§ 87 NBG - Fürsorge- und Treuepflicht des Dienstherrn
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Der Dienstherr sorgt, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie. Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter.
(2) Der Dienstherr hat die für die Ausübung des Amtes angemessenen Arbeitsbedingungen zu schaffen. Er hat durch geeignete Maßnahmen für die Fortbildung des Beamten im Interesse des Dienstes zu sorgen.
(3) Der Beamte erhält
- 1.Beihilfen nach den für die Beamten des Bundes geltenden Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen,
- 2.Schulbeihilfen nach den für die Beamten des Bundes geltenden Richtlinien über die Gewährung von Schulbeihilfen an Bundesbedienstete im Inland.
(4) Tuberkulosehilfe wird nach den für die Beamten des Bundes geltenden Rechtsvorschriften gewährt.
(5) Absatz 3 Nr. 1 und Absatz 4 gelten für Versorgungsempfänger entsprechend.
(6) Den Beamten kann eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.