§ 15 NRiG - Eid und Gelöbnis der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
- Amtliche Abkürzung
- NRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
Die Formeln für den Eid und das Gelöbnis der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter enthalten über den Wortlaut des § 45 Abs. 3, 4 oder 6 DRiG hinaus jeweils nach den Worten "getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland" ein Komma und die Worte "getreu der Niedersächsischen Verfassung".