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§ 87 NBG - Fürsorge- und Treuepflicht des Dienstherrn

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) Der Dienstherr sorgt, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie. Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter.

(2) Der Dienstherr hat die für die Ausübung des Amtes angemessenen Arbeitsbedingungen zu schaffen. Er hat durch geeignete Maßnahmen für die Fortbildung des Beamten im Interesse des Dienstes zu sorgen.

(3) Der Beamte erhält nach den für die Beamten des Bundes geltenden Vorschriften

  1. 1.
    Beihilfen,
  2. 2.
    Schul- und Kinderreisebeihilfen.

(4) Absatz 3 Nr. 1 gilt für Versorgungsempfänger sowie für Beamte, deren wöchentliche Arbeitszeit nach Maßgabe des § 80a Abs. 4 und des § 87a Abs. 4 mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit festgesetzt ist, entsprechend.

(5) Den Beamten kann eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.