschaft zur Übernahme von Ehrenämtern auswirken.
Mit Schreiben vom 14. April 2016 lehnte das Sozialgericht B-Stadt die Gewährung eines Schadensersatzes in Höhe von 300 € erneut ab, wies den Kläger darauf hin, dass gegen die Entscheidung vom 22. April 2015 ein Widerspruch nicht statthaft sei und teilte ihm mit, dass insoweit unmittelbar beim Verwaltungsgericht Braunschweig Klage zu erheben sei. Da es sich um eine beamtenrechtliche Streitigkeit handele, sei nach § 126 Abs. 1 Beamtenrechtsrahmengesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren sei nach § 126 Abs. 3 Nr. 4 BRRG i.V.m. § 80 Abs. 1, 2 NJG nicht statthaft.
Mit seiner am 22. April 2016 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Ziel weiter. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Es sei seitens des Beklagten nie infrage gestellt worden, ob die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Terminswahrnehmung durch den Kläger zu erfolgen habe. Der Beklagte könne sich daher nicht darauf berufen, dass eine Genehmigung für die Nutzung seines privaten PKW nicht vorgelegen habe. Da er den Unfall, der sich am 18. Februar 2015 ereignet habe, telefonisch am 23. Februar 2015 beim Sozialgericht gemeldet habe, könne sich der Beklagte auch nicht auf eine etwaig bestehende Ausschlussfrist von einem Monat berufen.
Der Kläger beantragt,
das beklagte Land zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheids vom 22. April 2015 Schadensersatz in Höhe von 300 € zu leisten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Schadensersatz komme allenfalls § 83 NBG (in der Fassung vom 25.3.2009) in Betracht, soweit man die Regelung auch für Schadensersatzansprüche der ehrenamtlichen Richter für anwendbar halte. Es liege kein Dienstunfall im Sinne des § 34 NBeamtVG vor, da vorliegend kein Körperschaden, sondern nur ein Sachschaden eingetreten sei.
Eine Geltendmachung des Anspruchs aus § 83 NBG sei ausgeschlossen, da der Antrag nicht fristgemäß gestellt worden sei. Zum Zeitpunkt des schriftlichen Antrags des Klägers am 14. April 2015 sei die Monatsfrist des § 83 Abs. 3 Satz 1 NBG abgelaufen gewesen, da maßgeblich für die Einhaltung der Frist die Entstehung des Schadens und nicht die Ausstellung einer Rechnung sei. Die Antragsfrist diene der baldigen Klärung der Schadens Ersatzansprüche und liege nicht in der Disposition des Antragstellers oder Dritter.
Ergänzend weist der Beklagte darauf hin, dass das Schadensereignis darüber hinaus keinen Dienstbezug aufweise. Auch wenn in der aktuellen Fassung des § 83 NBG im Gegensatz zur Vorgängerregelung des § 96 Abs. 2 Satz 2 NBG a.F. keine ausdrückliche Bestimmung mehr über Gegenstände enthalte, die auf dem Weg von und nach der Dienststelle mitgeführt wurden, sei mit der Neufassung der Regelung keine Änderung der bisherigen Praxis beabsichtigt gewesen. Danach gelte der Grundsatz, dass Sachschäden auf dem Weg von und nach der Dienststelle nicht zu erstatten sein.
Ausnahmen seien lediglich dann zulässig, wenn der Beamte aus schwerwiegenden dienstlichen oder persönlichen Gründen, die vom Dienstherrn allgemein oder im Einzelfall anerkannt worden seien, gezwungen sei, sich auf dem Weg von und nach der Dienststelle erhöhten Gefahren auszusetzen. Dies könne etwa dann der Fall sein, wenn die Dienststelle derart abgelegen liege, dass sie mit üblichen Verkehrsverbindungen nicht zu erreichen sei oder ein Dienst zur Nachtzeit beginne oder ende. Ausweislich der Fahrplanauskünfte der Deutschen Bahn wäre der Weg vom Wohnort des Klägers zum Dienstort mit öffentlichen Verkehrsmitteln möglich gewesen. Da nach Angaben des Klägers widrige Wetterbedingungen für den 18. Februar 2015 angesagt worden seien, hätte sich die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund des deutlich geringeren Unfallrisikos auch empfohlen.
Darüber hinaus müsse bei § 83 NBG als Ermessensvorschrift der Verschuldensbeitrag des Klägers für den Schadenseintritt berücksichtigt werden. Da der Kläger die Verantwortung für den Sachschaden selbst bei sich sehe, scheitere ein etwaiger Ersatzanspruch bereits durch das Maß der überwiegenden oder alleinigen Verursachung durch den Kläger. Der auf einem Parkplatz rückwärtsfahrende Fahrzeuglenker sie nicht von besonderen Sorgfaltspflichten in Bezug auf das eigene Fahrzeug entbunden, sondern unterstehe sogar erhöhten Sorgfaltsanforderungen, welche der Kläger nicht beachtet habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist zulässig. Da der Bescheid des Beklagten vom 22. April 2015 nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, beträgt die Klagefrist hier gem. § 58 Abs. 2 VwGO abweichend von § 74 Abs. 2, 1 S. 2 VwGO ein Jahr. Diese Frist ist mit der am 22. April 2016 erhobenen Klage eingehalten. Ein Vorverfahren war nicht durchzuführen (§ 68 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 i. V. m. § 80 Abs. 1 u. 4 NJG)
II. Die Klage ist unbegründet und bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Als Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatz kommt vorliegend § 83 Abs. 1 S. 1 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) in Betracht. Danach kann eine Beamtin oder einem Beamten auf Antrag Ersatz geleistet werden, wenn in Ausübung oder infolge des Dienstes, ohne dass ein Dienstunfall eingetreten ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise zur Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder abhandengekommen sind. Die entsprechende Geltung der Vorschriften für Landesbeamtinnen und Landesbeamte für die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter bestimmt § 2 Abs. 1 Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG).
Der Verweis des § 2 Abs. 1 NRiG in das NBG gilt jedoch nur für die Rechtsverhältnisse der Berufsrichterinnen und Berufsrichter und damit nicht für den Kläger als ehrenamtlicher Richter.
Der Geltungsbereich des NRiG wird in § 1 bestimmt:
Dieses Gesetz gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Berufsrichterinnen und Berufsrichter des Landes. Es gilt auch für ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, soweit dies ausdrücklich besonders bestimmt ist.
Ausweislich dieses Wortlauts gelten die Vorschriften des NRiG nur für ehrenamtliche Richterinnen und Richter, wenn eine ausdrückliche Bestimmung dieses Gesetzes dies anordnet. Eine solche Regelung für ehrenamtliche Richterinnen und Richter findet sich in § 15 NRiG. Für Staatsanwälte sieht das NRiG in §§ 69 ff. sowie in § 90 besondere Bestimmungen vor. Im Übrigen gilt das NRiG nur für die Berufsrichterinnen und Berufsrichter des Landes. Dies entspricht nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Die Geltung des gesamten NRiG für ehrenamtliche Richterinnen und Richter würde beispielsweise bedeuten, sie Dienstlichen Beurteilungen zu unterstellen, Ihnen Teilzeitbeschäftigung zu gewähren oder sie als wahlberechtigt für die Richterräte als Personalvertretung der Richter zu behandeln. Die Regelungen des NBG über Ruhestand, Dienstunfähigkeit, Beihilfe etc. sind ebenfalls solche, die sich aus dem Pflichten- und Treueverhältnis von Dienstherrn und Beamten bzw. Richtern im Hauptamt begründen.
In der Sache Gleiches sieht das Deutsche Richtergesetz (DRiG) des Bundes vor. In § 2 DRiG heißt es: „Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, nur für die Berufsrichter“. Auch in diesem Gesetz sind neben den Vorschriften über die Befähigung zum Richteramt und weiteren Regelungen, die nur Berufsrichter betreffen (können), im sechsten Abschnitt die Bestimmungen über ehrenamtliche Richter gesondert aufgeführt.
Dem Ehrenamt der Ehrenamtlichen Richterinnen und Richter ist immanent, dass nicht die Vorschriften, die insbesondere außerhalb der - jeweils nach Gerichtsbarkeit für sie einschlägigen - Gerichtsordnung die Dienstverhältnisse der Berufsrichter regeln, ebenfalls gelten. Die Regelungen des Beamtenrechts werden sowohl vom niedersächsischen, als auch vom Bundesgesetzgeber entsprechend ergänzend auf Richterdienstverhältnisse angewandt, weil es sich bei Richtern wie bei Beamten um hauptberufliche Amtsträger des öffentlichen Dienstes im Sinne von Art. 33 Abs. 4 u. 5 GG handelt.
Vielmehr sieht das Gesetz eigene Regelungen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter der Sozialgerichtsbarkeit vor. So sind sie hinsichtlich Reisekostenvergütung und Kostenerstattungen nicht dem über § 2 Abs. 1 NRiG für Richter entsprechend wie für Beamte geltenden Reisekostenrecht des § 84 NBG einschließlich der einschlägigen Verordnungen unterworfen. Sie erhalten finanzielle Entschädigungen nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG; vgl. § 19 Abs. 2 SGG). Nach den Vorschriften dieses Gesetzes erhalten ehrenamtliche Richterinnen und Richter Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), Entschädigung für Verdienstausfall bzw. Zeitversäumnis (§ 15 ff. JVEG) und bestimmte sonstige Auslagenerstattungen (§ 7 JVEG).
Für eine Erstattung der Fahrtkosten für Fahrten mit dem eigenen PKW (§ 5 JVEG) ist keine Anerkennung eines erheblichen dienstlichen Interesses erforderlich, wie dies im niedersächsischen Reisekostenrecht für Beamte und hauptamtlich Richter der Fall ist. Für Ehrenamtliche ist die Fahrt zum Gericht keine Dienstreise im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 1 NBG, da sie gerade nicht im Rahmen ihres „Dienstes“, d.h. ihrer hauptberuflichen Tätigkeit unterwegs sind. Sie bekommen daher gem. § 5 Abs. Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 JVEG eine pauschale Entschädigung von 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer erstattet.
Soweit der Beklagte meint, § 83 NBG sei zwar anwendbar, es sei jedoch maßgeblich für einen Erstattungsanspruch des Klägers, ob ihm ein anerkanntes dienstliches Interesse an der Fahrt mit dem klägereigenen Pkw zum Gericht zugestanden habe, trifft dies nicht zu. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob und in welchem Umfang den Kläger ein Verschulden an dem der Erstattungsforderung zugrundeliegenden Unfall trifft.
Mit der insoweit abschließenden Regelung des §15 JVEG über die Formen der Entschädigung ehrenamtlicher Richter besteht auch keine Regelungslücke hinsichtlich der Erstattung von Aufwendungen, die eine analoge Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften geboten erscheinen lassen könnte.
Dieses Ergebnis verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), denn gleiche Rechte wie die Berufsrichter haben die ehrenamtlichen Richter nur bezüglich des Stimmrechts und der Verpflichtung zur Beratung und Abstimmung (§ 61 SGG i.V.m. §§ 195, 196 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG –). Der Grundsatz, dass ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Sozialgerichtsbarkeit nach § 19 Abs. 1 SGG ihr Amt „mit gleichen Rechten wie die Berufsrichter ausüben“, bezieht sich somit auf ihre Stellung gegenüber dem hauptamtlichen Richter im Spruchkörper als Mitglieder der rechtsprechenden Kammer des Sozialgerichts. Nachdem er die Richtertätigkeit nicht im Hauptamt ausübt, beschränken sich die Rechte des ehrenamtlichen Richters auf die Mitwirkung bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 10. Dezember 2001 – L 6 B 43/00 SF –, juris). Eine Gleichstellung in darüber hinaus gehenden Punkten ist nicht erforderlich (vgl. Thüringer Landessozialgericht a.a.O.).
Aus diesen Gründen kommt es auf die Bestimmung der Ausschlussfrist des § 83 Abs. 3 NBG, welche für die Anspruchsstellung durch Beamte und hauptamtliche Richter ein schriftliches Antragserfordernis innerhalb eines Monats nach Eintritts des Schadens vorsieht, nicht entscheidungserheblich an. Diese Frist wäre im Fall des Klägers bei seiner schriftlichen Antragstellung mit Schreiben vom 14. April 2017 ebenfalls abgelaufen. Eine telefonische Anzeige reicht insoweit nicht aus (vgl. zu § 83 Abs. 3 NBG VG Braunschweig, Urteil vom 23. August 2012 – 7 A 126/12 – juris).
Nach alldem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.